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Förderung der Heizung: Zuschüsse und steuerliche Vergünstigungen 2024

  • von Alexander Rosenkranz
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Geht es um das Erreichen der deutschen Klimaziele, liegen im Gebäudebereich große Potenziale. Denn hier laufen zahlreiche alte und auf fossilen Energieträgern basierende Heizungsanlagen, die viel CO2 ausstoßen. Finanzielle Anreize für deren Austausch oder Optimierung schafft der Staat mit einer attraktiven Förderung der Heizung. Diese gibt es in Form von Zuschüssen, Krediten oder steuerlichen Vergünstigungen für alle, die beim Heizen künftig auf erneuerbare Energien setzen. Welche Angebote zur Förderung der Heizung 2024 bestehen, erklären wir in den folgenden Abschnitten.

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Die wichtigsten Informationen zur Förderung der Heizung 2024

Die Energiewende im Heizungsbereich muss Fahrt aufnehmen, um die mit der EU vereinbarten Klimaziele fristgerecht erreichen zu können. Neben strengeren Vorgaben für Immobilienbesitzer setzt das auch eine praxistauglichere Förderung der Heizung voraus. Letzteres ist das Ziel einer neuen Förderstrategie, die seit dem 01. Januar 2024 gilt. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Punkte zusammen:

  • Regenerative Energien: Zuschüsse für reine Öl- und Gasheizungen gibt es nicht. Allerdings fördert die Regierung den H2-Ready-Kostenanteil von Gasheizungen, die für 100 % Wasserstoff geeignet sind.
  • Förderung nur für Eigentümer: Die Förderung der Heizung steht seit 2024 nur noch Eigentümern zur Verfügung. Wer mietet, pachtet oder das Wohnrecht innehat, kann selbst keine Fördermittel mehr beantragen. Die attraktiven Boni (Gechwindigkeits- und Einkommensbonus) fallen damit in dieser Konstellation weg. 
  • Einheitliche Basis-Förderung: Für alle förderbaren Heizsysteme gibt es eine einheitliche Basis-Förderung in Höhe von 30 Prozent. 
  • Wärmepumpen-Bonus: Wer eine Wasser-Wasser- oder eine Sole-Wasser-Wärmepumpe einbaut, bekommt einen Bonus in Höhe von fünf Prozent der Kosten. Gleiches gilt für alle förderbaren Wärmepumpen, wenn diese mit natürlichen Kältemitteln arbeiten (zum Beispiel Propan R-290).
  • Emissionsminderungs-Bonus: Wer Fördermittel für eine Biomasseheizung beantragt, erhält einen Bonus in Höhe von 2.500 Euro, wenn diese nicht mehr als 2,5 mg/m³ Staub emittiert. 
  • Geschwindigkeits-Bonus: Tauschen selbstnutzende Wohneigentümer eine Öl-, Kohle-, Gas-, Biomasse- oder Nachtspeicherheizung aus (Biomasse- und Gaszentralheizung mind. 20 Jahre alt), bekommen Sie einen Bonus in Höhe von 20 Prozent. Ab 2029 sinkt dieser alle zwei Jahre um drei Prozent.
  • Einkommensbonus: Selbstnutzende Wohneigentümer mit einem zu versteuerndem Haushalts-Einkommen von maximal 40.000 Euro erhalten einen Bonus in Höhe von 30 Prozent. 
  • 35 bis 70 Prozent Förderung: Während selbstnutzende Wohneigentümer bis zu 70 Prozent Heizungsförderung bekommen, liegt die Obergrenze für alle anderen Sanierer bei 35 Prozent.
  • Anrechenbare Kosten sinken: Wer die Heizungsförderung beantragt, kann seit 2024 nur 30.000 Euro an Kosten anrechnen. Das Budget steht einmalig für die erste Wohneinheit zur Verfügung. Zusätzlich gibt es bis zur sechsten Wohneinheit je 15.000 Euro. Ab der siebten Wohneinheit steigt die Summe um jeweils 8.000 Euro
  • Änderungen im Antragsprozess: Wer die Förderung der Heizung ab 2024 beantragt, benötigt einen Vertrag mit auflösender/aufschiebender Bedingung, einen Termin und eine Bestätigung zum Antrag (BzA). Ausgenommen sind alle Maßnahmen, die vor dem 31. August 2024 begonnen werden. Für diese lässt sich die Heizungsförderung nachträglich bis zum 30. November 2024 beantragen. 
  • Wechsel ohne Sperrfrist möglich: Wer bereits eine Heizungsförderung zugesagt bekommen hat, kann vorerst ohne Sperrfrist zur neuen Förderung wechseln. Voraussetzung ist, dass Sanierer nicht vor dem 29. Dezember 2023 mit der Maßnahme begonnen haben.
  • Förderkredite ergänzen die Zuschüsse: Bekommen Sie die Heizungsförderung 2024, gibt es ab Februar 2024 auch einen günstigen Ergänzungskredit von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit. Sanierer mit einem Haushaltsjahreseinkommen von maximal 90.000 Euro bekommen einen Zinsvorteil.
  • KfW als einheitlicher Ansprechpartner: Anlaufstelle für die Förderung der Heizung ist ab 2024 die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Sie vergibt dann Zuschüsse sowie Ergänzungskredite. BEG-EM-Zuschüsse für Maßnahmen an der Gebäudetechnik und -hülle gibt es weiterhin über das BAFA.

Die Förderlandschaft: Mittel von Bund, Ländern und Gemeinden

Die deutsche Förderlandschaft bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Förderangebote. Neben staatlichen Zuschüssen oder Darlehen über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gibt es auch Mittel von Ländern und Gemeinden. Hinzu kommen steuerliche Vergünstigungen vom Finanzamt. Eine Kombination untereinander ist meist nicht möglich. Die Suche nach einer passenden Förderung der Heizung ist daher gar nicht so leicht. Welche Angebote stehen ihnen zu? Welche Voraussetzungen gibt es und wo beantragen Sie die Heizungsförderung?

Bundesförderung für effiziente Gebäude vereinfacht die Förderlandschaft

Zumindest auf Bundesebene schaffte der Staat mit der Einführung der  Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)  eine Vereinfachung. Das 2021 eingeführte Programm ist die erste Anlaufstelle für Sanierer sowie Bauherren und oft auch mit den attraktivsten Mitteln verbunden. Förderangebote gibt es dabei in vier Bereichen:

  • Einzelmaßnahmen oder BEG EM  für einzelne Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik (zum Beispiel Förderung der Heizung bei Optimierung, Erweiterung oder Austausch durch Erneuerbare Energien-Anlagen)
  • Wohngebäude oder BEG WG  für ganzheitliche Sanierungsvorhaben im Wohnbereich mit dem Ziel eine Effizienzhaus-Stufe zu erreichen.
  • Nichtwohngebäude oder BEG NWG  für ganzheitliche Sanierungsvorhaben im Nichtwohnbereich mit dem Ziel eine Effizienzgebäudestufe zu erreichen.
  • Klimafreundlicher Neubau oder BEG KFN für den Neubau energiesparender Wohn- und Nichtwohngebäude, die hohe Anforderungen an den Wärmeschutz, die Energieerzeugung und die CO2-Emissionen im Lebenszyklus erfüllen.  
  • Wohneigentum für Familien  oder WEF  für Familien und Alleinerziehende mit Kindern, die den Neubau energiesparender Wohngebäude planen. Voraussetzung ist das Erfüllen hoher Anforderungen an den Wärmeschutz, die Energieerzeugung und die CO2-Emissionen im Lebenszyklus.  

Verfügbar sind Zuschüsse sowie Darlehen. Während es im Rahmen der BEG EM-Förderung beides gibt, erhalten Sanierer und Bauherren über die Programmteile BEG WG und BEG NWG ausschließlich Darlehen mit attraktiven Tilgungszuschüssen. Letztere verringern die zurückzuzahlende Kreditsumme und sorgen somit für bessere Konditionen.

Steuerbonus für die Sanierung zur Förderung von Einzelmaßnahmen

Eine interessante Alternative zur BEG ist der Steuerbonus für die Sanierung. Diesen erhalten Sanierer selbst genutzter und mindestens zehn Jahre alter Gebäude für Einzelmaßnahmen. Sie können einen Teil der Sanierungskosten verteilt über drei Jahre steuerlich geltend machen, sollten jedoch über eine ausreichend hohe Einkommensteuerlast verfügen. Andernfalls verfällt ein Teil der finanziellen Unterstützung und die Förderrate ist effektiv niedriger.

Das Besondere: Den Steuerbonus für die Sanierung gibt es anders als andere Förderangebote nachträglich. Haben Sanierer den Antragszeitpunkt für die BEG-Förderung der Heizung verpasst, bleibt ihnen somit eine Alternative, um nicht leer auszugehen.

Steuerbonus für Handwerkerkosten gibt es ohne Voraussetzungen

Ob BEG oder Sanierungsbonus: Die Förderung für Heizungsanlagen ist meist mit hohen technischen Voraussetzungen verbunden. Wer diese nicht erfüllt, kann in selbst genutzten Immobilien den Steuerbonus für Handwerkerleistungen für sich nutzen. Diesen gibt es für Arbeiten zum Erhalt oder zur Renovierung von Wohnimmobilien. Der Bonus lässt sich ebenfalls nachträglich beantragen und jedes Jahr aufs Neue in Anspruch nehmen. Möglich ist das zum Beispiel auch zur Förderung der Gasheizung, für die es sonst keine Mittel mehr gibt.

© aytuncoylum / Fotolia

KfW-Förderung für Photovoltaik

BEG und Steuerbonus für die Sanierung decken bereits zahlreiche Maßnahmen und Technologien ab. Wer Fördermittel für Photovoltaikanlagen oder Stromspeicher sucht, bekommt diese jedoch über eigene Programme. Sie werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau angeboten und sind im Neubau wie im Bestand erhältlich. Und zwar in Form von Darlehen ohne Tilgungszuschuss für die Photovoltaik über das KfW-Programm 270.

Weitere Förderangebote von Ländern, Gemeinden und Unternehmen

Neben der staatlichen Förderung der Heizung vergeben auch Länder, Gemeinden und Unternehmen attraktive Fördermittel. Da diese oft nur regional und zeitlich befristet erhältlich sind, gehen wir in den folgenden Abschnitten nicht näher darauf ein. Für entsprechende Informationen empfehlen wir den Kontakt zu einem Heizungsbauer oder Energieberater aus der eigenen Region.

Verschiedene Angebote zur Förderung der Heizung nicht kombinierbar

Die hier aufgeführten Angebote zur Förderung von Heizungsanlagen sind oft nicht miteinander kombinierbar. Möglich ist es jedoch, unterschiedliche Programme für verschiedene Maßnahmen zu nutzen. So können Sanierer zum Beispiel die Förderung der Heizung über die BEG beantragen und den Steuerbonus für die Sanierung für Maßnahmen an der Gebäudehülle nutzen.

Im Überblick: Förderung von bis zu 70 Prozent  

HEIZUNGSARTBasisförderungBonus-Förderung (optional)Maximal-Förderung
Förderung der Solarthermie30 %  

20 Prozent Geschwindigkeits-Bonus

30 Prozent Einkommensbonus

70 Prozent

Förderung der  Wärmepumpe  

(gilt auch für Wärmepumpen-Hybridheizung als Kompaktgerät, wobei 65 Prozent der Kosten anrechenbar sind)

30 %

5 Prozent Wärmepumpen-Bonus

20 Prozent Geschwindigkeits-Bonus

30 Prozent Einkommensbonus

70 Prozent
Förderung der  Holzheizung30 %  

2.500 € Emissionsminderungs-Bonus

20 Prozent Geschwindigkeits-Bonus

30 Prozent Einkommensbonus

70 Prozent
Förderung für Nah- und Fernwärme30 %

20 Prozent Geschwindigkeits-Bonus

30 Prozent Einkommensbonus

70 Prozent
Förderung der Brennstoffzellenheizung30 %

20 Prozent Geschwindigkeits-Bonus

30 Prozent Einkommensbonus

70 Prozent
Förderung der H2-Ready-Gasheizung (Mehrkosten Wasserstofffähigkeit)30 %

20 Prozent Geschwindigkeits-Bonus

30 Prozent Einkommensbonus

70 Prozent
Förderung der PhotovoltaikDarlehen über KfW 270---  ---

Die Maximalförderung ist auf 70 Prozent begrenzt, auch wenn die Summe der einzelnen Boni höher ausfällt. Vom Geschwindigkeits- und vom Einkommensbonus profitieren nur selbstnutzende Eigentümer.

5 Prozent extra mit dem Wärmepumpen-Bonus

Neben der Basis-Förderung der Heizung bekommen Sie auch einen Wärmepumpen-Bonus in Höhe von fünf Prozent. Diesen gibt es immer dann, wenn die neue Umweltheizung Wärme aus dem Grundwasser oder dem Erdreich für die Heizung nutzbar macht. Darüber hinaus kommt Ihnen der Zuschuss aber auch dann zugute, wenn Sie eine Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel (zum Beispiel Propan R-290) kaufen. Letzteres gilt auch bei der Anschaffung einer Luftwärmepumpe.

2.500 Euro extra für emissionsarme Biomasseheizungen

Einen attraktiven Bonus gibt es aber nicht nur für klimafreundliche Wärmepumpen. Auch bei der Anschaffung einer besonders emissionsarmen Holz-, Pellet- oder Hackschnitzelheizung profitieren Sie von einem staatlichen Bonus. Gemeint ist der sogenannte Emissionsminderungs-Bonus, der die Förderung der Heizung um 2.500 Euro anhebt, wenn die Biomasseanlage nicht mehr als 2,5 mg/m³ Staub ausstößt.

20 Prozent extra mit dem Klimageschwindigkeits-Bonus

Tauschen selbstnutzende Eigentümer eine bestehende und funktionstüchtige Heizung durch eine förderbare neue aus, erhalten Sie in vielen Fällen den Klimageschwindigkeits-Bonus. Diesen gibt es in Höhe von 20 Prozent, wenn Sie nach der Sanierung auf den Einsatz fossiler Brennstoffe verzichten.

Voraussetzung ist, dass zuvor eine Gas-, Öl-, Biomasse-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung installiert war. Gaszentral- und Biomasseheizungen müssen zudem mindestens 20 Jahre alt sein. Wollen Sie den Bonus für eine Biomasseheizung nutzen, ist außerdem die Kombination mit einer Solaranlage oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung Pflicht.

30 Prozent extra mit dem Einkommensbonus für die Sanierung

Selbstnutzende Eigentümer bekommen zusätzlich auch den Einkommensbonus. Dieser hebt die Förderung der Heizung seit 2024 um 30 Prozent an, wenn das Haushaltsjahreseinkommen nicht über 40.000 Euro liegt. Nachzuweisen ist das mit den Einkommensteuerbescheinigungen aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Sanierung.

120.000 Euro Ergänzungskredit für die energetische Sanierung 

Neben den attraktiven Zuschüssen vergibt der Staat 2024 auch einen zinsgünstigen Ergänzungskredit. Diesen bekommen Sanierer in Höhe von maximal 120.000 Euro pro Wohneinheit, wenn Sie eine BEG-EM-Zuschuss-Zusage haben. Beantragen können Sie den Kredit ab Februar 2024 bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl.

Fördermittel der Heizung auch für Umfeldmaßnahmen nutzbar

Besonders interessant ist, dass Sanierer die Förderung der Heizung auch für viele Umfeldmaßnahmen nutzen können. Gemeint sind damit Sanierungsmaßnahmen, die im direkten Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme stehen. Wer finanzielle Unterstützung für eine Wärmepumpe erhält, kann diese beispielsweise auch für die Herrichtung von Technikräumen oder Aufstellplätzen nutzen. Gleiches gilt für den Austausch von Heizkörpern, das Nachrüsten einer Flächenheizung oder das Durchführen des hydraulischen Abgleichs. Wer ähnliche Maßnahmen im Zuge der Heizungssanierung umsetzt, bekommt für diese Fördermittel in gleicher Höhe.

Einen detaillierten Überblick über förderbare Kosten und Umfeldmaßnahmen gibt das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen.

Die BEG-Förderung der Heizung bei energetischer Sanierung

Alternativ zur Heizungsförderung über den Programmteil Einzelmaßnahmen des BEG erhalten Sanierer Fördermittel auch bei einer ganzheitlichen energetischen Sanierung. Über die Programmteile BEG WG und BEG NWG stehen dabei Darlehen mit Tilgungszuschüssen zur Verfügung. Um diese zu erhalten, ist das Erreichen einer Effizienzhaus-Stufe Pflicht. Die folgende Tabelle zeigt, wie hoch die Tilgungszuschüsse im Einzelnen ausfallen.

ERREICHTE EFFIZIENZHAUS-STUFEHÖHE DER TILGUNGSZUSCHÜSSE
Effizienzhaus Denkmal
5 %
Effizienzhaus 855 %
Effizienzhaus 70  10 %
Effizienzhaus 5515 %
Effizienzhaus 4020 %

Ergänzend gibt es einen Bonus in Höhe von fünf Prozent für das Erreichen der EE-Klasse (hoher Anteil regenerativer Energien) oder der NH-Klasse (Sanierung mit Nachhaltigkeitszertifikat). Wer ein besonders ineffizientes Gebäude zum Effizienzhaus 55 oder 40 saniert, kann zusätzlich den Worst-Performing-Building-Bonus in Höhe von zehn Prozent beantragen. In diesem Fall sind insgesamt Tilgungszuschüsse in Höhe von fünf bis 30 Prozent erhältlich. 

Übrigens:  Tilgungszuschüsse sind Bestandteil eines Förderdarlehens von der KfW. Sie werden nach Abschluss der Maßnahme gutgeschrieben und reduzieren den zurückzuzahlenden Betrag.

Fördergelder für die Optimierung einer bestehenden Heizung

Bei einer Heizungssanierung gibt es die Förderung auch dann, wenn Verbraucher die bestehende Technik optimieren. Gemeint sind Maßnahmen wie der hydraulische Abgleich oder der Austausch von Heizungspumpen. Aber auch für die folgenden Maßnahmen erhalten Sie finanzielle Unterstützung vom Staat: 

  • einen Heizungscheck nach DIN EN 15378
  • Dämmarbeiten an ungedämmten Heizungsrohren
  • Armaturen zur Regelung der Volumenströme
  • das korrekte Einstellen der Heizkurve
  • den Umbau von der Einrohrheizung zum Zweirohrsystem
  • das Nachrüsten von Flächenheizsystemen und Heizleisten
  • den Austausch von ungünstigen Heizkörpern
  • Maßnahmen zur Schalldämmung
  • die Integration der Warmwasserbereitung in die Heizung
  • elektronisch geregelte Durchlauferhitzer für Trinkwasser
  • Smart Meter und moderne Wärmemengenmesser
  • Verkabelung, Leerrohre und Nebenarbeiten

Voraussetzung zur Förderung der Heizungserneuerung ist ein hydraulischer Abgleich, sofern dieser noch nicht durchgeführt wurde. Wer das erfüllt, kann Zuschüsse in Höhe von 15 Prozent über die BEG für Einzelmaßnahmen beim BAFA beantragen. Einen Bonus in Höhe von fünf Prozent gibt es, wenn Sanierer Arbeiten aus einem Sanierungsfahrplan in Auftrag geben.

Wichtig zu wissen: Der individuelle Sanierungsfahrplan ist ein Beratungsinstrument, das Verbrauchern den Weg einer energetischen Sanierung Schritt für Schritt aufzeigt. Energieberater erstellen diesen auf Wunsch als Ergebnis einer zu 80 Prozent vom BAFA geförderten Energieberatung. Für die Förderung der Heizung bei Austausch oder Erweiterung wurde der iSFP-Bonus gestrichen. Infolge der Haushaltssperre steht die Energieberater-Förderung aktuell nicht zur Verfügung. Die Regierung plant allerdings, diese bald wieder freizugeben.

Alternativ zu Fördermitteln aus der Bundesförderung gibt es auch den Steuerbonus für die Sanierung oder den Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Ersterer liegt bei 20 Prozent der Investitionskosten. Steuerliche Vergünstigungen für Handwerkerlohnkosten erhalten Verbraucher ohne besondere Voraussetzungen in Höhe von 20 Prozent der Lohnkosten von Handwerkern.

Neue Heizung im Neubau nur indirekt förderbar

Wer die Förderung der Heizung im Neubau nutzen möchte, muss ein Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitszertifikat errichten. Denn nur in diesem Fall unterstützt der Staat Neubauvorhaben finanziell. Erhältlich sind zinsgünstige Darlehen mit Tilgungszuschüssen in Höhe von fünf Prozent. Diese können Bauherren für alle anfallenden Investitionskosten nutzen. Das schließt die Investitionskosten der neuen Heizungsanlage mit ein. 

Richtige Antragstellung für die Förderprogramme der Heizung

Wer sich für den Einbau einer emissionsarmen und auf regenerative Energien basierenden Heizung entscheidet, bekommt attraktive Fördermittel vom Staat. Voraussetzung ist jedoch die korrekte Antragstellung. Worauf es dabei ankommt, hängt vom jeweiligen Programm ab, wie die folgende Übersicht zeigt.

  • BEG EM für Maßnahmen am Gebäude: Die Antragstellung erfolgt vor Maßnahmenbeginn über das BAFA-Portal. Dazu ist ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender/auflösender Bedingung erforderlich. Außerdem benötigen Sie einen Termin im Bewilligungszeitraum und eine Technische Projektbeschreibung von Ihrem Energieberater.
  • BEG EM für die Förderung der Heizung: Die Antragstellung erfolgt vor der Vergabe von Maßnahmenbeginn über das Portal "Meine KfW". Dazu ist ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender/auflösender Bedingung erforderlich. Außerdem benötigen Sie einen Termin im Bewilligungszeitraum und eine Bestätigung zum Antrag von einem Energieberater oder Heizungsbauer. Für Maßnahmen, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden, können Sie die Heizungsförderung nachträglich bis zum 30. November 2024 beantragen.
  • BEG EM Ergänzungskredit: Haben Sie bereits die Zusage für eine BEG-EM-Zuschussförderung von BAFA oder KfW erhalten, können Sie einen günstigen Ergänzungskrit beantragen. Dazu wenden Sie sich an einen Finanzierungspartner Ihrer Wahl.
  • BEG WG / NWG / KFN / WEF: Die Antragstellung erfolgt vor der Vergabe von Liefer- oder Leistungsverträgen über die eigene Hausbank. Hierzu ist die Bestätigung eines Energieberaters der Energie-Effizienz-Experten-Liste des Bundes notwendig.
  • Steuerbonus für die Sanierung: Der Steuerbonus für die Sanierung lässt sich nachträglich über die Einkommensteuererklärung geltend machen. Dazu benötigen Sanierer eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach dem Muster des Bundesfinanzministeriums. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung liegt insgesamt bei 40.000 Euro.

FAQ: Antworten auf häufige Fragen zur Förderung der Heizung

Welche Heizungen werden gefördert und wie viel Geld gibt es?

Fördermittel für die Heizungssanierung gibt es für Brennstoffzellen sowie Anlagen auf Basis regenerativer Energien. Dazu zählen Solarthermieanlagen, Wärmepumpen, Holzheizungen, H2-Ready-Gasheizungen (nur Mehrkosten) und EE-Hybridanlagen. Zudem fördert der Staat das Errichten und Erweitern von Gebäude- oder Wärmenetzen sowie den Anschluss an diese. Wie viel Förderung es für die Heizung gibt, hängt von der Art der Anlage ab. Verfügbar sind insgesamt Zuschüsse in Höhe von 30 bis 70 Prozent oder steuerliche Vergünstigungen in Höhe von 20 Prozent.

Gibt es Fördermittel auch für die Optimierung einer bestehenden Anlage?

Ja. Für die Heizungsoptimierung gibt es Fördermittel in Höhe von 15 bis 20 Prozent. Diese erhalten Sanierer zum Beispiel für den hydraulischen Abgleich, einen qualifizierten Heizungscheck, den  Austausch von Heizungspumpen  oder das  Dämmen von Rohrleitungen. Darüber hinaus fördert der Staat bei einer Heizungssanierung auch den Einbau von Flächenheizsystemen, den Austausch alter Heizkörper, den Umbau von der Einrohr- zur Zweirohrheizung sowie viele weitere Maßnahmen.

Kann ich eine Förderung auch nachträglich beantragen?

Nein. Ein nachträglich gestellter Förderantrag wird nicht genehmigt. Reichen Sie die Unterlagen vor der Vergabe von Liefer- oder Leistungsverträgen für die Maßnahmen ein. Ansonsten bleibt nur der Steuerbonus für die Sanierung als Alternative.

Eine Ausnahme gilt für alle Maßnahmen, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Für diese können Sie die Heizungsförderung bis zum 30. November 2024 nachträglich beantragen.  

Habe ich die Möglichkeit, die Kosten nach Antragstellung noch anzupassen?

Bis zum Ablauf der Widerrufsfrist (vier Wochen nach Erhalt des Zuwendungsbescheides) ist es möglich, die Kosten anzupassen. Dazu laden Sie ein formloses, unterschriebenes Schreiben im BAFA-Portal hoch. Zu einem späteren Zeitpunkt ist das nicht mehr möglich. Fallen die Investitionskosten niedriger aus, wird die Fördersumme entsprechend angepasst.

Gelten die alten Bedingungen für bereits genehmigte Anträge?

Wurde der Antrag bereits genehmigt, gelten die Bedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Wer von den inzwischen besseren Förderkonditionen profitieren möchte, kann bestehende Anträge zurückziehen und neu beantragen. Möglich ist das, wenn mit der Maßnahme nicht vor dem 29. Dezember 2023 begonnen wurde.

Erhalte ich noch immer eine Förderung der Gasheizung wie 2021?

Nein. Die Förderung der Gasheizung von 2021 wurde gestrichen. Einzige Ausnahme stellt der Steuerbonus für die Sanierung dar. Diesen können Sie nachträglich nutzen, wenn Sie bis 2022 eine förderbare "Renewable Ready" Gasheizung oder Gas-Hybridheizung haben einbauen lassen. Möglich ist das im Rahmen der Einkommenssteuererklärung für den entsprechenden Veranlagungszeitraum.  

Seit 2024 können Sie darüber hinaus auch Fördermittel für eine H2-Ready-Gasheizung beantragen. Finanzielle Unterstützung erhalten Sie dabei jedoch nur für die Mehrkosten der Wasserstofffähigkeit. Ebenfalls seit 2024 bekommen Sie eine Förderung für Kompaktgeräte, die neben einer förderbaren Wärmepumpe auch einen weiteren Wärmeerzeuger wie eine Gasheizung beinhalten. Anrechnen dürfen Sie dabei allerdings nur die Kosten der Wärmepumpe, die pauschal mit 65 Prozent anzunehmen sind.  

Bekomme ich Fördermittel, wenn ich die Heizung selbst einbaue?

Ja, Fördermittel für Eigenleistungen sind seit Januar 2023 wieder verfügbar. Diese erhalten Sie in Höhe der oben genannten Fördersätze für die Materialkosten. Voraussetzung ist allerdings das nötige technische Verständnis. Außerdem benötigen Sie eine Bestätigung über die fachgerechte Durchführung von Ihrem Fachhandwerker oder Ihrem Energie-Effizienz-Experten. Wir raten dringend davon ab, Heizungsanlagen selbst einzubauen.

Ich habe Fördermittel für eine Heizung beantragt, möchte aber eine andere einbauen. Ist das möglich?

Ja. Am einfachsten ist ein Wechsel innerhalb eines Fördersegments (zum Beispiel Wärmepumpe). Entscheiden sich Sanierer hier für ein anderes Modell oder eine Luft- statt einer Sole-Wasser-Wärmepumpe und wählen ein Gerät aus der Liste förderbarer Anlagen, müssen sie nichts weiter unternehmen. Wechseln Sanierer das Fördersegment und bauen statt der beantragten Wärmepumpe eine Biomasseheizung ein, müssen Sie das dem Fördergeber mitteilen. Möglich ist das auch nach dem Ablauf der Widerrufsfrist – dann allerdings ohne eine Anpassung der maximal förderbaren Kosten.

Was ist eine auflösende/aufschiebende Bedingung und wie ist diese zu formulieren?

Eine auflösende Bedingung sorgt dafür, dass Liefer- oder Leistungsverträge bei Nichtförderung ihre Wirksamkeit verlieren. Haben Verträge eine aufschiebende Bedingung, gelten Sie erst dann, wenn der Fördergeber die Heizungsförderung freigegeben hat. Mindestens eine der beiden Bedingungen ist Pflicht, wenn Sie ab 2024 die Förderung der Heizung beantragen (Ausnahme: Übergangsphase, siehe Frage 5).  Die Bundesregierung gibt dazu folgende Formulierungsvorschläge:

  „Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des  BMWK  beim  BAFA  oder der  KfW  [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].

Aufschiebende Bedingung:

Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das  BAFA  / die  KfW] den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

Auflösende Bedingung:

Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung], sobald und soweit [das  BAFA  / die  KfW] den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] nicht bewilligt sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“

Ich besitze ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten, nutze aber nur eine selbst. Kann ich die Bonus-Förderung in Anspruch nehmen?

Das ist anteilig für die förderbaren Kosten der selbstgenutzten Wohneinheit/Immobilie möglich. Für alle anderen Gebäudeteile bekommen Sie die Basisförderung sowie optional den Wärmepumpen-Bonus oder den Emissionsminderungs-Bonus.

Wie weise ich nach, dass ich für den Einkommensbonus qualifiziert bin?

Voraussetzung ist ein  zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von maximal 40.000 Euro. Relevant sind dabei die zu versteuernden Einkommen der anzurechnenden Haushaltsmitglieder (volljährige Eigentümer sowie deren Ehe- oder Lebenspartner, die in der Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldet sind) aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Antragstellung.  Die folgenden Nachweise sind einzureichen:  

  • Einkommensteuerbescheide
  • Meldebescheinigung/Meldebestätigung
  • Grundbuchauszug

Fazit von Alexander Rosenkranz

Eine effiziente Heizungsanlage schont nicht nur die Umwelt. Sie senkt auch die monatlichen Heizkosten und reduziert unter Umständen den Einfluss von steigenden Energiepreisen. Entscheiden Sie sich für eine Anlage auf Basis erneuerbarer Energien, stellt der Staat zudem eine Förderung der Heizung in Aussicht. Verfügbar sind Zuschüsse, Darlehen und steuerliche Vergünstigungen mit Förderraten von bis zu 70 Prozent.  

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