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GEG: Das neue Gebäudeenergiegesetz

  • von Alexander Rosenkranz
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Das Gebäudeenergiegesetz (kurz GEG) soll das Bauen und Sanieren in Deutschland vereinfachen. Es soll zur Entbürokratisierung beitragen und die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im deutschen Recht umsetzen. Dazu fasst es das "Energieeinspargesetz", die "Energieeinsparverordnung" und das "Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz" in einem Werk zusammen. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

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Ziele und zentrale Inhalte des Gebäudeenergiegesetzes 

Wer in Deutschland ein Haus bauen oder sanieren möchte, muss  viele Regelwerke beachten. So gab es bis Ende 2020 zum Beispiel die Energieeinsparverordnung und das Energieeinspargesetz. Im Neubau kam das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz hinzu. Es schrieb vor, dass der Wärmebedarf neuer Gebäude zu einem Mindestanteil mit erneuerbaren Energien zu decken ist. Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG oder Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden) räumt der Gesetzgeber hier auf. Denn dieses fasst die genannten Regelwerke seit November 2020 zusammen. Das GEG soll Bauen und Sanieren vereinfachen und wesentlich zur Entbürokratisierung beitragen. Weitere Kernziele sind:

  • die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie, die bis zum Jahr 2050 einen weitestgehend klimaneutralen Gebäudebestand fordert
  • der sparsame Einsatz von Energie in Gebäuden und die zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb
  • die Schonung fossiler Ressourcen, die Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten und die Umsetzung der klimapolitischen Ziele der Bundesrepublik

Bei allen Anforderungen an neue und zu sanierende Gebäude hat der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit dabei oberste Priorität. Das heißt: Das energieeffiziente Bauen und Sanieren soll sich für Investoren, Bauherren und Hausbesitzer auch finanziell lohnen.

114 Paragrafen und elf Anlagen in neun Teilen des GEG

Im Herbst 2019 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) nach einer Entwicklungszeit von über drei Jahren beschlossen – seit November 2020 gilt es nun. Das Werk hat insgesamt 114 Paragrafen und elf Anlagen, die neun verschiedenen Teilen zugeordnet sind. Die folgende Liste gibt einen Überblick über die Inhalte:

INHALTE DES GEG TITEL  BESCHREIBUNG
Teil 1  Allgemeiner Teil  Ziele, Anwendungsbereiche, Begriffe und Verantwortliche
Teil 2  Anforderungen an zu errichtende Gebäude  Definition des Niedrigstenergiegebäudes, Anforderungen an den Wärmeschutz, Gesamtenergiebedarf, Berechnung der Kennwerte, Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien und zugelassene Ersatzmaßnahmen
Teil 3  Anforderungen an bestehende Gebäude  Nachrüst- und Änderungspflichten, energetische Bewertung, Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien bei öffentlichen Gebäuden,
Teil 4  Heiz-, Kühl-, Lüftungs- und Warmwasser-technik  Regelung und Effizienz der Wärmeverteilung, Anforderungen an Lüftungsanlagen, Dämmung von Leitungen und Armaturen, Austauschpflicht alter Heizungen, Verbot der Ölheizung, energetische Inspektion von Klimaanlagen
Teil 5  Energieausweise  Pflicht zum Energieausweis, Arten der Energieausweise, enthaltene Angaben, Energieeffizienzklassen, Dokumentation in Immobilienanzeigen
Teil 6  Finanzielle Förderung Fördermittel für effiziente Neubauten, die energetische Verbesserung von Bestandsgebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien
Teil 7  Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes  Erfüllungserklärungen, Nachweise wie die Fachunternehmererklärung, behördliche Befugnisse, Ausnahmen und Befreiungen
Teil 8  Besondere Gebäude und Bußgelder  Anforderungen an kleine Gebäude, Denkmäler, Quartiere, gemischt genutzte Gebäude; Bußgelder; Anschlusspflicht bei Nah- und Fernwärme
Teil 9  Übergangsvorschriften  Übergangsvorschriften für Energieausweise, Ausweisaussteller und Vollzugsaufgaben der Länder

In den elf Anlagen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) finden sich unter anderem konkrete Anforderungen an Referenzgebäude oder U-Werte, die bei einer Sanierung einzuhalten sind. Darüber hinaus gibt es Informationen zu Primärenergiefaktoren, zu einem vereinfachten Nachweisverfahren für zu errichtende Gebäude und Angaben zur Umrechnung in Treibhausgasemissionen (CO2-Äquivalente verschiedener Brennstoffe pro kWh). Auch die Einteilung der Gebäudeenergieeffizienz in die Effizienzklasse A+ bis H (abhängig von der Endenergie) ist in den Anlagen des Gebäudeenergiegesetzes zu finden. 

Die wichtigsten Änderungen im GEG

Viele Bauherren und Hausbesitzer befürchteten lange, dass das Gebäudeenergiegesetz deutlich höhere Anforderungen an den Bau oder die Sanierung von Gebäuden stellen könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Anforderungen der EnEV und die Vorgaben aus dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz blieben weitestgehend bestehen. 

Gebäudeenergiegesetz definiert das Niedrigstenergiegebäude 

Die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sehen den verpflichtenden Bau von Niedrigstenergiegebäuden vor. Das Gebäudeenergiegesetz erklärt nun den zuletzt geforderten EnEV-Stand zum Niedrigstenergiegebäudestandard (§ 10 GEG). Die Anforderungen seien bereits so hoch, dass eine Verschärfung nicht wirtschaftlich wäre, hieß es dazu in einer Regierungserklärung.

© smolaw11 – stock.adobe.com

Ohne Berechnungen: Vereinfachtes Nachweisverfahren im Neubau

Wer ein neues Gebäude errichten möchte, muss zuvor einen Wärmeschutznachweis erstellen lassen. Die dazu nötige Berechnung ist aufwendig und mit Extrakosten verbunden. Für Erleichterung sorgt ein neues Modellverfahren, das ganz ohne Berechnungen auskommt. Im Gebäudeenergiegesetz sind dabei Anforderungen an Wärmeschutz und Anlagenvarianten vorgegeben. Erfüllen Bauherren diese, gilt der Nachweis als erbracht (§ 31 i. V. m. Anlage 5 GEG).

Austauschpflicht für alte Heizungen und Verbot von Ölheizungen 

Hausbesitzer dürfen 30 Jahre alte Öl- und Gasheizkessel nicht mehr betrieben, wenn diese noch nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basieren. Diese Forderung wurde genau wie die Ausnahme zum Bestandsschutz (Eigentümer, die seit 2002 im eigenen Haus leben) aus der EnEV übernommen. Neu ist allerdings das mit dem Klimapaket beschlossene Verbot der Ölheizung. Es gilt ab 2026, lässt aber auch Ausnahmen zu (§ 72 GEG). So dürfen Verbraucher Ölheizungen nach 2026 einbauen, wenn die Anlagen auch erneuerbare Energien nutzen. Das Gleiche gilt immer dann, wenn der Einbau einer Gasheizung oder der Anschluss an ein Fernwärmenetz nicht möglich und die Nutzung regenerativer Energien nicht wirtschaftlich ist.

Gebäudeenergiegesetz: Erneuerbarer Strom besser anrechenbar 

Wer Strom gebäudenah selbst erzeugt, etwa mit Photovoltaik oder Windkraft, hat in Zukunft attraktivere Möglichkeiten, die energetischen Neubauanforderungen zu erfüllen. Denn die elektrische Energie lässt sich hier flexibler anrechnen als zuvor (§ 23 GEG). Abstriche beim baulichen Wärmeschutz sind dabei allerdings nicht möglich.

Attraktive Förderung von Bau- und Sanierungsvorhaben nach GEG

Das Gebäudeenergiegesetz enthält auch Regelungen zur Förderung bei Neubau und Sanierung. Fördermittel gibt es dabei für den Einsatz erneuerbarer Energien, den effizienten Neubau und die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden (§ 89 GEG). Mit dem neuen Steuerbonus und der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sind die Mittel bereits in der Praxis verfügbar. Detaillierte Informationen dazu geben wir im Beitrag zur Förderung der Heizung ab 2021.

Gebäudeenergiegesetz macht Energieberatung zur Pflicht 

Eine Energieberatung informiert über den aktuellen energetischen Zustand von Gebäuden. Sie zeigt Einsparpotenziale auf und hilft, das vorhandene Budget effizient einzusetzen. Aus diesen Gründen ist die Beratung durch einen Experten der Verbraucherzentrale bald Pflicht. Und das bei wesentlichen Änderungen bestehender Gebäude (§ 48 GEG) und beim Verkauf von Häusern (§ 80 GEG). Die Anforderung bezieht sich jeweils auf Gebäude mit ein bis zwei Wohneinheiten. Im Fall eines Verkaufes muss der Makler die Beratung zumindest anbieten.

Wer nun hohe Extrakosten befürchtet, kann aufatmen: Denn die Beratung durch Experten der Verbraucherzentralen ist staatlich gefördert und meist sehr günstig. So gibt es Detail- und Heizchecks vor Ort heute bereits für einen Festpreis von 30 Euro.

Aktueller Stand: Gebäudeenergiegesetz seit 2020 in Kraft

Der Gesetzentwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde am 18. Juli 2020 durch den Bundestag beschlossen, hat verschiedene Instanzen durchlaufen und trat am 01.11.2020 in Kraft. Damit sind Energieeinsparungsgesetz, Energieeinsparverordnung und Eneuerbare-Energien-Wärmegesetz außer Kraft gesetzt. 

Die wichtigsten Änderungen im GEG 2023

Um die gesetzlichen Vorgaben an die bereits erreichten Energiesparziele anpassen zu können, prüft und aktualisiert der Gesetzgeber das GEG regelmäßig. Zuletzt geschah das Ende 2022. Seit 01. Januar gilt nun das GEG 2023. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Änderungen zusammen:

  • Die Anforderungen an den Primärenergiebedarf von Neubauten steigen.
  • Das vereinfachte Nachweisverfahren entspricht dem früheren KfW-Effizienzhaus 55. Bei der Wahl der Anlagentechnik sind Lösungen mit Gasheizung damit nicht mehr darstellbar. 
  • Strom einer Photovoltaikanlage lässt sich auch bei Volleinspeisung anrechnen.
  • Für alle Wärmebrücken ist ein Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich.
  • Die Primärenergiefaktoren für gasförmige Biomasse gelten bei Gemischen (Biogas/Erdgas) nur für den regenerativen Anteil.
  • Großwärmepumpen ab 500 kW werden primärenergetisch besser gestellt. 

Hier können Sie den vollständigen Gesetzestext zum GEG online einsehen.

Fazit von Alexander Rosenkranz

Das Gebäudeenergiegesetz fasst verschiedene Regelwerke des deutschen Energiesparrechts zusammen. Es schafft somit einfachere Grundlagen für Bauherren sowie Sanierer und baut Bürokratie ab. Mit regelmäßigen Überarbeitungen passt der Gesetzgeber den Inhalt nun an die jeweils erreichten Energie- und CO2-Sparziele an.

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