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Förderung der Heizung: Zuschüsse und steuerliche Vergünstigungen

  • von Alexander Rosenkranz
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Geht es um das Erreichen der deutschen Klimaziele, liegen im Gebäudebereich große Potenziale. Denn hier laufen zahlreiche alte und auf fossilen Energieträgern basierende Heizungsanlagen, die viel CO2 ausstoßen. Finanzielle Anreize für deren Austausch oder Optimierung schafft der Staat mit einer attraktiven Förderung der Heizung. Diese gibt es in Form von Zuschüssen oder steuerlichen Vergünstigungen für alle, die beim Heizen künftig auf erneuerbare Energien setzen. Welche Angebote zur Förderung der Heizung 2023 bestehen und was die Regierung für 2024 plant, erklären wir in den folgenden Abschnitten.

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Die wichtigsten Informationen zur Förderung der Heizung

Als Reaktion auf die fortschreitende Klimaerwärmung und die Auswirkungen politischer Unruhen passte der Staat seine Förderstrategie im Sommer 2022 an. Was heute wichtig ist, zeigt die folgende Übersicht:

  • Mit einer Förderung der Heizung senken Sie Ihre Investitionskosten.
  • Verfügbar sind vor allem Zuschüsse und steuerliche Vergünstigungen.
  • Die Förderquote liegt maßnahmenabhängig zwischen zehn und 40 Prozent.
  • Der Heizungs-Austausch-Bonus macht die Heizungssanierung lukrativer.
  • Den iSFP-Bonus der BEG-Förderung gibt es nicht für den Heizungstausch.
  • Zur BEG-Förderung der Heizung stehen seit 2022 nur noch Zuschüsse bereit.
  • Die Heizungsförderung im Neubau gibt es nur indirekt für Effizienzhäuser.
  • Die frühere Förderung der Gasheizung wurde 2022 komplett eingestellt.
  • Förderangebote der BEG sind vor Maßnahmenbeginn zu beantragen.
  • Als Maßnahmenbeginn gilt die Vergabe von Liefer- und Leistungsverträgen.
  • Nachträglich gibt es nur steuerliche Vergünstigungen zur Heizungsförderung.

Entwurf: Bundesregierung plant neue Förderbedingungen ab 2024

Die Energiewende im Heizungsbereich muss Fahrt aufnehmen, um die mit der EU vereinbarten Klimaziele fristgerecht erreichen zu können. Neben strengeren Vorgaben für Immobilienbesitzer setzt das auch eine praxistauglichere Förderung der Heizung voraus. Letzteres ist das Ziel einer neuen Förderstrategie, die ab 2024 gelten soll. Wie diese aktuell aussieht, zeigt die folgende Übersicht:

  • Einheitliche Förderung: Zuschüsse und Kredite stehen in Zukunft aller Voraussicht nach für alle im Gebäudeenergiegesetz aufgeführten Erneuerbare-Energien-Anlagen in gleicher Höhe zur Verfügung. 
  • Regenerative Energien: Fördermittel für Öl- und Gasheizungen soll es nicht geben. Allerdings stellt die Regierung die finanzielle Unterstützung für den H2-Ready-Kostenanteil von Gasheizungen in Aussicht.
  • Basis- und Bonusförderung: Neben einer Basisförderung in Höhe von 30 Prozent soll es einen Einkommens-Bonus in Höhe von 30 Prozent für Haushalte mit einem Einkommen von maximal 40.000 Euro geben. Zusätzlich ist ein Geschwindigkeits-Bonus in Höhe von 30 Prozent für den Heizungstausch vor Abschluss der kommunalen Wärmeplanung im Jahr 2028 geplant. In Kombination sollen bis zu 70 Prozent der Kosten einer neuen Heizung förderbar sein. Wichtig zu wissen ist, dass Sie den Einkommens- und den Geschwindigkeits-Bonus nach aktuellem Kenntnisstand nur als selbstnutzender Wohneigentümer bekommen. Haben Sie die Immobilie zum Beispiel auf Ihre Kinder überschrieben und bewohnen diese weiterhin mit Nießbrauch-/Wohnrecht, erhalten Sie aller Voraussicht nach nur die Basis-Förderung. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Eigentümer mit im Haus wohnen und die Förderung beantragen.
  • Anrechenbare Kosten sinken: Geplant ist es, die Höhe der anrechenbaren Kosten von 60.000 auf 30.000 Euro pro Jahr und Wohneinheit zu reduzieren. Bei Mehrfamilienhäusern ist es bis zur sechsten Wohneinheit möglich, zusätzlich je 15.000 Euro an Kosten geltend zu machen. Ab der siebten Wohneinheit kommen jeweils 8.000 Euro hinzu. Das betrifft erst einmal nur die Heizungsförderung. Geht es um Maßnahmen an der Gebäudehülle oder der Gebäudetechnik, soll die Grenze von 60.000 Euro pro Kalenderjahr und Wohneinheit bestehen bleiben. 
  • KfW als einheitlicher Ansprechpartner: Wie kürzlich bekannt wurde, soll die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Anlaufstelle für die Heizungsförderung werden. Sie vergibt dann Kredite sowie Zuschüsse für die neue Heizung. BEG-EM-Zuschüsse für Maßnahmen an der Gebäudetechnik und -hülle solle es weiterhin über das BAFA geben. 

Durch die Kürzung der förderbaren Kosten fällt die finanzielle Unterstützung vom Staat trotz höherer Förderrate teilweise geringer aus als bisher. Planen Sie in den kommenden Jahren einen Heizungstausch, sollten Sie beide Varianten individuell vergleichen. Sind die Zuschüsse 2023 höher, lohnt es sich dabei, die Förderung noch in diesem Jahr zu beantragen. Unterstützung bekommen Sie hier von Energieberatern und Fachhandwerkern aus Ihrer Region.

(Stand 15.09.2023)

Wichtig: Das Förderkonzept ist aktuell noch nicht abgeschlossen und soll im Herbst 2023 verkündet werden. Hier aufgeführte Regelungen zeigen daher lediglich eine Tendenz. Verbindliche Aussagen zu Fördergegenständen oder Konditionen sind zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. 

Die Förderlandschaft: Mittel von Bund, Ländern und Gemeinden

Die deutsche Förderlandschaft bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Förderangebote. Neben staatlichen Zuschüssen oder Darlehen über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gibt es auch Mittel von Ländern und Gemeinden. Hinzu kommen steuerliche Vergünstigungen vom Finanzamt. Eine Kombination untereinander ist meist nicht möglich. Die Suche nach einer passenden Förderung der Heizung ist daher gar nicht so leicht. Welche Angebote stehen ihnen zu? Welche Voraussetzungen gibt es und wo beantragen Sie die Heizungsförderung?

Bundesförderung für effiziente Gebäude vereinfacht die Förderlandschaft

Zumindest auf Bundesebene schaffte der Staat mit der Einführung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eine Vereinfachung. Das 2021 eingeführte Programm ist die erste Anlaufstelle für Sanierer sowie Bauherren und oft auch mit den attraktivsten Mitteln verbunden. Förderangebote gibt es dabei in drei Bereichen:

  • Einzelmaßnahmen oder BEG EM für einzelne Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik (zum Beispiel Förderung der Heizung bei Optimierung, Erweiterung oder Austausch durch Erneuerbare Energien-Anlagen)
  • Wohngebäude oder BEG WG für ganzheitliche Sanierungsvorhaben im Wohnbereich mit dem Ziel, eine Effizienzhaus-Stufe zu erreichen.
  • Nichtwohngebäude oder BEG NWG für ganzheitliche Sanierungsvorhaben im Nichtwohnbereich mit dem Ziel, eine Effizienzgebäudestufe zu erreichen.
  • Klimafreundlicher Neubau oder BEG KFN für den Neubau energiesparender Wohn- und Nichtwohngebäude, die hohe Anforderungen an den Wärmeschutz, die Energieerzeugung und die CO2-Emissionen im Lebenszyklus erfüllen. 
  • Wohneigentum für Familien oder WEF für Familien und Alleinerziehende mit Kindern, die den Neubau energiesparender Wohngebäude planen. Voraussetzung ist das Erfüllen hoher Anforderungen an den Wärmeschutz, die Energieerzeugung und die CO2-Emissionen im Lebenszyklus. 

Verfügbar sind Zuschüsse sowie Darlehen. Während es Erstere im Rahmen der BEG EM-Förderung gibt, erhalten Sanierer und Bauherren über die Programmteile BEG WG und BEG NWG ausschließlich Darlehen mit attraktiven Tilgungszuschüssen. Letztere verringern die zurückzuzahlende Kreditsumme und sorgen somit für bessere Konditionen.

Steuerbonus für die Sanierung zur Förderung von Einzelmaßnahmen

Eine interessante Alternative zur BEG ist der Steuerbonus für die Sanierung. Diesen erhalten Sanierer selbst genutzter und mindestens zehn Jahre alter Gebäude für Einzelmaßnahmen. Sie können einen Teil der Sanierungskosten verteilt über drei Jahre steuerlich geltend machen, sollten jedoch über eine ausreichend hohe Einkommensteuerlast verfügen. Andernfalls verfällt ein Teil der finanziellen Unterstützung und die Förderrate ist effektiv niedriger.

Das Besondere: Den Steuerbonus für die Sanierung gibt es anders als andere Förderangebote nachträglich. Haben Sanierer den Antragszeitpunkt für die BEG-Förderung der Heizung verpasst, bleibt ihnen somit eine Alternative, um nicht leer auszugehen.

Steuerbonus für Handwerkerkosten gibt es ohne Voraussetzungen

Ob BEG oder Sanierungsbonus: Die Förderung für Heizungsanlagen ist meist mit hohen technischen Voraussetzungen verbunden. Wer diese nicht erfüllt, kann in selbst genutzten Immobilien den Steuerbonus für Handwerkerleistungen für sich nutzen. Diesen gibt es für Arbeiten zum Erhalt oder zur Renovierung von Wohnimmobilien. Der Bonus lässt sich ebenfalls nachträglich beantragen und jedes Jahr aufs Neue in Anspruch nehmen. Möglich ist das zum Beispiel auch zur Förderung der Gasheizung, für die es sonst keine Mittel mehr gibt.

© aytuncoylum / Fotolia

KfW-Förderung für Photovoltaik

BEG und Steuerbonus für die Sanierung decken bereits zahlreiche Maßnahmen und Technologien ab. Wer Fördermittel für Photovoltaikanlagen oder Stromspeicher sucht, bekommt diese jedoch über eigene Programme. Sie werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau angeboten und sind im Neubau wie im Bestand erhältlich. Und zwar in Form von Darlehen ohne Tilgungszuschuss für die Photovoltaik über das KfW-Programm 270.

Weitere Förderangebote von Ländern, Gemeinden und Unternehmen

Neben der staatlichen Förderung der Heizung vergeben auch Länder, Gemeinden und Unternehmen attraktive Fördermittel. Da diese oft nur regional und zeitlich befristet erhältlich sind, gehen wir in den folgenden Abschnitten nicht näher darauf ein. Für entsprechende Informationen empfehlen wir den Kontakt zu einem Heizungsbauer oder Energieberater aus der eigenen Region.

Verschiedene Angebote zur Förderung der Heizung nicht kombinierbar

Die hier aufgeführten Angebote zur Förderung von Heizungsanlagen sind oft nicht miteinander kombinierbar. Möglich ist es jedoch, unterschiedliche Programme für verschiedene Maßnahmen zu nutzen. So können Sanierer zum Beispiel die Förderung der Heizung über die BEG beantragen und den Steuerbonus für die Sanierung für Maßnahmen an der Gebäudehülle nutzen.

Im Überblick: Förderung von bis zu 40 Prozent 

HEIZUNGSART FÖRDERsatz / Förderhöhe
Förderung der Solarthermie 25 % 
Förderung der Wärmepumpe 25 %
Förderung der Holzheizung 10 % 
Förderung für Nah- und Fernwärme 20 % / 25 % / 30 % 
Förderung der Brennstoffzellenheizung 25 %
Förderung der Photovoltaik Darlehen über KfW 270
Heizungs-Austausch-Bonus Plus 10 % zur BEG Förderung (außer Solarthermie)

Wärmepumpen-Bonus – zusätzliche 5 Prozent

Sie können neben der Basis-Förderung für Wärmepumpenheizungen auch zuätzliche Boni erhalten. Dabei sind zwei Varianten zu unterscheiden. Sie erhalten zusätzliche fünf Prozent, wenn die neue Anlage das Erdreich, Grundwasser oder Abwasser als Wärmequelle nutzt. Eine Förderung für die Luft-Wasser-Wärmepumpe können Sie also mit diesem Bonus nicht erhöhen. Alternativ lässt sich aber ein Bonus nutzen, wenn die neue Wärmepumpe ein natürliches Kältemittel nutzt. Dies kann unabhängig der Wärmequelle mit beantragt werden. Bitte berücksichtigen Sie, dass beide Boni nicht miteinander kombiniert werden können. 

Biomasse: Pflicht zur Kombination

Eine Förderung für eine Holzheizung wird seit Beginn 2023 nur noch bewilligt, wenn Sie diese mit einer Wärmepumpe oder Solarthermie kombinieren. Eine Pelletheizung selbst kann somit nicht mehr gefördert werden. Zudem wurden die Grenzwerte für Feinstaub und den jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad hochgesetzt. Die meisten Scheitholz- und Holzhakschnitzelkessel sowie die Einzelraumfeuerung (Öfen) fallen damit aus der Förderfähigkeit heraus. Wichtig zu wissen ist, dass diese Vorgaben nur für die BEG-EM-Förderung vor 2024 gelten. Der Steuerbonus für die Sanierung sieht diese Pflicht nicht vor. Gleiches soll auch für die BEG-EM-Förderung ab 2024 gelten.

Höhere Heizungsförderung mit Heizungs-Austausch-Bonus der BEG

Der Heizungs-Austausch-Bonus, den es im Rahmen der BEG-Förderung der Heizung gibt, sorgt für besonders attraktive Förderkonditionen. Denn er hebt die Basisförderung um zehn Prozent an. Erhältlich ist er für Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Hybridheizungen und Wärmenetze, wenn Sanierer:

  • eine Ölheizung austauschen
  • eine Kohleheizung austauschen
  • eine Nachtspeicherheizung austauschen
  • eine Gasetagenheizung austauschen
  • eine mindestens 20 Jahre alt Gaszentralheizung austauschen

Wichtig ist, dass die zu ersetzenden Wärmeerzeuger funktionstüchtig sind. Außerdem müssen Sanierer nach dem Heizungstausch auf fossile Energieträger bei der Beheizung verzichten.

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Fördermittel der Heizung auch für Umfeldmaßnahmen nutzbar

Besonders interessant ist, dass Sanierer die Förderung der Heizung auch für viele Umfeldmaßnahmen nutzen können. Gemeint sind damit Sanierungsmaßnahmen, die im direkten Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme stehen. Wer finanzielle Unterstützung für eine Wärmepumpe erhält, kann diese beispielsweise auch für die Herrichtung von Technikräumen oder Aufstellplätzen nutzen. Gleiches gilt für den Austausch von Heizkörpern, das Nachrüsten einer Flächenheizung oder das Durchführen des hydraulischen Abgleichs. Wer ähnliche Maßnahmen im Zuge der Heizungssanierung umsetzt, bekommt für diese Fördermittel in gleicher Höhe.

Einen detaillierten Überblick über förderbare Kosten und Umfeldmaßnahmen gibt das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Die BEG-Förderung der Heizung bei energetischer Sanierung

Alternativ zur Heizungsförderung über den Programmteil Einzelmaßnahmen des BEG erhalten Sanierer Fördermittel auch bei einer ganzheitlichen energetischen Sanierung. Über die Programmteile BEG WG und BEG NWG stehen dabei Darlehen mit Tilgungszuschüssen zur Verfügung. Um diese zu erhalten, ist das Erreichen einer Effizienzhaus-Stufe Pflicht. Die folgende Tabelle zeigt, wie hoch die Tilgungszuschüsse im Einzelnen ausfallen.

ERREICHTE EFFIZIENZHAUS-STUFE HÖHE DER TILGUNGSZUSCHÜSSE
Effizienzhaus Denkmal
5 %
Effizienzhaus 85 5 %
Effizienzhaus 70  10 %
Effizienzhaus 55 15 %
Effizienzhaus 40 20 %

Ergänzend gibt es einen Bonus in Höhe von fünf Prozent für das Erreichen der EE-Klasse (hoher Anteil regenerativer Energien) oder der NH-Klasse (Sanierung mit Nachhaltigkeitszertifikat). Wer ein besonders ineffizientes Gebäude zum Effizienzhaus 55 oder 40 saniert, kann zusätzlich den Worst-Performing-Building-Bonus in Höhe von zehn Prozent beantragen. In diesem Fall sind insgesamt Tilgungszuschüsse in Höhe von fünf bis 30 Prozent erhältlich. 

Übrigens: Tilgungszuschüsse sind Bestandteil eines Förderdarlehens von der KfW. Sie werden nach Abschluss der Maßnahme gutgeschrieben und reduzieren den zurückzuzahlenden Betrag.

Fördergelder für die Optimierung einer bestehenden Heizung

Bei einer Heizungssanierung gibt es die Förderung auch dann, wenn Verbraucher die bestehende Technik optimieren. Gemeint sind Maßnahmen wie der hydraulische Abgleich oder der Austausch von Heizungspumpen. Fördermittel gibt es darüber hinaus auch für:

  • einen Heizungscheck nach DIN EN 15378
  • Dämmarbeiten an ungedämmten Heizungsrohren
  • Armaturen zur Regelung der Volumenströme
  • das korrekte Einstellen der Heizkurve
  • den Umbau von der Einrohrheizung zum Zweirohrsystem
  • das Nachrüsten von Flächenheizsystemen und Heizleisten
  • den Austausch von ungünstigen Heizkörpern
  • Maßnahmen zur Schalldämmung
  • die Integration der Warmwasserbereitung in die Heizung
  • elektronisch geregelte Durchlauferhitzer für Trinkwasser
  • Smart Meter und moderne Wärmemengenmesser
  • Verkabelung, Leerrohre und Nebenarbeiten

Voraussetzung zur Förderung der Heizungserneuerung ist ein hydraulischer Abgleich, sofern dieser noch nicht durchgeführt wurde. Wer das erfüllt, kann Zuschüsse in Höhe von 15 Prozent über die BEG für Einzelmaßnahmen beantragen. Einen Bonus in Höhe von fünf Prozent gibt es, wenn Sanierer Arbeiten aus einem Sanierungsfahrplan in Auftrag geben.

Wichtig zu wissen: Der individuelle Sanierungsfahrplan ist ein Beratungsinstrument, das Verbrauchern den Weg einer energetischen Sanierung Schritt für Schritt aufzeigt. Energieberater erstellen diesen auf Wunsch als Ergebnis einer zu 80 Prozent vom BAFA geförderten Energieberatung. Für die Förderung der Heizung bei Austausch oder Erweiterung wurde der iSFP-Bonus gestrichen.

Alternativ zu Fördermitteln aus der Bundesförderung gibt es auch den Steuerbonus für die Sanierung oder den Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Ersterer liegt bei 20 Prozent der Investitionskosten. Steuerliche Vergünstigungen für Handwerkerlohnkosten erhalten Verbraucher ohne besondere Voraussetzungen in Höhe von 20 Prozent der Lohnkosten von Handwerkern.

Neue Heizung im Neubau nur indirekt förderbar

Wer die Förderung der Heizung im Neubau nutzen möchte, muss ein Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitszertifikat errichten. Denn nur in diesem Fall unterstützt der Staat Neubauvorhaben finanziell. Erhältlich sind zinsgünstige Darlehen mit Tilgungszuschüssen in Höhe von fünf Prozent. Diese können Bauherren für alle anfallenden Investitionskosten nutzen. Das schließt die Investitionskosten der neuen Heizungsanlage mit ein. 

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Richtige Antragstellung für die Förderprogramme der Heizung

Wer sich für den Einbau einer emissionsarmen und auf regenerative Energien basierenden Heizung entscheidet, bekommt attraktive Fördermittel vom Staat. Voraussetzung ist jedoch die korrekte Antragstellung. Worauf es dabei ankommt, hängt vom jeweiligen Programm ab, wie die folgende Übersicht zeigt.

  • BEG EM: Die Antragstellung erfolgt vor der Vergabe von Liefer- oder Leistungsverträgen über das BAFA-Förderportal. Pro Kalenderjahr und Wohneinheit sind Investitionskosten von 60.000 Euro anrechenbar.
  • BEG WG / NWG / KFN / WEF: Die Antragstellung erfolgt vor der Vergabe von Liefer- oder Leistungsverträgen über die eigene Hausbank. Hierzu ist die Bestätigung eines Energieberaters der Energie-Effizienz-Experten-Liste des Bundes notwendig. 
  • Steuerbonus für die Sanierung: Der Steuerbonus für die Sanierung lässt sich nachträglich über die Einkommensteuererklärung geltend machen. Dazu benötigen Sanierer eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach dem Muster des Bundesfinanzministeriums. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung liegt insgesamt bei 40.000 Euro.

Wer sich für die BEG-Förderung der Heizung entscheidet, kann bereits nach Antragstellung auf eigenes finanzielles Risiko mit der Heizungssanierung beginnen. Ob Verbraucher die Fördermittel erhalten, erfahren sie jedoch erst mit dem Erhalt des Zuwendungsbescheides von ihrem Fördergeber.

FAQ: Antworten auf häufige Fragen zur Förderung der Heizung

Welche Heizungen werden gefördert und wie viel Geld gibt es?

Fördermittel für die Heizungssanierung gibt es für Brennstoffzellen sowie Anlagen auf Basis regenerativer Energien. Dazu zählen Solarthermieanlagen, Wärmepumpen, Holzheizungen und EE-Hybridanlagen. Zudem fördert der Staat das Errichten und Erweitern von Gebäude- oder Wärmenetzen sowie den Anschluss an diese. Wie viel Förderung es für die Heizung gibt, hängt von der Art der Anlage ab. Verfügbar sind insgesamt Zuschüsse in Höhe von zehn bis 40 Prozent oder steuerliche Vergünstigungen in Höhe von 20 Prozent.

Gibt es Fördermittel auch für die Optimierung einer bestehenden Anlage?

Ja. Für die Heizungsoptimierung gibt es Fördermittel in Höhe von 15 bis 20 Prozent. Diese erhalten Sanierer zum Beispiel für den hydraulischen Abgleich, einen qualifizierten Heizungscheck, den Austausch von Heizungspumpen oder das Dämmen von Rohrleitungen. Darüber hinaus fördert der Staat bei einer Heizungssanierung auch den Einbau von Flächenheizsystemen, den Austausch alter Heizkörper, den Umbau von der Einrohr- zur Zweirohrheizung sowie viele weitere Maßnahmen.

Kann ich eine Förderung auch nachträglich beantragen?

Nein. Ein nachträglich gestellter Förderantrag wird nicht genehmigt. Reichen Sie die Unterlagen vor der Vergabe von Liefer- oder Leistungsverträgen für die Maßnahmen ein. Ansonsten bleibt nur der Steuerbonus für die Sanierung als Alternative.

Habe ich die Möglichkeit, die Kosten nach Antragstellung noch anzupassen?

Bis zum Ablauf der Widerrufsfrist (vier Wochen nach Erhalt des Zuwendungsbescheides) ist es möglich, die Kosten anzupassen. Dazu laden Sie ein formloses, unterschriebenes Schreiben im BAFA-Portal hoch. Zu einem späteren Zeitpunkt ist das nicht mehr möglich. Fallen die Investitionskosten niedriger aus, wird die Fördersumme entsprechend angepasst.

Gelten die alten Bedingungen für bereits genehmigte Anträge?

Wurde der Antrag bereits genehmigt, gelten die Bedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Wer von den inzwischen besseren Förderkonditionen profitieren möchte, kann bestehende Anträge zurückziehen und neu beantragen. Zu beachten ist allerdings, dass innerhalb der BEG eine sechsmonatige Sperrfrist für identische Anträge einzuhalten ist.

Was hat sich im Vergleich zur Förderung der Heizung 2021 geändert?

Seit Juli/August 2022 gibt es weniger Fördermittel. Die Zuschussraten wurden systemabhängig gekürzt (vor allem Biomasse) und die Förderung der Gasheizung komplett eingestellt. Davon betroffen sind sowohl “Renewable Ready” Gasbrennwertheizungen als auch Gasbrennwert-Hybridheizungen. Ebenfalls gestrichen wurde der iSFP-Bonus für Arbeiten aus einem Sanierungsfahrplan in Verbindung mit dem Heizungstausch. Im Gegenzug ersetzte die Regierung den Ölheizungs-Austausch-Bonus durch einen generellen Heizungs-Austausch-Bonus. 

Erhalte ich noch immer eine Förderung der Gasheizung wie 2021?

Nein. Die Förderung der Gasheizung von 2021 wurde gestrichen. Einzige Ausnahme stellt der Steuerbonus für die Sanierung dar. Diesen können Sie nachträglich nutzen, wenn Sie bis 2022 eine förderbare "Renewable Ready" Gasheizung oder Gas-Hybridheizung haben einbauen lassen. Möglich ist das im Rahmen der Einkommenssteuererklärung für den entsprechenden Veranlagungszeitraum. 

Bekomme ich Fördermittel, wenn ich die Heizung selbst einbaue?

Ja, Fördermittel für Eigenleistungen sind seit Januar 2023 wieder verfügbar. Diese erhalten Sie in Höhe der oben genannten Fördersätze für die Materialkosten. Voraussetzung ist allerdings das nötige technische Verständnis. Außerdem benötigen Sie eine Bestätigung über die fachgerechte Durchführung von Ihrem Fachhandwerker oder Ihrem Energie-Effizienz-Experten. Wir raten dringend davon ab, Heizungsanlagen selbst einzubauen.

Ich habe Fördermittel für eine Heizung beantragt, möchte aber eine andere einbauen. Ist das möglich?

Ja. Am einfachsten ist ein Wechsel innerhalb eines Fördersegments (zum Beispiel Wärmepumpe). Entscheiden sich Sanierer hier für ein anderes Modell oder eine Luft- statt einer Sole-Wasser-Wärmepumpe und wählen ein Gerät aus der BAFA-Liste förderbarer Anlagen, müssen sie nichts weiter unternehmen. Wechseln Sanierer das Fördersegment und bauen statt der beantragten Wärmepumpe eine Biomasseheizung ein, müssen Sie das dem Fördergeber mitteilen. Dazu laden sie ein formloses, unterschriebenes Schreiben im BAFA-Förderportal hoch. Möglich ist das auch nach dem Ablauf der Widerrufsfrist – dann allerdings ohne eine Anpassung der maximal förderbaren Kosten.

Gelten aktuell noch Ausnahmen für Betroffene des Hochwassers 2021?

Um Betroffene der Flutkatastrophe 2021 beim energieeffizienten Wiederaufbau zu unterstützen, hatte das Bundeswirtschaftsministerium die Förderbedingungen der BEG vorübergehend angepasst. Entsprechende Anträge mussten spätestens am 30. Juni 2023 gestellt werden. Seit 01. Juli 2023 gelten die Ausnahmen nicht mehr. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Vereinfachungen zusammen:

  • Fördermittel konnten auch beantragt werden, wenn bereits mit Maßnahmen des Wiederaufbaus begonnen wurde. 
  • Wurden durch das Hochwasser beschädigte Anlagen bereits durch Bundesmittel gefördert, war ein erneuter Förderantrag auch innerhalb der Sperrfrist möglich. Konnte aufgrund der Flut die Mindestnutzungsdauer nicht erfüllt werden, mussten die erhaltenen Fördermittel nicht zurückgezahlt werden.
  • Eine Kombination mit Mitteln aus der staatlichen Fluthilfe war möglich. Diese wurde nur gekürzt, wenn eine Förderquote von maximal 80 Prozent der förderfähigen Kosten überschritten war.

Die Prüfung der Betroffenheit erfolgte durch das BAFA beziehungsweise die KfW. 

Fazit von Alexander Rosenkranz

Eine effiziente Heizungsanlage schont nicht nur die Umwelt. Sie senkt auch die monatlichen Heizkosten und reduziert unter Umständen den Einfluss von steigenden Energiepreisen. Entscheiden Sie sich für eine Anlage auf Basis erneuerbarer Energien, stellt der Staat zudem eine Förderung der Heizung in Aussicht. Verfügbar sind Zuschüsse, Darlehen und steuerliche Vergünstigungen mit Förderraten von bis zu 40 Prozent. Um von der Heizungsförderung profitieren zu können, kommt es allerdings auf die rechtzeitige Antragstellung an.

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