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Was Sie zum Einbau einer neuen Heizung ab 2024 wissen müssen

  • von Jessica Christ
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Die Koalition hat im April 2023 eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen, die viele Heizungsbesitzer verunsichert. Denn welche konkreten Folgen sich in den kommenden Jahren für den Einzelnen ergeben, ist nicht leicht zu überblicken. Wie lauten die wichtigsten Beschlüsse? Ab wann gelten sie? Wer muss seine Heizung wann austauschen? Gibt es Förderungen für einen Heizungstausch? Die Antworten auf diese und weitere Fragen haben wir hier zusammengetragen.

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Stand: Mai 2023. Bei den folgenden Angaben handelt es sich um vorläufige Informationen, die sich noch ändern können.

Warum brauche ich ab 2024 eine neue Heizung? 

Durch die im April beschlossene Novelle des GEG soll der Einsatz von fossilen Brennstoffen wie Öl und Gas in Heizungsanlagen im Gebäudesektor nach und nach reduziert und der Ausbau von Heizungen mit erneuerbaren Energien gefördert werden. Durch diese Gesetzesänderung will Deutschland in großen Schritten dem Ziel der Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 entgegenschreiten und so den Klimawandel verlangsamen. Gleichzeitig werden Verbraucher in der Unabhängigkeit von Energieimporten aus unzuverlässigen Quellen gestärkt sowie vor Preissprüngen durch stark steigende fossile Rohstoffpreise geschützt. Die Neuerungen des GEG schreiben vor, dass möglichst jede neu eingebaute Heizung ab 2024 zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss.

Muss ich meine Öl- oder Gasheizung jetzt gegen eine neue Heizung tauschen?

Nein, gemäß der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gibt es jetzt und auch ab 2024 keine sofortige Austauschpflicht für bestehende, intakte Heizungen. Die Novelle zielt in erster Linie auf neu eingebaute Heizungen. Wie bereits zuvor gilt für Öl- und Gasheizungen, die ab dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, weiterhin die Austauschpflicht nach 30 Jahren der Inbetriebnahme (§ 72 GEG). Kaputte Heizungen dürfen weiterhin repariert werden.

Kann ich nach 2023 noch eine Öl- oder Gasheizung einbauen?

Ja, die Möglichkeit besteht. Voraussetzung: Das Heizsystem läuft zu 65 Prozent mit grünen Gasen (z.B. Biomethan, synthetischem Gas oder erneuerbarem Wasserstoff) oder Ölen aus erneuerbaren Rohstoffen. Als Hybridheizung in Kombination mit beispielsweise einer Wärmepumpe können Gas- und Ölheizungen auch nach 2023 betrieben werden. Der Hauptanteil der Wärmeerzeugung muss dabei jedoch von erneuerbaren Energien abgedeckt werden. Reine Öl- oder Gasheizungen, die nur mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, dürfen ab 2024 nicht neu eingebaut werden.

Ihre Heizung ist kaputt? Diese Übergangsfristen gelten

Im Falle einer Havarie (Heizung funktioniert nicht mehr und lässt sich nicht mehr reparieren) muss ab dem 1. Januar 2024 eine neue Heizung, die mit 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben wird, eingebaut werden. In diesen Fällen gelten folgende situationsabhängige Übergangsfristen. 

  • Im Allgemeinen beträgt die Frist zur Anschaffung einer neuen Heizung drei Jahre. Bei Gasetagenheizungen kann die Frist auf bis zu 13 Jahre verlängert werden. 
  • Als Übergangslösung kann eine gebrauchte, fossile Heizung installiert werden, sofern der Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist. Dann gelten Fristen von bis zu zehn Jahren.
  • Eigentümer über 80 Jahre, die selbst in einem Gebäude mit maximal sechs Wohneinheiten wohnen, betrifft die Pflicht nicht.

Wer ist von der Austauschpflicht des GEG ausgenommen?

Besitzer über 80 Jahre sind von der Austauschpflicht ausgenommen. Geht die Immobilie an einen neuen Eigentümer über, gilt die Pflicht dann für diesen. Außerdem sind Personen, die Sozialtransferleistungen (z.B. Empfänger von Wohngeld, Bürgergeld, Kinderzuschlägen) beziehen, von den oben beschriebenen Regeln befreit.

© Bilanol / Shutterstock.com

Diese Heizsysteme eignen sich ab 2024 bei einem Heizungstausch

Für einen anstehenden Heizungstausch ab dem Jahr 2024 gibt es mehrere Möglichkeiten, mit verschiedenen Technologien die gesetzliche Vorgabe für das Heizen mit Erneuerbaren Energien zu erfüllen:

  • Anschluss an ein Wärmenetz: Wärmenetze nutzen erneuerbare Wärmequellen und Abwärme aus verschiedenen Quellen. Bis 2030 soll der Anteil an erneuerbaren Energien und Abwärme in Wärmenetzen 50 Prozent betragen und bis 2045 müssen sie vollständig treibhausgasneutral sein. Ein Anschluss an ein Wärmenetz eignet sich vor allem in Ballungsräumen. Weitere Informationen finden Sie im GEG, § 71b.
  • Wärmepumpen: Eine Wärmepumpe nutzt die in der Umwelt vorhandene Wärmeenergie, um Gebäude zu heizen. Es gibt Luft-Wasser-, Erd-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpen. Wärmepumpen eignen sich für Ein- und Mehrfamilienhäuser. Weitere Informationen finden Sie im GEG, § 71c.
  • Solarthermie: Heizen mit Solarthermie nutzt die Energie der Sonne, um Wasser zu erwärmen, das dann für Heizzwecke verwendet werden kann. Um die gesetzliche Vorgabe zu erreichen, muss der komplette Wärmebedarf des Gebäudes durch die Solarthermie gedeckt werden. Weitere Informationen finden Sie im GEG, § 71e.
  • Hybridheizung: Gas- oder Ölheizungen können in Kombination mit einer Wärmepumpe auch in Zukunft genutzt werden. Der Hauptanteil der Wärmeerzeugung muss zu 65 Prozent bei erneuerbaren Energien liegen. Hybridheizungen bieten sich in nicht gut gedämmten Mehrfamilienhäusern an. Bei einer späteren Sanierung kann der fossile Heizkessel entfernt werden. Weitere Informationen finden Sie im GEG, § 71h.
  • Stromdirektheizung: Stromdirektheizungen wandeln elektrische Energie direkt in Wärme um und erfordern kein zusätzliches Brennstoffsystem. Diese Heizungsart bietet sich besonders gut für gut gedämmte Wohnungen oder kleine Einzelräume an. Weitere Informationen finden Sie im GEG, § 71d.
  • Brennstoffzellenheizung: Wasserstoff ist ein energiereiches Gas, das bei seiner Verbrennung nur Wasserdampf als Abfallprodukt freisetzt und keine Emissionen von CO₂ verursacht. Die Produktion von Wasserstoff ist aktuell noch sehr energieintensiv. Auch die Speicherung und der Transport sind sehr aufwändig – dementsprechend ist dieses Heizsystem insgesamt teurer. Eine weitere Voraussetzung: Für das örtliche Gasnetz muss es einen konkreten, verbindlichen Transformationsplan zur Umstellung auf Wasserstoff geben. Weitere Informationen zu Brennstoffzellenheizung finden Sie im GEG, § 71k.
  • Biomasseheizung: Biomasse wie Holz, Pellets oder Hackschnitzel kann verbrannt werden, um Wärme zu erzeugen. Da diese Brennstoffe nicht unbegrenzt verfügbar sind, sind Biomasseheizungen ausschließlich für Altbauten, schwer zu sanierende oder denkmalgeschützte Bestandsgebäude vorgesehen. Weitere Informationen finden Sie im GEG, § 71g.
  • Gasheizung, die mit erneuerbaren Gasen betrieben wird: Das Heizsystem muss zu 65 Prozent mit grünen Gasen, wie Biomethan oder biogenem Flüssiggas betrieben werden. Die begrenzte Verfügbarkeit von Biomasse und die hohen Kosten für Biomethan machen diese Option wenig attraktiv. Weitere Informationen finden Sie im GEG, § 71f.

Letztendlich hängt die Wahl für die Technologie Ihrer neuen Heizung auch ab 2024 von Ihren individuellen Bedürfnissen und den örtlichen Gegebenheiten ab. In jedem Falle sollten Sie sich vorab die Einschätzung eines Fachberaters einholen.

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Welche Optionen bieten sich für eine neue Heizung im Altbau?

Die Technik und so auch die Heizung in Altbauten ist oft veraltet und läuft größtenteils mit fossilen Brennstoffen. Sie sind nicht nur ineffizient, sondern bringen oft auch hohe Heizkosten mit sich. In den meisten Altbauten geht ein Heizungstausch Hand in Hand mit einer Sanierung der Dämmung. 

Altbau und Wärmepumpe

Der Umstieg auf eine Wärmepumpe im Altbau lohnt sich vor allem, wenn das Gebäude bereits gut gedämmt ist, niedrige Vorlauftemperaturen hat und große Heizflächen (z.B. Fußbodenheizung) nutzt. Allerdings gibt es auch Wärmepumpenmodelle für hohe Vorlauftemperaturen sowie die Möglichkeit, Niedertemperatur-Heizkörper in Kombination mit Wärmepumpen einzusetzen. Es empfiehlt sich zunächst den energetischen Zustand des Gebäudes ermitteln zu lassen, um die sinnvollste Option für Ihren Altbau zu ermitteln.

Hybridheizung im Altbau

Passt der Einbau einer neuen Heizung nicht in Ihren Plan oder Sie möchten zuerst energetische Sanierungsmaßnahmen vornehmen und zu einem späteren Zeitpunkt komplett auf erneuerbare Energien umstellen, könnte ein hybrides Heizungssystem eine passende Wahl sein. Mit einer Hybridheizung können Sie Ihre bestehende Gas- oder Ölheizung mit beispielsweise einer Wärmepumpe oder Solarthermie kombinieren. Wichtig zu beachten: Damit die Vorgaben des GEG erfüllt werden, muss der Hauptanteil der Wärmeerzeugung zu 65 Prozent über erneuerbare Energien kommen.

Um herauszufinden, welche Heizsysteme sich in Ihrem Altbau umsetzen lassen, empfiehlt es sich, mit einem Energieberater in Kontakt zu treten und ein Sanierungskonzept erarbeiten zu lassen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel: Welche Heizung für den Altbau?

Welche Kosten kommen bei einem Heizungstausch auf mich zu und gibt es Förderungen?

Wie viel der Einbau einer neuen Heizung bzw. ein Umbau kosten wird, hängt von vielen individuellen Faktoren ab, weshalb sich diese Frage nicht für jeden gleichermaßen beantworten lässt. In dem Artikel “Wie viel kann eine neue Heizung kosten?“ erfahren Sie mehr darüber. 

Neu eingebaute Heizungen erhalten Förderungen

Um den Umstieg auf erneuerbare Energien zu erleichtern, wird es ab 2024 staatliche Förderungen für einen Heizungstausch geben. Die Förderstruktur der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird so überarbeitet, dass die Förderung eines Heizungstausches zu den gesetzlichen Anforderungen passt. Wie diese im Detail aussehen werden, steht noch nicht fest (Stand: Mai 2023). Der Grundfördersatz soll zukünftig einheitlich bei 30 Prozent liegen, egal für welche der im Gesetz genannten klimafreundlichen Heizformen Sie sich bei einem Heizungstausch entscheiden. 

Klimabonus I, II, II – in diesen Fällen gibt zusätzliche Förderungen

Zusätzlich zur Grundförderung soll es drei verschiedene Klimaboni in Höhe von 10 bis 20 Prozent geben, also erhöhte Fördersätze, um den schnellen Umstieg von besonders alten und ineffizienten Heizungen auf nachhaltige Heizungen zu fördern.

  • Klimabonus I – Laut GEG sind Hausbesitzer über 80 oder solche, die einkommensabhängige Transferleistungen beziehen, nicht zu einem Tausch verpflichtet. Sie erhalten aber einen zusätzlichen Bonus von 20 Prozent, wenn sie ihre Kohleöfen und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind, austauschen. Gleiches gilt für selbstnutzende Altbesitzer, die ihre Immobilie schon vor 2002 bewohnten. 
  • Klimabonus II – Ist die alte Gas- oder Ölheizung 30 Jahre alt, sind Besitzer laut § 72 des GEG zum Austausch verpflichtet. Tauschen sie ihre alte Heizung bereits fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschfrist durch eine neue Heizung oder durch eine mit höherem Anteil an erneuerbaren Energien aus, können sie einen Klimabonus von zehn Prozent erhalten. Konkret gilt der Bonus für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln.
  • Klimabonus III – Einen Bonus von zehn Prozent gibt es in Havariefällen von Heizungen, die noch keine 30 Jahre alt sind. Der Bonus wird beim Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln ausgezahlt. Voraussetzung: Der Wechsel auf eine Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien erfolgt innerhalb von einem Jahr, anstelle der gesetzlichen Höchstfrist von drei Jahren.

Weitere Fördermöglichkeiten

Wie bisher gibt es als Teil der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eine Kreditförderung für systemische Sanierungen (BEG Wohngebäude und Nichtwohngebäude). Ergänzend zu den direkten Zuschüssen, haben alle Bürger nun zusätzlich die Möglichkeit, zinsgünstige Kredite für einen Heizungstausch in Anspruch zu nehmen. Weiterhin gibt es ebenfalls die Möglichkeit auf eine steuerliche Förderung für einen Heizungstausch.

Hinweis: Die Förderung für systemische Sanierungsmaßnahmen bezieht sich auf die Komplettsanierung eines Wohngebäudes (WG) oder eines Nichtwohngebäudes (NGW) zu einem Effizienzgebäude. Weitere Informationen zum BEG finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Was bedeutet das alles für Mieter?

Das Gesetz betrifft in erster Linie Vermieter, die Heizungsanlagen in Mietobjekten betreiben und entsprechend ineffiziente Heizungen durch energieeffiziente Modelle ersetzen müssen. Durch den Austausch können der Energieverbrauch und somit auch die Heizkosten sinken, doch wie wirkt sich das auf die Mietkosten aus, wenn die Kosten für die neue Heizung auf die Mieter umgelegt werden?

So werden Mieter künftig vor zu hohen Betriebskosten geschützt

Um Mietende künftig vor zu hohen Betriebskosten und vor einer zu hohen Umlage an den Investitionskosten für eine neue Heizung zu schützen, gelten folgende Regelungen:

  • Entscheiden sich Vermieter für die Nutzung von Gasheizungen auf Basis von Biogas, darf die Kostenabrechnung nicht über dem Betrag liegen, den eine hinreichend effiziente Wärmepumpe für die Erzeugung derselben Menge an Heizwärme erreicht hätte. 
  • Entscheiden sich Vermieter eines energetisch schlechten Gebäudes für die Installation einer Wärmepumpe, darf nur dann eine Modernisierungsumlage erhoben werden, wenn ein Wirkungsgrad von mindestens 2,5 erreicht wird. Bei einem niedrigeren Wirkungsgrad dürfen nur 50 Prozent der Investitionskosten auf die Mieter umgelegt werden. 

So sollen nicht nur Mieter vor unangemessen hohen Betriebskosten geschützt, sondern auch Vermieter dazu motiviert werden, in die Energieeffizienz des Gebäudes zu investieren.

Fazit von Jessica Christ

Ab dem 01.01.2024 dürfen in Neubauten nur Heizungen mit erneuerbaren Energien eingebaut werden. Bei einem bevorstehenden Heizungstausch für Bestandsgebäude setzen Sie sich am besten mit einem Energieberater in Verbindung, um die beste Möglichkeit für Ihre Umstände zu finden.

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