Beratung durch Ihren Heizungsinstallateur vor Ort
Sie benötigen eine individuelle Beratung oder ein Angebot für Ihre neue Heizung?
✔ Geprüfte Fachbetriebe in Ihrer Region
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✔ 2 Minuten Fragebogen ✔ Kompetente Beratung vor Ort
Wer Solarstrom auf dem eigenen Dach erntet und in das öffentliche Netz einspeist, handelt als Unternehmer. Er generiert Umsätze, erwirtschaftet Einnahmen und bringt damit das Finanzamt ins Spiel. Dieses erhebt für die Photovoltaik Steuern, erlässt in vielen Fällen allerdings auch die Mehrwertsteuer, welche bei der Anschaffung der Anlage angefallen ist. Doch welche Abgaben sind zu entrichten, wann entfällt bei der Photovoltaik die Steuer und was hat es mit der sogenannten Liebhaberei auf sich? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.
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Wer Waren verkauft, generiert Umsätze und muss das Finanzamt daran beteiligen. Um das zu ermöglichen, führte der Staat die sogenannte Umsatz- oder Mehrwertsteuer ein, welche auch für Solarstromanlagen gilt. Geht es um den verkauften Strom, ist das erst einmal kein Nachteil. Denn Sie erhalten die Umsatzsteuer mit dem Strompreis und der Einspeisevergütung vom Netzbetreiber und führen diese anschließend mit einer monatlichen Vorsteueranmeldung an das Finanzamt ab.
Bei einem Eigenverbrauch von weniger als 90 Prozent ist dabei allerdings auch der selbst verbrauchte Strom zu berücksichtigen. Für diesen fällt ebenfalls die Photovoltaik-Steuer an, was Ihre Einsparungen etwas schmälert.
Was sich kompliziert und teuer anhört, kann sich in der Tat als wahrer Vorteil erweisen. Denn als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer bekommen Sie auch die ausgegebene Umsatzsteuer zurück. Geltend machen können Sie dabei die Mehrwertsteuer für die Anschaffung der Photovoltaikanlage, des Batteriespeichers sowie für sämtliche Umsatzsteuern, die mit dem Betrieb der Anlage zusammenhängen. Sie reduzieren auf diese Weise ihre Ausgaben und profitieren unter Umständen von einer höheren Wirtschaftlichkeit.
Eine Alternative zur oben beschriebenen Regelbesteuerung ist die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Diese kommt bei Umsätzen von weniger als 22.000 Euro im Jahr infrage und verspricht eine Befreiung von der entsprechenden Photovoltaik-Steuer. Sie zahlen damit keine Umsatzsteuer auf selbst verbrauchten Strom und nehmen keine Umsatzsteuer vom Versorger ein. Allerdings können Sie in diesem Fall auch die Mehrwertsteuer für Anschaffung, Betrieb und Wartung nicht zurückfordern, was sich finanziell nachteilig auswirken kann.
Wichtig: Nach der Anmeldung bekommen Sie einen Fragebogen zur Photovoltaik-Steuer von Ihrem Finanzamt. Hier müssen Sie sich für oder gegen die Regelbesteuerung entscheiden. Reagieren Sie nicht, geht das Finanzamt automatisch von der Kleinunternehmerregelung aus.
Ihre Entscheidung bezüglich der PV-Anlagen-Steuer ist fünf Jahre bindend. Danach können Sie von der Regelbesteuerung auf die Kleinunternehmerregelung (oder andersherum) wechseln. Handelt es sich um eine gebäudeintegrierte Indach-Anlage, haben Sie dieses recht erst nach dem Ablauf von zehn Jahren. Zahlreiche Hausbesitzer nutzen diese Wechselmöglichkeit, um zunächst die bei der Anschaffung ausgegebene Photovoltaik-Steuer zurückzufordern. Nach fünf (Aufdach-Anlagen) oder zehn Jahren (Indach-Anlagen) wechseln Sie dann in die Kleinunternehmerregelung und reduzieren Kosten sowie Aufwand.
Haben Sie ein Geschäft, mit dem Sie Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen, ist Ihr Einkommen zu versteuern. Gleiches gilt auch für die Photovoltaik: Steuern zahlen Sie hier für alle Einnahmen, die mit dem Stromverkauf sowie dem Eigenverbrauch der elektrischen Energie anfallen.
Die Höhe der sogenannten Einkommensteuer hängt dabei vom Ergebnis einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ab. Hier addieren Sie auf der einen Seite alle Einnahmen, die etwa durch den Verkauf an Netzbetreiber, an Mieter oder Nachbarn anfallen. Von dieser Summe ziehen Sie alle Ausgaben ab. Dazu zählen beispielsweise Fahrtkosten sowie Ausgaben für Wartung und Instandhaltung oder die Photovoltaik-Reinigung.
Wichtig zu wissen: Bei der Gewinnermittlung einer Photovoltaikanlage ist mit dem Eigenverbrauch zu rechnen. Denn auch dieser zählt als Einnahme. Ansetzen können Sie hier eine Pauschale von 20 Cent pro Kilowattstunde. Das heißt: Verbrauchen Sie 1.000 Kilowattstunden pro Jahr selbst, entspricht das Einnahmen von 200 Euro, für die eine entsprechende Photovoltaik-Steuer anfällt. Wie hoch Letztere ist, hängt von der Höhe Ihrer Gesamteinnahmen ab.
Um Ihre Einkommensteuerlast zu reduzieren, können Sie die Kosten der Photovoltaikanlage von den Einnahmen abziehen. Voraussetzung ist, dass Sie mindestens 50 Prozent Ihres Ertrages in das öffentliche Netz einspeisen. Die sogenannte Abschreibung funktioniert allerdings nicht mit einem Mal, sondern in kleinen Raten, verteilt über einen Zeitraum von 20 Jahren. Geben Sie die Photovoltaik in der Steuererklärung als Ausgabe an, erfolgt das üblicherweise mit der linearen Abschreibung. Über 20 Jahre können Sie jährlich fünf Prozent der Anfangskosten geltend machen. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit von Sonderabschreibungen sowie Investitionsabzügen. Diese kommen vor allem für größere Anlagen sowie Unternehmen infrage und sind an spezielle Bedingungen geknüpft. Wie diese aussehen und wann sich die Möglichkeiten lohnen, erfahren Sie im Detail von Ihrem Steuerberater.
Während Sie mit der Kleinunternehmerregelung um die Umsatzsteuern herumkommen, lässt die Regelung zur PV-Anlagen-Liebhaberei nun auch Ausnahmen von der Einkommensteuer zu. Die Photovoltaik-Steuer entfällt dabei auf Ihren Wunsch hin gänzlich, wenn Sie eine Anlage mit nicht mehr als zehn Kilowatt peak betreiben (kWp). Wichtig zu wissen: Melden Sie für Ihre Photovoltaikanlage Liebhaberei an, können Sie auch die anfänglichen Kosten nicht steuerlich geltend machen. Sie haben steuerrechtlich weder Gewinne noch Ausgaben und müssen nichts weiter beachten.
Liegt die Leistung der Photovoltaik unter 10 kWp, fällt die Steuer weg. Vorausgesetzt:
Sie können ein privates Arbeitszimmer im Haus haben und Gästezimmer gelegentlich vermieten. Erzielen Sie durch die Vermietung Einnahmen von mehr als 520 Euro im Jahr, kommen die Vereinfachungsregelungen der Photovoltaik-Steuer jedoch nicht infrage.
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, erklären Sie dem Finanzamt formlos schriftlich, dass Sie Ihr Wahlrecht ausüben und durch Liebhaberei für die Photovoltaik keine Steuern (Einkommensteuern) mehr zahlen. Das Finanzamt Bayern hat dazu eine Vorlage erstellt: Photovoltaik Liebhaberei nachweisen – Vorlage.
Neben der Einkommen- und Umsatzsteuer kommen in einigen Fällen auch Gewerbe- und Grunderwerbssteuern zum Tragen. Erstere sind mit dem örtlichen Hebesatz an die Gemeinde abzuführen, wenn der jährliche Gewinn einen Betrag von 24.500 Euro übersteigt. Da das bei Hausanlagen üblicherweise nicht der Fall ist, ist die Gewerbesteuer für private Hausbesitzer zu vernachlässigen.
Anders sieht es mit der Grunderwerbsteuer aus. Diese ist beim Kauf einer Immobilie zu zahlen und liegt je nach Region bei 3,5 bis 6,5 Prozent des Kaufpreises. Verfügt das Haus bereits über eine gebäudeintegrierte Solarstromanlage (Bsp.: Indach-Anlage) fällt die Steuer auch für die Photovoltaik an. Konventionelle Aufdach-Anlagen sind hingegen kein untrennbarer Bestandteil von Gebäuden und daher bei der Grunderwerbsteuer nicht zu berücksichtigen.
Wer auf die Kleinunternehmerregelung setzt und eine Photovoltaik unter 10 kWp installiert, kommt um die Steuer-Thematik weitestgehend herum. Komplett unabhängig vom Finanzamt lassen sich jedoch nur Anlagen betreiben, die über keine Verbindung zum öffentlichen Netz verfügen. Bleibt der gesamte Strom im eigenen Haushalt, fallen weder Einkommens- noch Umsatzsteuern an. Als Selbstversorger sparen Sie damit Aufwand und Kosten. Sie haben allerdings auch keine Möglichkeit, gezahlte Umsatzsteuerbeträge zurückzufordern oder Ausgaben steuerlich abzusetzen.
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