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Das Gebäudeenergiegesetz (kurz GEG) soll das Bauen und Sanieren in Deutschland vereinfachen. Es soll zur Entbürokratisierung beitragen und die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im deutschen Recht umsetzen. Dazu fasst es das "Energieeinspargesetz", die "Energieeinsparverordnung" und das "Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz" in einem Werk zusammen. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
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Wer in Deutschland ein Haus bauen oder sanieren möchte, muss viele Regelwerke beachten. So gab es bis Ende 2020 zum Beispiel die Energieeinsparverordnung und das Energieeinspargesetz. Im Neubau kam das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz hinzu. Es schrieb vor, dass der Wärmebedarf neuer Gebäude zu einem Mindestanteil mit erneuerbaren Energien zu decken ist. Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG oder Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden) räumt der Gesetzgeber hier auf. Denn dieses fasst die genannten Regelwerke seit November 2020 zusammen. Das GEG soll Bauen und Sanieren vereinfachen und wesentlich zur Entbürokratisierung beitragen. Weitere Kernziele sind:
Bei allen Anforderungen an neue und zu sanierende Gebäude hat der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit dabei oberste Priorität. Das heißt: Das energieeffiziente Bauen und Sanieren soll sich für Investoren, Bauherren und Hausbesitzer auch finanziell lohnen.
Im Herbst 2019 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) nach einer Entwicklungszeit von über drei Jahren beschlossen – seit November 2020 gilt es nun. Das Werk hat insgesamt 114 Paragrafen und elf Anlagen, die neun verschiedenen Teilen zugeordnet sind. Die folgende Liste gibt einen Überblick über die Inhalte:
INHALTE DES GEG | TITEL | BESCHREIBUNG |
---|---|---|
Teil 1 | Allgemeiner Teil | Ziele, Anwendungsbereiche, Begriffe und Verantwortliche |
Teil 2 | Anforderungen an zu errichtende Gebäude | Definition des Niedrigstenergiegebäudes, Anforderungen an den Wärmeschutz, Gesamtenergiebedarf, Berechnung der Kennwerte, Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien und zugelassene Ersatzmaßnahmen |
Teil 3 | Anforderungen an bestehende Gebäude | Nachrüst- und Änderungspflichten, energetische Bewertung, Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien bei öffentlichen Gebäuden, |
Teil 4 | Heiz-, Kühl-, Lüftungs- und Warmwasser-technik | Regelung und Effizienz der Wärmeverteilung, Anforderungen an Lüftungsanlagen, Dämmung von Leitungen und Armaturen, Austauschpflicht alter Heizungen, Verbot der Ölheizung, energetische Inspektion von Klimaanlagen |
Teil 5 | Energieausweise | Pflicht zum Energieausweis, Arten der Energieausweise, enthaltene Angaben, Energieeffizienzklassen, Dokumentation in Immobilienanzeigen |
Teil 6 | Finanzielle Förderung | Fördermittel für effiziente Neubauten, die energetische Verbesserung von Bestandsgebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien |
Teil 7 | Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes | Erfüllungserklärungen, Nachweise wie die Fachunternehmererklärung, behördliche Befugnisse, Ausnahmen und Befreiungen |
Teil 8 | Besondere Gebäude und Bußgelder | Anforderungen an kleine Gebäude, Denkmäler, Quartiere, gemischt genutzte Gebäude; Bußgelder; Anschlusspflicht bei Nah- und Fernwärme |
Teil 9 | Übergangsvorschriften | Übergangsvorschriften für Energieausweise, Ausweisaussteller und Vollzugsaufgaben der Länder |
In den elf Anlagen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) finden sich unter anderem konkrete Anforderungen an Referenzgebäude oder U-Werte, die bei einer Sanierung einzuhalten sind. Darüber hinaus gibt es Informationen zu Primärenergiefaktoren, zu einem vereinfachten Nachweisverfahren für zu errichtende Gebäude und Angaben zur Umrechnung in Treibhausgasemissionen (CO2-Äquivalente verschiedener Brennstoffe pro kWh). Auch die Einteilung der Gebäudeenergieeffizienz in die Effizienzklasse A+ bis H (abhängig von der Endenergie) ist in den Anlagen des Gebäudeenergiegesetzes zu finden.
Viele Bauherren und Hausbesitzer befürchteten lange, dass das Gebäudeenergiegesetz deutlich höhere Anforderungen an den Bau oder die Sanierung von Gebäuden stellen könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Anforderungen der EnEV und die Vorgaben aus dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz blieben weitestgehend bestehen.
Die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sehen den verpflichtenden Bau von Niedrigstenergiegebäuden vor. Das Gebäudeenergiegesetz erklärt nun den zuletzt geforderten EnEV-Stand zum Niedrigstenergiegebäudestandard (§ 10 GEG). Die Anforderungen seien bereits so hoch, dass eine Verschärfung nicht wirtschaftlich wäre, hieß es dazu in einer Regierungserklärung.
Wer ein neues Gebäude errichten möchte, muss zuvor einen Wärmeschutznachweis erstellen lassen. Die dazu nötige Berechnung ist aufwendig und mit Extrakosten verbunden. Für Erleichterung sorgt ein neues Modellverfahren, das ganz ohne Berechnungen auskommt. Im Gebäudeenergiegesetz sind dabei Anforderungen an Wärmeschutz und Anlagenvarianten vorgegeben. Erfüllen Bauherren diese, gilt der Nachweis als erbracht (§ 31 i. V. m. Anlage 5 GEG).
Hausbesitzer dürfen 30 Jahre alte Öl- und Gasheizkessel nicht mehr betrieben, wenn diese noch nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basieren. Diese Forderung wurde genau wie die Ausnahme zum Bestandsschutz (Eigentümer, die seit 2002 im eigenen Haus leben) aus der EnEV übernommen. Neu ist allerdings das mit dem Klimapaket beschlossene Verbot der Ölheizung. Es gilt ab 2026, lässt aber auch Ausnahmen zu (§ 72 GEG). So dürfen Verbraucher Ölheizungen nach 2026 einbauen, wenn die Anlagen auch erneuerbare Energien nutzen. Das Gleiche gilt immer dann, wenn der Einbau einer Gasheizung oder der Anschluss an ein Fernwärmenetz nicht möglich und die Nutzung regenerativer Energien nicht wirtschaftlich ist.
Wer Strom gebäudenah selbst erzeugt, etwa mit Photovoltaik oder Windkraft, hat in Zukunft attraktivere Möglichkeiten, die energetischen Neubauanforderungen zu erfüllen. Denn die elektrische Energie lässt sich hier flexibler anrechnen als zuvor (§ 23 GEG). Abstriche beim baulichen Wärmeschutz sind dabei allerdings nicht möglich.
Das Gebäudeenergiegesetz enthält auch Regelungen zur Förderung bei Neubau und Sanierung. Fördermittel gibt es dabei für den Einsatz erneuerbarer Energien, den effizienten Neubau und die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden (§ 89 GEG). Mit dem neuen Steuerbonus und der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sind die Mittel bereits in der Praxis verfügbar. Detaillierte Informationen dazu geben wir im Beitrag zur Förderung der Heizung ab 2021.
Eine Energieberatung informiert über den aktuellen energetischen Zustand von Gebäuden. Sie zeigt Einsparpotenziale auf und hilft, das vorhandene Budget effizient einzusetzen. Aus diesen Gründen ist die Beratung durch einen Experten der Verbraucherzentrale bald Pflicht. Und das bei wesentlichen Änderungen bestehender Gebäude (§ 48 GEG) und beim Verkauf von Häusern (§ 80 GEG). Die Anforderung bezieht sich jeweils auf Gebäude mit ein bis zwei Wohneinheiten. Im Fall eines Verkaufes muss der Makler die Beratung zumindest anbieten.
Wer nun hohe Extrakosten befürchtet, kann aufatmen: Denn die Beratung durch Experten der Verbraucherzentralen ist staatlich gefördert und meist sehr günstig. So gibt es Detail- und Heizchecks vor Ort heute bereits für einen Festpreis von 30 Euro.
Der Gesetzentwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde am 18. Juli 2020 durch den Bundestag beschlossen, hat verschiedene Instanzen durchlaufen und trat am 01.11.2020 in Kraft. Damit sind Energieeinsparungsgesetz, Energieeinsparverordnung und Eneuerbare-Energien-Wärmegesetz außer Kraft gesetzt.
Um die gesetzlichen Vorgaben an die bereits erreichten Energiesparziele anpassen zu können, prüft und aktualisiert der Gesetzgeber das GEG regelmäßig. Zuletzt geschah das Ende 2022. Seit 01. Januar gilt nun das GEG 2023. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Änderungen zusammen:
Hier können Sie den vollständigen Gesetzestext zum GEG online einsehen.
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