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Geht es um das Erreichen der deutschen Klimaziele, liegen im Gebäudebereich große Potenziale. Denn hier laufen zahlreiche alte und auf fossilen Energieträgern basierende Heizungsanlagen, die viel CO2 ausstoßen. Finanzielle Anreize für deren Austausch oder Optimierung schafft der Staat mit einer attraktiven Förderung der Heizung. Diese gibt es in Form von Zuschüssen oder steuerlichen Vergünstigungen für alle, die beim Heizen künftig auf erneuerbare Energien setzen. Welche Angebote zur Förderung der Heizung 2023 bestehen und wie Sie diese für sich nutzen, erklären wir im folgenden Ratgeber.
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Als Reaktion auf die fortschreitende Klimaerwärmung und die Auswirkungen politischer Unruhen passte der Staat seine Förderstrategie im Sommer 2022 an. Was heute wichtig ist, zeigt die folgende Übersicht:
Die deutsche Förderlandschaft bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Förderangebote. Neben staatlichen Zuschüssen oder Darlehen über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gibt es auch Mittel von Ländern und Gemeinden. Hinzu kommen steuerliche Vergünstigungen vom Finanzamt. Eine Kombination untereinander ist meist nicht möglich. Die Suche nach einer passenden Förderung der Heizung ist daher gar nicht so leicht. Welche Angebote stehen ihnen zu? Welche Voraussetzungen gibt es und wo beantragen Sie die Heizungsförderung?
Zumindest auf Bundesebene schaffte der Staat mit der Einführung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eine Vereinfachung. Das 2021 eingeführte Programm ist die erste Anlaufstelle für Sanierer sowie Bauherren und oft auch mit den attraktivsten Mitteln verbunden. Förderangebote gibt es dabei in drei Bereichen:
Verfügbar sind Zuschüsse sowie Darlehen. Während es Erstere im Rahmen der BEG EM-Förderung gibt, erhalten Sanierer und Bauherren über die Programmteile BEG WG und BEG NWG ausschließlich Darlehen mit attraktiven Tilgungszuschüssen. Letztere verringern die zurückzuzahlende Kreditsumme und sorgen somit für bessere Konditionen.
Eine interessante Alternative zur BEG ist der Steuerbonus für die Sanierung. Diesen erhalten Sanierer selbst genutzter und mindestens zehn Jahre alter Gebäude für Einzelmaßnahmen. Sie können einen Teil der Sanierungskosten verteilt über drei Jahre steuerlich geltend machen, sollten jedoch über eine ausreichend hohe Einkommensteuerlast verfügen. Andernfalls verfällt ein Teil der finanziellen Unterstützung und die Förderrate ist effektiv niedriger.
Das Besondere: Den Steuerbonus für die Sanierung gibt es anders als andere Förderangebote nachträglich. Haben Sanierer den Antragszeitpunkt für die BEG-Förderung der Heizung verpasst, bleibt ihnen somit eine Alternative, um nicht leer auszugehen.
Ob BEG oder Sanierungsbonus: Die Förderung für Heizungsanlagen ist meist mit hohen technischen Voraussetzungen verbunden. Wer diese nicht erfüllt, kann in selbst genutzten Immobilien den Steuerbonus für Handwerkerleistungen für sich nutzen. Diesen gibt es für Arbeiten zum Erhalt oder zur Renovierung von Wohnimmobilien. Der Bonus lässt sich ebenfalls nachträglich beantragen und jedes Jahr aufs Neue in Anspruch nehmen. Möglich ist das zum Beispiel auch zur Förderung der Gasheizung, für die es sonst keine Mittel mehr gibt.
BEG und Steuerbonus für die Sanierung decken bereits zahlreiche Maßnahmen und Technologien ab. Wer Fördermittel für Photovoltaikanlagen oder Stromspeicher sucht, bekommt diese jedoch über eigene Programme. Sie werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau angeboten und sind im Neubau wie im Bestand erhältlich. Und zwar in Form von Darlehen ohne Tilgungszuschuss für die Photovoltaik über das KfW-Programm 270.
Neben der staatlichen Förderung der Heizung vergeben auch Länder, Gemeinden und Unternehmen attraktive Fördermittel. Da diese oft nur regional und zeitlich befristet erhältlich sind, gehen wir in den folgenden Abschnitten nicht näher darauf ein. Für entsprechende Informationen empfehlen wir den Kontakt zu einem Heizungsbauer oder Energieberater aus der eigenen Region.
Die hier aufgeführten Angebote zur Förderung von Heizungsanlagen sind oft nicht miteinander kombinierbar. Möglich ist es jedoch, unterschiedliche Programme für verschiedene Maßnahmen zu nutzen. So können Sanierer zum Beispiel die Förderung der Heizung über die BEG beantragen und den Steuerbonus für die Sanierung für Maßnahmen an der Gebäudehülle nutzen.
HEIZUNGSART | FÖRDERsatz / Förderhöhe |
---|---|
Förderung der Solarthermie | 25 % |
Förderung der Wärmepumpe | 25 % |
Förderung der Holzheizung | 10 % |
Förderung für Nah- und Fernwärme | 20 % / 25 % / 30 % |
Förderung der Brennstoffzellenheizung | 25 % |
Förderung der Photovoltaik | Darlehen über KfW 270 |
Heizungs-Austausch-Bonus | Plus 10 % zur BEG Förderung (außer Solarthermie) |
Sie können neben der Basis-Förderung für Wärmepumpenheizungen auch zuätzliche Boni erhalten. Dabei sind zwei Varianten zu unterscheiden. Sie erhalten zusätzliche fünf Prozent, wenn die neue Anlage das Erdreich, Grundwasser oder Abwasser als Wärmequelle nutzt. Eine Förderung für die Luft-Wasser-Wärmepumpe können Sie also mit diesem Bonus nicht erhöhen. Alternativ lässt sich aber ein Bonus nutzen, wenn die neue Wärmepumpe ein natürliches Kältemittel nutzt. Dies kann unabhängig der Wärmequelle mit beantragt werden. Bitte berücksichtigen Sie, dass beide Boni nicht miteinander kombiniert werden können.
Eine Förderung für eine Holzheizung wird seit Beginn 2023 nur noch bewilligt, wenn Sie diese mit einer Wärmepumpe oder Solarthermie kombinieren. Eine Pelletheizung selbst kann somit nicht mehr gefördert werden. Zudem wurden die Grenzwerte für Feinstaub und den jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad hochgesetzt. Die meisten Scheitholz- und Holzhakschnitzelkessel sowie die Einzelraumfeuerung (Öfen) fallen damit aus der Förderfähigkeit heraus.
Der Heizungs-Austausch-Bonus, den es im Rahmen der BEG-Förderung der Heizung gibt, sorgt für besonders attraktive Förderkonditionen. Denn er hebt die Basisförderung um zehn Prozent an. Erhältlich ist er für Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Hybridheizungen und Wärmenetze, wenn Sanierer:
Wichtig ist, dass die zu ersetzenden Wärmeerzeuger funktionstüchtig sind. Außerdem müssen Sanierer nach dem Heizungstausch auf fossile Energieträger bei der Beheizung verzichten.
Besonders interessant ist, dass Sanierer die Förderung der Heizung auch für viele Umfeldmaßnahmen nutzen können. Gemeint sind damit Sanierungsmaßnahmen, die im direkten Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme stehen. Wer finanzielle Unterstützung für eine Wärmepumpe erhält, kann diese beispielsweise auch für die Herrichtung von Technikräumen oder Aufstellplätzen nutzen. Gleiches gilt für den Austausch von Heizkörpern, das Nachrüsten einer Flächenheizung oder das Durchführen des hydraulischen Abgleichs. Wer ähnliche Maßnahmen im Zuge der Heizungssanierung umsetzt, bekommt für diese Fördermittel in gleicher Höhe.
Einen detaillierten Überblick über förderbare Kosten und Umfeldmaßnahmen gibt das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Alternativ zur Heizungsförderung über den Programmteil Einzelmaßnahmen des BEG erhalten Sanierer Fördermittel auch bei einer ganzheitlichen energetischen Sanierung. Über die Programmteile BEG WG und BEG NWG stehen dabei Darlehen mit Tilgungszuschüssen zur Verfügung. Um diese zu erhalten, ist das Erreichen einer Effizienzhaus-Stufe Pflicht. Die folgende Tabelle zeigt, wie hoch die Tilgungszuschüsse im Einzelnen ausfallen.
ERREICHTE EFFIZIENZHAUS-STUFE | HÖHE DER TILGUNGSZUSCHÜSSE |
---|---|
Effizienzhaus Denkmal |
5 % |
Effizienzhaus 85 | 5 % |
Effizienzhaus 70 | 10 % |
Effizienzhaus 55 | 15 % |
Effizienzhaus 40 | 20 % |
Ergänzend gibt es einen Bonus in Höhe von fünf Prozent für das Erreichen der EE-Klasse (hoher Anteil regenerativer Energien) oder der NH-Klasse (Sanierung mit Nachhaltigkeitszertifikat). Wer ein besonders ineffizientes Gebäude zum Effizienzhaus 55 oder 40 saniert, kann zusätzlich den Worst-Performing-Building-Bonus in Höhe von zehn Prozent beantragen. In diesem Fall sind insgesamt Tilgungszuschüsse in Höhe von fünf bis 30 Prozent erhältlich.
Übrigens: Tilgungszuschüsse sind Bestandteil eines Förderdarlehens von der KfW. Sie werden nach Abschluss der Maßnahme gutgeschrieben und reduzieren den zurückzuzahlenden Betrag.
Bei einer Heizungssanierung gibt es die Förderung auch dann, wenn Verbraucher die bestehende Technik optimieren. Gemeint sind Maßnahmen wie der hydraulische Abgleich oder der Austausch von Heizungspumpen. Fördermittel gibt es darüber hinaus auch für:
Voraussetzung zur Förderung der Heizungserneuerung ist ein hydraulischer Abgleich, sofern dieser noch nicht durchgeführt wurde. Wer das erfüllt, kann Zuschüsse in Höhe von 15 Prozent über die BEG für Einzelmaßnahmen beantragen. Einen Bonus in Höhe von fünf Prozent gibt es, wenn Sanierer Arbeiten aus einem Sanierungsfahrplan in Auftrag geben.
Wichtig zu wissen: Der individuelle Sanierungsfahrplan ist ein Beratungsinstrument, das Verbrauchern den Weg einer energetischen Sanierung Schritt für Schritt aufzeigt. Energieberater erstellen diesen auf Wunsch als Ergebnis einer zu 80 Prozent vom BAFA geförderten Energieberatung. Für die Förderung der Heizung bei Austausch oder Erweiterung wurde der iSFP-Bonus gestrichen.
Alternativ zu Fördermitteln aus der Bundesförderung gibt es auch den Steuerbonus für die Sanierung oder den Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Ersterer liegt bei 20 Prozent der Investitionskosten. Steuerliche Vergünstigungen für Handwerkerlohnkosten erhalten Verbraucher ohne besondere Voraussetzungen in Höhe von 20 Prozent der Lohnkosten von Handwerkern.
Wer die Förderung der Heizung im Neubau nutzen möchte, muss ein Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitszertifikat errichten. Denn nur in diesem Fall unterstützt der Staat Neubauvorhaben finanziell. Erhältlich sind zinsgünstige Darlehen mit Tilgungszuschüssen in Höhe von fünf Prozent. Diese können Bauherren für alle anfallenden Investitionskosten nutzen. Das schließt die Investitionskosten der neuen Heizungsanlage mit ein.
Wer sich für den Einbau einer emissionsarmen und auf regenerative Energien basierenden Heizung entscheidet, bekommt attraktive Fördermittel vom Staat. Voraussetzung ist jedoch die korrekte Antragstellung. Worauf es dabei ankommt, hängt vom jeweiligen Programm ab, wie die folgende Übersicht zeigt.
Wer sich für die BEG-Förderung der Heizung entscheidet, kann bereits nach Antragstellung auf eigenes finanzielles Risiko mit der Heizungssanierung beginnen. Ob Verbraucher die Fördermittel erhalten, erfahren sie jedoch erst mit dem Erhalt des Zuwendungsbescheides von ihrem Fördergeber.
Fördermittel für die Heizungssanierung gibt es für Brennstoffzellen sowie Anlagen auf Basis regenerativer Energien. Dazu zählen Solarthermieanlagen, Wärmepumpen, Holzheizungen und EE-Hybridanlagen. Zudem fördert der Staat das Errichten und Erweitern von Gebäude- oder Wärmenetzen sowie den Anschluss an diese. Wie viel Förderung es für die Heizung gibt, hängt von der Art der Anlage ab. Verfügbar sind insgesamt Zuschüsse in Höhe von zehn bis 40 Prozent oder steuerliche Vergünstigungen in Höhe von 20 Prozent.
Ja. Für die Heizungsoptimierung gibt es Fördermittel in Höhe von 15 bis 20 Prozent. Diese erhalten Sanierer zum Beispiel für den hydraulischen Abgleich, einen qualifizierten Heizungscheck, den Austausch von Heizungspumpen oder das Dämmen von Rohrleitungen. Darüber hinaus fördert der Staat bei einer Heizungssanierung auch den Einbau von Flächenheizsystemen, den Austausch alter Heizkörper, den Umbau von der Einrohr- zur Zweirohrheizung sowie viele weitere Maßnahmen.
Nein. Ein nachträglich gestellter Förderantrag wird nicht genehmigt. Reichen Sie die Unterlagen vor der Vergabe von Liefer- oder Leistungsverträgen für die Maßnahmen ein. Ansonsten bleibt nur der Steuerbonus für die Sanierung als Alternative.
Bis zum Ablauf der Widerrufsfrist (vier Wochen nach Erhalt des Zuwendungsbescheides) ist es möglich, die Kosten anzupassen. Dazu laden Sie ein formloses, unterschriebenes Schreiben im BAFA-Portal hoch. Zu einem späteren Zeitpunkt ist das nicht mehr möglich. Fallen die Investitionskosten niedriger aus, wird die Fördersumme entsprechend angepasst.
Wurde der Antrag bereits genehmigt, gelten die Bedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Wer von den inzwischen besseren Förderkonditionen profitieren möchte, kann bestehende Anträge zurückziehen und neu beantragen. Zu beachten ist allerdings, dass innerhalb der BEG eine sechsmonatige Sperrfrist für identische Anträge einzuhalten ist.
Seit Juli/August 2022 gibt es weniger Fördermittel. Die Zuschussraten wurden systemabhängig gekürzt (vor allem Biomasse) und die Förderung der Gasheizung komplett eingestellt. Davon betroffen sind sowohl “Renewable Ready” Gasbrennwertheizungen als auch Gasbrennwert-Hybridheizungen. Ebenfalls gestrichen wurde der iSFP-Bonus für Arbeiten aus einem Sanierungsfahrplan in Verbindung mit dem Heizungstausch. Im Gegenzug ersetzte die Regierung den Ölheizungs-Austausch-Bonus durch einen generellen Heizungs-Austausch-Bonus.
Nein. Die Förderung der Gasheizung von 2021 wurde gestrichen. Einzige Ausnahme stellt der Steuerbonus für die Sanierung dar. Diesen können Sie nachträglich nutzen, wenn Sie bis 2022 eine förderbare "Renewable Ready" Gasheizung oder Gas-Hybridheizung haben einbauen lassen. Möglich ist das im Rahmen der Einkommenssteuererklärung für den entsprechenden Veranlagungszeitraum.
Ja, Fördermittel für Eigenleistungen sind seit Januar 2023 wieder verfügbar. Diese erhalten Sie in Höhe der oben genannten Fördersätze für die Materialkosten. Voraussetzung ist allerdings das nötige technische Verständnis. Außerdem benötigen Sie eine Bestätigung über die fachgerechte Durchführung von Ihrem Fachhandwerker oder Ihrem Energie-Effizienz-Experten. Wir raten dringend davon ab, Heizungsanlagen selbst einzubauen.
Ja. Am einfachsten ist ein Wechsel innerhalb eines Fördersegments (zum Beispiel Wärmepumpe). Entscheiden sich Sanierer hier für ein anderes Modell oder eine Luft- statt einer Sole-Wasser-Wärmepumpe und wählen ein Gerät aus der BAFA-Liste förderbarer Anlagen, müssen sie nichts weiter unternehmen. Wechseln Sanierer das Fördersegment und bauen statt der beantragten Wärmepumpe eine Biomasseheizung ein, müssen Sie das dem Fördergeber mitteilen. Dazu laden sie ein formloses, unterschriebenes Schreiben im BAFA-Förderportal hoch. Möglich ist das auch nach dem Ablauf der Widerrufsfrist – dann allerdings ohne eine Anpassung der maximal förderbaren Kosten.
Um Betroffene der Flutkatastrophe 2021 beim energieeffizienten Wiederaufbau zu unterstützen, hat das Bundeswirtschaftsministerium die Förderbedingungen der BEG vorübergehend angepasst. Diese Ausnahmen gelten noch immer:
Die Prüfung der Betroffenheit erfolgt durch das BAFA beziehungsweise die KfW. Aktuelle Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
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