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Verbot von Ölheizungen? – Worauf Sie aktuell achten müssen

  • von Jeannette Kunde
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Sie heizen mit Öl? Dann haben die Neuerungen und Beschlüsse rund um CO2-Steuer, Austauschpflicht für alte Ölheizungen und Diskussionen um ein allgemeines Verbot Sie möglicherweise verunsichert. Bis wann dürfen Ölheizungen eingebaut werden? Muss ich meine Ölheizung austauschen? Sind Ölkessel ab 2024 komplett verboten? In diesem Artikel beantworten wir die dringendsten Fragen und geben Tipps, wie Sie in den nächsten Jahren am besten vorgehen können.

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Verbot von Ölheizungen: Wie ist der aktuelle Stand?

Vor allem in den vergangenen Jahren gab es mehrere Debatten um die Klimaziele und wie diese erreicht werden können. Zudem gab es Novellierungen der Gesetze. Um dabei den Überblick zu behalten, stellen wir hier kurz und knapp zusammen, was Sie bezüglich des Verbots von Ölheizungen wissen sollten.  

  • Austauschpflicht für alle Ölheizungen, die älter als 30 Jahre sind
  • Bestehende Anlagen können weiter betrieben werden
  • Allgemeines Verbot von Ölheizungen ab 2024 gibt es nicht  
  • Übergangsfristen beim Heizungstausch erlauben die Technik
  • Mit Erneuerbaren sind Ölheizungen auch in Zukunft erlaubt
© panthermedia.net / DenBoma

Ab wann sind Ölheizungen verboten?

Grundsätzlich sei festzuhalten, dass es keine neue Austauschpflicht gibt, auch nicht mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), welche 2024 in Kraft trat. Die Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien greift erst dann endgültig, wenn die  kommunale Wärmeplanung abgeschlossen ist. Entsprechende Fristen richten sich nach der Einwohnerzahl der Kommunen. Liegt diese bei maximal 100.000, bleibt Zeit bis Mitte 2028. Größere Gemeinden müssen die Wärmeplanung hingegen schon Mitte 2026 abgeschlossen haben. Die Inhalte der Planung beeinflussen dann Ihre Möglichkeiten:

  • Ist der Aufbau eines Wärmenetzes geplant, dürfen Ölheizungen auch nach 2026/2028 eingebaut werden, wenn der Anschluss an das Wärmenetz spätestens zehn Jahre danach erfolgt (Nachweise sind zu erbringen).  
  • Ist kein Wärmenetz geplant, dürfen Sie die Ölheizung nur neu einbauen, wenn Sie diese mit regenerativen Energien kombinieren (zum Beispiel Hybridsystem mit Wärmepumpe) oder 65 Prozent der abgegebenen Wärme mit regenerativen Energieträgern bereitstellen (Bio-Heizöl).  
  • Lassen Sie vor Abschluss der kommunalen Wärmeplanung eine Ölheizung einbauen, ist das ebenfalls erlaubt. Wichtig ist dann allerdings, dass Sie das konventionelle Heizöl Schritt für Schritt durch flüssige Biomasse (Bio-Heizöl) ersetzen. Gefordert ist dabei ab 2029 ein EE-Anteil von 15 Prozent. Ab 2030 sind es 30 Prozent und ab 2040 fordert der Staat einen Anteil von 40 Prozent.
  • Bestellen Sie die Heizung 2023 und der Einbau erfolgt erst 2024, gelten in der Regel die aktuellen Anforderungen.  Eine entsprechende Regelung findet sich in Absatz 12 § 71 des GEG. Hier heißt es sinngemäß:  Werden Liefer- oder Leistungsverträge vor dem 19. April 2023 geschlossen und Heizungen daraufhin bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme einbaut oder aufgestellt, gelten die Vorgaben des GEG 2023

Beratung ist Pflicht: Beim Einbau einer fossilen Heizung ab 2024 ist eine Beratung Pflicht. Diese soll über die Folgen der Entscheidung aufklären und kann von  Energieberatern, Installateuren und Schornsteinfegern durchgeführt werden.  

30 Jahre und älter – diese Ölheizungen müssen ausgetauscht werden

Konkreter Handlungsbedarf besteht für Betreiber veralteter Heizsysteme; vor allem, wenn diese älter als 30 Jahre sind. Denn hier greift die Austauschpflicht nach Paragraf 72 des GEG. Darin heißt es, dass alle Ölheizungen, die vor dem 01.01.1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, auszutauschen sind. Gleiches gilt für Anlagen, die danach installiert wurden und bereits 30 Jahre alt sind.  

Von der Austauschpflicht bereit sind:

  • Anlagen mit weniger als 4 und mehr als 400 kW
  • Anlagen auf Basis von Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik  
  • Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung, wenn keine fossilen Brennstoffe zum Einsatz kommen (Punkt drei gilt ab 2024)

Das Gebäudeenergiegesetz lässt jedoch auch Ausnahmen zu. So sind Besitzer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die diese bereits am 01. Februar 2002 selbst als Eigentümer bewohnt haben, von der Pflicht befreit. Zum Tragen kommt diese dann erst bei einem Eigentümerwechsel. Ab diesem Zeitpunkt haben Erben, Beschenkte und Käufer zwei Jahre Zeit, die Pflicht zu erfüllen.

Hinweis: Die Unterschiede der verschiedenen Technologien finden Sie unter "Niedertemperaturkessel und Konstanttemperaturkessel – heute noch erlaubt?" ausführlich erklärt.  

© heizung.de

Besonderheit: Verbot von Ölheizungen für den Gewässerschutz

Leben Sie in einem Hochwasser- oder Risikogebiet, gelten zusätzliche Austausch-, Nachrüst- und Einbauverpflichtungen. Diese sollen verhindern, dass Heizöl bei einem Hochwasser ausläuft und in das Erdreich gelangt. Im Beitrag Ölheizung in Hochwassergebieten geben wir einen Überblick über aktuelle Regelungen.

Hinweis:  Mit der Novellierung des GEG wird außerdem festgelegt, dass Anlagen mit fossilen Brennstoffen längstens bis zum 31.12.2044 betrieben werden dürfen. Danach gilt dann, so zumindest die aktuelle Annahme, ein generelles Ölheizungsverbot. Wie das  zukünftig genau aussieht, muss seitens des Gesetzgebers ausformuliert werden.  

Worauf sollten Sie jetzt achten?  

Die alte Ölheizung auszutauschen, kann sich aktuell unter Berücksichtigung unterschiedlicher Aspekte lohnen. So tragen Sie mit einem Austausch dazu bei, die   gesteckten Klimazielen schneller zu erreichen. Aber auch individuell sind häufig  Alternativen zur Ölheizung zu empfehlen – so etwa Wärmepumpen oder Solarthermieanlagen. Auch eine Hybridisierung der alten Anlagen mit einem neuen Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien bringt Hausbesitzern Vorteile. Die Anschaffungskosten lassen sich dabei durch die Fördermittel für regenerative Lösungen deutlich reduzieren.

Selbst der Umstieg auf die Brennwerttechnik bewirkt eine Reduzierung des Heizölbedarfs um ungefähr 15 Prozent. Im Hinblick auf schwankende und vor allem steigende Heizölpreise sowie auf die CO2-Steuer  ist dies vor allem ein finanzieller Vorteil. Damit einhergehend sind ebenfalls kleinere Umfeldmaßnahmen, die das Dämmen und Isolieren betreffen, nicht zu unterschätzen. Verschaffen Sie sich am besten zusammen mit einem Energieberater einen Überblick, was an Ihrem Zuhause noch getan werden kann.  

Austauschprämie sichern und neue Wärmeerzeuger fördern lassen

Förderung für eine Ölheizung  gibt es seit 2020 nicht mehr. Aber Sie können sich  im Fall einer Hybridisierung der Anlage oder für den kompletten Wechsel auf ein neues Heizsystem die staatlichen Fördermittel für erneuerbare Energien sichern. Entscheiden Sie sich für Letzteres, bringt Ihnen das als selbstnutzender Eigentümer einen Bonus. Die Austauschprämie (auch Klimageschwindigkeitsbonus) wird ausgezahlt, wenn Sie Ihren funktionstüchtigen alten Ölkessel austauschen und fortan nicht mehr mit fossilen Brennstoffen heizen. Ausführliche Informationen bieten wir Ihnen dazu im Lexikon unter "Heizungs-Tausch-Bonus".

Tipp: Lassen Sie sich am besten vor Ort von einem Installateur Ihres Vertrauens beraten. Gemeinsam finden Sie eine passende Lösung. Welche Förderangebote bereitstehen und wie Sie diese richtig nutzen, erklären wir im Beitrag zur Förderung der Heizung.

Fazit von Jeannette Kunde

Ein generelles Verbot von Ölheizungen besteht nicht. Bestehende Anlagen können weiterhin bis zu 30 Jahre betrieben werden. Danach sind Hausbesitzer verpflichtet, die Anlagen zu ersetzen. Wärmeerzeugern auf Basis erneuerbarer Energien ist hier der Vorzug zu geben. Das ermöglicht nicht nur eine Reduzierung der CO2-Emission, sondern ist zukunftsgerichtet und ermöglicht die finanzielle Unterstützung durch Fördermittel.

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