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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt das Energiesparrecht in Deutschland. Es soll zum Erreichen der Klimaschutzziele der Bundesregierung beitragen und fordert die Einsparung von CO2. Damit das funktioniert, enthält das Gesetz zahlreiche Anforderungen, die neben der Hülle von Gebäuden auch die darin befindliche Technik betreffen. Zu befolgen sind diese von nahezu allen Bauherren und Besitzern – ganz gleich, ob es um Wohn- oder Nichtwohngebäude geht. Doch was fordert das GEG konkret? Welche Ausnahmen lässt das Gesetz zu und was ist in Bezug auf die Heizung zu beachten? Wir antworten auf die wichtigsten Fragen und geben einen Überblick über die Inhalte des Gebäudeenergiegesetzes 2024.
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Als Energiespar- oder Heizungsgesetz fordert das GEG 2024 einen hohen Wärmeschutz und den Wechsel zu erneuerbaren Energien. Das soll helfen, fossile Ressourcen zu schonen und CO2 einzusparen. Welch Mittel dazu vorgesehen sind, zeigt die folgende Übersicht in der Zusammenfassung:
Hier können Sie den vollständigen Gesetzestext zum GEG online einsehen.
Das Gebäudeenergiegesetz, das neben der Energieeinsparverordnung auch das Energieeinspargesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz ablöste, gilt heute für alle unter Einsatz von Energie beheizten oder gekühlten Gebäuden. Es betrifft Bauherren genauso wie Sanierer und enthält Regelungen für Wohn- und Nichtwohngebäude. Ausgenommen sind lediglich:
Seit dem ersten GEG-Entwurf sieht das Gesetz eine ganzheitliche Herangehensweise vor. So fordert es Bauherren und Hausbesitzer auf, den Wärmeschutz zu verbessern und den Anteil regenerativer Energien zu steigern. Letzteres rückte mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes 2024 stärker in den Fokus. Denn dieses fordert:
Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme […] erzeugt.
Realisieren lässt sich das mit einem Wärmenetzanschluss, einer Wärmepumpe, einer Elektroheizung oder einer Solarthermieanlage. Aber auch Heizungen für feste, flüssige oder gasförmige Biomasse, wasserstofffähige Gasheizungen sowie Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizungen erlaubt das GEG 2024.
Seit dem ersten Entwurf des aktuellen Gebäudeenergiegesetzes hat die Bundesregierung Ausnahme- und Übergangsregelungen eingeführt. Diese sollen einen sozialverträglichen Übergang schaffen und eine bessere Planbarkeit ermöglichen. Dreh- und Angelpunkt des GEG 2024 ist dabei die kommunale Wärmeplanung. Eine Aufgabe an Gemeinden und Kommunen, die regionale Wärmeversorgung verbindlich zu planen. Wo möglich und sinnvoll sollen dabei Wärme- sowie Wasserstoffnetze auf- oder ausgebaut werden.
Als Bauherr oder Sanierer bekommen Sie mit der kommunalen Wärmeplanung eine verbindliche Auskunft darüber, wie sich die Wärmeversorgung in Zukunft gestaltet. Sie können langfristig planen und Investitionsentscheidungen für eine neue Heizung fundiert treffen. Um die verbindliche Entscheidungsgrundlage möglichst schnell zur Verfügung zu stellen, folgt die kommunale Wärmeplanung einem engen Zeitplan. So gelten folgende Stichtage:
Einen Monat nach der Verkündung der kommunalen Wärmeplanung und spätestens am 01. Juli 2026 bzw. 2028 gelten die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes für die Heizung dann uneingeschränkt.
Wurde die Wärmeplanung noch nicht abgeschlossen und ist der Stichtag noch nicht verstrichen, dürfen Sie nach aktuellem Gebäudeenergiegesetz jede Heizung einbauen. Wichtig ist allerdings, dass Sie diese nicht länger als fünf Jahre betreiben oder Schritt für Schritt auf erneuerbare Energien umstellen.
Erfüllen lässt er sich mit flüssiger oder gasförmiger Biomasse (Bio-Heizöl, Bio-Methan, Bio-Flüssiggas etc.).
Einen Monat nach der Verkündung der Wärmeplanung oder ab dem 01. Juli 2026 bzw. 2028 gelten die Regeln des Gebäudeenergiegesetzes 2024 nahezu uneingeschränkt. Das heißt:
Ausnahmen bestehen, wenn:
Wichtig: Erfüllen Netzbetreiber und Kommunen ihre Verpflichtungen nicht fristgerecht, müssen Sie die Heizung gemäß GEG-Gesetz von 2024 umrüsten. Die dabei entstehenden Mehrkosten tragen die Betreiber oder Versorger, wenn Sie dafür verantwortlich sind.
Auch für Häuser mit Etagenheizungen lässt das Gebäudeenergiegesetz 2024 Ausnahmen zu. Geht die erste irreparabel kaputt, haben Sie fünf Jahre Zeit, sich weiterhin für eine dezentrale oder eine zentrale Beheizung zu entscheiden. In der Zwischenzeit gelten die Anforderungen des GEG an die Heizung nicht. Haben Sie sich für die Zentralheizung entschieden, bleiben weitere acht Jahre Zeit zur Umsetzung. Bleibt es bei der dezentralen Beheizung, sind alle bereits getauschten Anlagen gemäß Gebäudeenergiegesetz auszustatten. Gleiches gilt für alte Geräte, wenn diese zu ersetzen sind.
Als Betreiber einer bestehenden Heizung müssen Sie in der Regel nichts beachten. Das gilt zumindest dann, wenn die Anlage nicht über 30 Jahre alt ist. Denn für diese enthält das Gebäudeenergiegesetz eine Austauschpflicht. Handeln müssen Sie aber nur dann, wenn Sie eine alte Konstanttemperatur-Heizung betreiben. Für Niedertemperatur- oder Brennwertanlagen gilt die im Gebäudeenergiegesetz verankerte Austauschpflicht nicht.
Von einer Ausnahme profitieren auch Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die diese schon am 01. Februar 2002 als Eigentümer selbst bewohnt haben. Trifft diese Ausnahme zu, müssen die neuen Eigentümer spätestens zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang die Konstanttemperatur-Heizung gemäß GEG-Gesetz austauschen.
Neben den Anforderungen an die Heizung enthält das GEG 2024 auch Vorgaben für bestehende Gebäude. So ist es etwa Pflicht:
Sanieren Sie Ihr Haus, kommen außerdem verschiedene Dämmpflichten zum Tragen. Diese greifen etwa bei der Erneuerung des Außenputzes, der Neueindeckung des Daches oder dem Austausch von Fenstern und Türen. Sie sind mit Vorgaben an den Wärmeschutz (U-Wert) verbunden und gelten nur, wenn Sie entsprechende Maßnahmen durchführen. Pflicht ist die Dämmung dabei für die von der Sanierung betroffenen Bauteile. Ändern Sie nur eine Fassadenseite, müssen Sie also nicht automatisch das gesamte Haus dämmen.
Sind Maßnahmen im Einzelfall schwer umsetzbar? Gibt es Denkmalschutzvorgaben oder erfüllt Ihr Haus bereits Anforderungen an den Wärmeschutz? Dann lässt das Gebäudeenergiegesetz 2024 Ausnahmen zu. In vielen Fällen müssen Sie diese bei der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland beantragen. Unterstützung bekommen Sie dabei von einem Energieberater aus Ihrer Region.
Übrigens: Es gilt ein Verschlechterungsverbot. Führen Sie Arbeiten am Haus durch, dürfen diese die Energieeffizienz nicht negativ beeinflussen.
Wie das Gebäudeenergiegesetz 2023 fordert auch das GEG 2024 den Niedrigstenergie-Gebäude-Standard, wenn es um Neubauten geht. Dabei handelt es sich um Bauwerke,
Welche Werte in Bezug auf Primärenergiebedarf, Transmissionswärmeverlust und CO2-Äquivalent gelten, zeigt ein Referenzgebäude – ein mathematisches Modell, das dem betrachteten Gebäude architektonisch gleicht, allerdings mit genau definierten Eigenschaften versehen ist. Letztere beziehen sich unter anderem auf U-Werte von Bauteilen oder technische Anlagen wie die Heizung.
Neben dem winterlichen Wärmeschutz kommt es dem GEG außerdem auf einen sommerlichen Hitzeschutz an. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass sich Gebäude übermäßig stark aufheizen. Denn das hätte einen geringeren Komfort und einen höheren Kühlenergiebedarf zur Folge.
Auch Anforderungen an den Energieausweis sind im GEG zu finden. Denn das Dokument informiert über den energetischen Zustand von Gebäuden und ist damit ein wichtiges Instrument, wenn es um die Einsparung von Energie und CO2 geht. Vorgeschrieben ist der Ausweis bei jedem Neubau gemäß GEG-Vorgaben sowie im Bestand, wenn eine Immobilie ganz oder teilweise neu vermietet, verpachtet oder verkauft wird. Welche Daten ein Energieausweis enthält, wann er Pflicht ist und wie die Ausstellung im Einzelfall funktioniert, darüber informieren wir im Beitrag Der Energieausweis: Pflicht, Gültigkeit und Kosten.
Der Energieausweis gibt allgemeine Informationen zum energetischen Zustand eines Gebäudes. Er ermöglicht einen einfachen Vergleich, ist für viele Käufer und Eigentümer aber nicht unbedingt greifbar. Um das zu ändern, finden sich im GEG 2024 verschiedene Beratungspflichten. Diese Leistungen sind in der Regel kostenfrei und wichtig, um die Inhalte des Ausweises zu vermitteln oder die Folgen einer Investitionsentscheidung aufzuzeigen. Vorschrift sind die Beratungen mit der neuesten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes bei:
Übrigens: Lassen Sie sich unabhängig von der Pflicht dazu beraten, wie es um die energetische Situation steht, bekommen Sie eine 80-prozentige Förderung für den Energieberater.
Die Klimaschutzziele der Bundesregierung lassen sich nicht allein mit Vorschriften und Verboten erreichen. Wichtig sind auch finanzielle Anreize für Energieeffizienz-Maßnahmen. Um diese fair zu vergeben, regelt das GEG auch die Förderung. Diese gibt es für Maßnahmen, die auf eine höhere Energieeffizienz abzielen, sowie für Arbeiten, durch die der Anteil regenerativer Energien steigt. Wie hoch die GEG-Förderung seit 2024 im Einzelnen ausfällt und wie Sie davon profitieren, erklären wir in unserem Beitrag zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
Das GEG-Gesetz trat nach langer Entwicklungszeit und vielen Entwürfen im November 2020 erstmals in Kraft. Damals löste es das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) ab. Es sollte die wichtigsten Regelungen zum Energiesparen zentralisieren und das Energiesparrecht in Deutschland wesentlich vereinfachen. Auf die erste Version folgten mehrere Novellen des Gebäudeenergiegesetzes, die jeweils mit verschärften oder konkretisierten Anforderungen einhergingen. Die folgende Übersicht zeigt, wie sich das GEG vom ersten Entwurf bis zum aktuellen Stand entwickelt hat.
Ja, das ist erlaubt. Haben Sie die Heizung nicht spätestens am 18. April 2023 bestellt, müssen Sie vor Veröffentlichung der Wärmeplanung einen steigenden Anteil regenerativer Energien einhalten (2029: 15 Prozent | 2035: 30 Prozent | 2040: 60 Prozent). Nach Veröffentlichung der Wärmeplanung dürfen Sie eine neue Gasheizung einbauen, wenn Sie diese mit 65 Prozent Biomethan betreiben. Ausnahmen gelten in Wasserstoff- und Wärmenetzausbaugebieten. Hier sind alle Heizungen (bei geplanten H2-Netzen nur H2-Ready-Gasheizungen) erlaubt, wenn Sie in Zukunft auf Wasserstoff oder Fernwärme umstellen.
Es gibt kein Verbot der Ölheizung oder Gasheizung. Ein Austausch ist nur nötig, wenn die Heizung irreparabel defekt ist, die Emissions-Grenzwerte verfehlt oder dann, wenn es sich um einen mindestens 30 Jahre alten Konstanttemperaturkessel handelt. Haben Sie Ihr Ein- oder Zweifamilienhaus schon am 01. Februar 2002 als Eigentümer selbst bewohnt, gilt Bestandsschutz und erst die neuen Eigentümer müssen der Pflicht nachkommen. Dazu haben diese zwei Jahre Zeit.
Als Erfüllungsoption kommen Wärmepumpen und Solaranlagen infrage. Darüber hinaus eignen sich auch Heizungen für flüssige, gasförmige sowie feste Biomasse. Sie können sich an ein Gebäude- oder Wärmenetz anschließen lassen, eine Brennstoffzellenheizung einbauen oder in bestimmten Fällen auch auf eine Elektroheizung setzen. Versorgen Sie sich mit Wasserstoff oder sieht die Wärmeplanung in Ihrer Region den Ausbau eines Wasserstoffnetzes vor, können Sie auch eine 100-Prozent-H2-Ready-Gasheizung einbauen.
Entscheiden Sie sich für eine Umweltheizung, bekommen Sie 30 Prozent Förderung als Basis-Zuschuss. Diesen können Sie mit verschiedenen Boni kombinieren, um auf eine Förderrate von 70 Prozent plus 2.500 Euro zu kommen. Bleiben Finanzierungslücken offen, können Sie diese mit einem günstigen Ergänzungskredit schließen. Wie hoch die Förderung im Detail ausfällt und wie die Mittel zu beantragen sind, erklären wir im Beitrag zur Förderung der Heizung.
Einen Nachweis bringen Betriebe, die Arbeiten geschäftsmäßig durchführen. Diese müssen eine sogenannte Fachunternehmererklärung ausstellen, um die Einhaltung des GEG zu bestätigen. Während das bei Eigenleistungen nicht nötig ist, benötigen Sie im Neubau einen GEG- oder Wärmschutznachweis.
Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) von 2024 fordert der Gesetzgeber Hausbesitzern einiges ab. Das gilt vor allem in Bezug auf die Heizung. Denn diese muss zukünftig zu mindestens 65 Prozent auf erneuerbare Energien setzen. Die Technik können Verbraucher frei wählen. Neben Wärmepumpe und Holzheizung erlaubt das Gebäudeenergiegesetz auch Öl- und Gasheizungen, wenn diese mit flüssiger oder gasförmiger Biomasse arbeiten.
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