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Austauschpflicht für alte Ölheizungen

  • von Alexander Rosenkranz
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Fossile Rohstoffe wie Öl oder Gas sind nicht unendlich auf unserer Erde verfügbar. Sie werden über kurz oder lang zur Neige gehen und können nur im begrenzten Maße regenerativ erzeugt werden. Um die Ressourcen der Rohstoffe zu schonen und in Zukunft eine sichere Energieversorgung gewährleisten zu können, regelte das GEG unter bestimmten Bedingungen eine Austauschpflicht für alte Ölheizungen und Gasheizungen.

Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz wurde die Austauschpflicht gestrichen. Die folgenden Abschnitte stellen den gesetzlichen Stand vor dem Inkrafttreten des GModG dar.

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GEG regelte Austauschpflicht für alte Ölheizungen und Gasheizungen

Das  Gebäudeenergiegesetz (GEG)  stellte Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden. Es galt für alte sowie neue Häuser und regelte die Qualität ihrer Hüllflächen genau wie die der Anlagentechnik. Mit dem energiepolitischen Ziel, den CO₂‑Ausstoß  in Deutschland drastisch zu reduzieren, enthielt das Gesetz dabei auch die Austauschpflicht für alte Ölheizungen und Gasheizungen. So hieß es in § 72, dass alte Heizkessel für flüssige und gasförmige Brennstoffe unter gewissen Bedingungen nicht mehr betrieben werden durften.  

Das galt grundsätzlich dann, wenn die Anlage bereits älter als  30 Jahre  war und nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basierte. Die Austauschpflicht betraf demnach in erster Linie Konstanttemperaturkessel mit einer Heizleistung zwischen vier und 400 Kilowatt.

© heizung.de

Das Alter der Heizung war ausschlaggebend

Entscheidend für die Austauschpflicht für Ölheizungen und Gasheizungen war demnach das  Alter der Heizung. Dieses entspricht in der Regel dem Kesselalter und kann  am Typenschild abgelesen werden. Eine neue Anlage mussten Sie also auch dann installieren, wenn Sie nur bestimmte Komponenten, wie den Brenner, zwischenzeitlich ersetzt haben. Aus der nachstehenden Tabelle erfahren Sie, wer von einer Austauschpflicht betroffen war:  

BAUJAHR DES WÄRMEERZEUGERS                               VON DER AUSTAUSCHPFLICHT BETROFFEN                    
19892019
19902020
19912021
19922022
1993 2023
19942024
1995 ff.2025 ff.
alle Baujahrekeine Austauschpflicht durch GModG seit 2026

Wie bestimmen Sie das Alter Ihrer Heizung?

Vor allem wenn man noch nicht so lange im Haus wohnt, kommt die Frage auf, wie alt die Ölheizung im Heizungskeller überhaupt ist. Um das herauszufinden, gibt es tatsächlich mehrere Optionen. So finden Sie das Baujahr auf dem Typenschild, welches sich direkt am Kessel befindet. Unter Umständen kann dieses aber nicht mehr lesbar oder so angebracht sein, dass Sie das Baujahr nicht erkennen können. Dann ist dieses auch im Schornsteinfegerprotokoll (Anlagenverzeichnis), in Bauunterlagen oder in alten Rechnungen beziehungsweise Datenblättern zu finden. Sollte Sie auch hiermit nicht erfolgreich sein, bleibt die Möglichkeit, den Fachmann bei der nächsten Heizungswartung direkt nach der Austauschpflicht für Ihre Ölheizung oder Gasheizung zu fragen, damit er das Alter in Erfahrung bringt beziehungsweise den Zustand der alten Heizung beurteilt.  

Verschärfte Situation durch das Heizungsgesetz von 2024

Mit der Veröffentlichung des Heizungsgesetzes im Jahre 2024 (Überarbeitung des GEG) verschärfte sich die Situation. Denn seitdem waren Sie nicht mehr nur zum Austausch der alten Heizung verpflichtet. Sie mussten auch beim Einbau einer neuen Heizung einiges beachten. Denn grundsätzlich durfte diese zu maximal 35 Prozent auf fossile Energien setzen. Den überwiegenden Anteil des Heizwärmebedarfs (65 Prozent) mussten Sie stattdessen mit Regenerative-Energien-Anlagen decken. Auch diese Vorgabe ist mit dem GModG hinfällig. Sie dürfen prinzipiell jede Heizung installieren, müssen beim Einsatz fossiler Energieträger aber zunehmend auf Biogas, Bioöl und Ähnliches setzen.

Förderung von Öl- und Gasheizungen nur in Ausnahmefällen möglich

Eine Förderung für Öl- und Gasheizungen gibt es heute auch nicht mehr (Ausnahme: Mehrkosten der Wasserstofffähigkeit einer 100-Prozent-H2-Ready-Gasheizung).  Sie haben aber die Möglichkeit, die bestehende oder neue Heizung mit Regenerative-Energien-Anlagen zu ergänzen oder zu ersetzen. Für diese bekommen Sie dann staatliche Fördermittel. Weitere Informationen dazu finden Sie in unseren Beiträgen:

Für wen galt die Austauschpflicht nicht?

Ausnahmen bestätigen die Regel  – das galt auch für die Austauschpflicht. So waren folgende Heizungen von der Pflicht ausgenommen:

  • Niedertemperaturkessel
  • Brennwertkessel
  • Konstanttemperaturkessel mit einer Leistung unter vier und über 400 Kilowatt
  • Heizungen, die kein Öl oder Gas verwenden
  • Festbrennstoffkessel
  • Einzelraumheizungen
  • direkt befeuerte Warmwasserbereiter

Bestandsschutz: Weitere Ausnahme für langjährige Hauseigentümer

Von der Pflicht zum Heizungstausch ausgenommen waren Hausbesitzer, die eine Immobilie mit maximal zwei Wohnungen schon am 01. Februar 2002 als Eigentümer bewohnt haben. Während diese auch weiter mit der alten Technik heizen durften, mussten neue Eigentümer die Anforderungen des GEG erfüllen. Was viele nicht wussten, ist, dass das neben Käufern auch Erben betraf, die schon lange im Haus lebten, jedoch keine Eigentümer waren. All jene Personen hatten nach dem Eigentumsübergang zwei Jahre Zeit, eine neue Heizungsanlage zu installieren.

Von der Austauschpflicht betroffen – dann modernisieren Sie jetzt!

Ob Sie von der Austauschpflicht für Ölheizungen und Gasheizungen betroffen sind oder nicht: Eine Modernisierung lohnt sich in vielen Fällen. Doch was bedeutet eine  Heizungsmodernisierung  konkret? An oberster Stelle steht die Planung der neuen Anlage, denn die Heizung sollte zu den Gegebenheiten passen. Dabei sind die vom Gebäude ebenso zu berücksichtigen wie das individuelle Heizverhalten sowie das Wärmebedürfnis.  

Ein Heizungsfachmann sollte sich vorab die örtlichen Voraussetzungen anschauen. Er kann Sie dann umfänglich beraten und mit Ihnen zusammen die Heizungsanlage sowie gegebenenfalls weitere Maßnahmen planen. Fordern Sie einfach ein unverbindliches Angebot an.  

© Viessmann

Welche Alternativen gibt es?

Auch wenn die Austauschpflicht für alte Ölheizungen und Gasheizungen heute nicht mehr gilt, gibt es mehrere interessante Möglichkeiten, die Heizung fit für die Zukunft zu machen. In den folgenden Abschnitten stellen wir Ihnen einige  Alternativen zur Ölheizung  vor.

Öl- oder Gasbrennwertheizung als Alternative:

Eine neue Öl- oder Gasheizung nutzt den Brennwerteffekt. Sie kühlt die heißen Verbrennungsabgase und kann so fast 100 Prozent der Energie der eingesetzten Rohstoffe gewinnen. Die Technik ist darüber hinaus platzsparend und über lange Zeit erprobt.  

Auf den nachwachsenden Rohstoff Holz setzen:

Eine weitere Alternative ist die Holzheizung. Hier haben Hausbesitzer die Wahl zwischen energiesparenden Holzvergasern oder einer automatisch arbeitenden Pelletheizung. Beide Systeme setzen auf einen heimischen sowie nachwachsenden Rohstoff und gelten daher als besonders umweltfreundlich. Während Holzvergaserkessel regelmäßig von Hand beschickt werden müssen, genügt es bei Pelletkesseln, nur die Asche regelmäßig auszutragen.

Mit kostenloser Sonnenenergie heizen:  

Geht es um eine  umweltfreundliche Heizungsalternative, kann auch die Solarthermie eine interessante Lösung darstellen. Die Technik nutzt die Energie der Sonne, um Heizungswasser zu erwärmen, und versorgt dabei Räume und Trinkwasser mit thermischer Energie. Während Warmwassersolaranlagen kompakt und günstig sind, kann die Solarheizung für hohe Einsparungen sorgen.

Fazit von Alexander Rosenkranz

Die Austauschpflicht für Ölheizungen und Gasheizungen sollte den CO₂-Ausstoß in Deutschland senken. Sie galt in erster Linie für Anlagen, die älter als 30 Jahre sind und mehr Energie als nötig verbrauchen. Während vor allem langjährige Hauseigentümer durch den Bestandsschutz ausgenommen waren, mussten Käufer und Erben alter Häuser mit zusätzlichen Kosten für eine neue Heizung rechnen. Zur Auswahl stehen dabei nach wie vor Öl- oder Gas-Brennwerttechnik, sowie die Holz-, Wärmepumpen- oder Solartechnik.

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