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Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) regelt das Energiesparrecht in Deutschland. Es gilt für Bauherren sowie Sanierer und löste am 29. Juli 2026 das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab. Neben Anforderungen aus der europäischen Gebäuderichtlinie setzt das neue Gesetz Änderungen in Bezug auf die Heizung um. So entfiel die Pflicht zum Heizungstausch und auch die 65-Prozent-EE-Pflicht wurde gestrichen. Wir geben einen Überblick und zeigen, welche Veränderungen das Gebäudemodernisierungsgesetz mit sich bringt.
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Genau wie das Gebäudeenergiegesetz zielt auch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz auf einen klimaneutralen Gebäudebestand ab. Dieser soll bis 2045 erreicht sein. Im Jahr 2030 sieht die Regierung im GModG eine Evaluation vor, auf die schärfere Reglements folgen könnten.
Die folgende Übersicht zeigt den Aufbau des neuen Gesetzes und hilft damit, gewünschte Inhalte besser zu finden:
| Aufteilung des GModG | Inhalte der Teile (Auszug) |
|---|---|
| Teil 1) Allgemeiner Teil | Ziele, Begriffe, Anwendungsbereiche, Verantwortliche und Länderregelung |
| Teil 2) Anforderungen an zu errichtende Gebäude | Niedrigstenergiegebäude, Wärme- und Hitzeschutz, Anforderungen, Berechnung |
| Teil 3) Modernisierung von bestehenden Gebäuden | Verschlechterungsverbot, Nachrüstpflichten, Anforderungen bei Änderungen, energetische Bewertung, Solarpflicht |
| Teil 4) Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung | Gebäudeautomation, Verschlechterungsverbot, Bedienung und Wartung, Überprüfungspflichten, hydraulischer Abgleich, Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen, Klimaanlagen und Raumlufttechnik, Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen |
| Teil 5) Energieausweise | Grundsätze, Er- und Ausstellung sowie Gültigkeit von Energieausweisen |
Teil 6) Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen | Grundsätze der Förderung |
| Teil 7) Vollzug | Behörden, Nachweise, Befreiungen |
| Teil 8) Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang | Ausnahmen und Folgen von Nichtbeachtung der Vorgaben |
| Teil 9) Übergangsvorschriften | Allgemeine sowie spezielle Übergangsvorschriften |
Wer den Bau eines neuen Gebäudes plant, muss in Zukunft die Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes erfüllen. Dabei müssen Sie wie bisher die Anforderungen an den Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust einhalten. Neu ist die Einführung der Nullemissionsgebäude, wie sie die Europäische Gebäuderichtlinie fordert.
Ab 2030 sind alle neuen Gebäude als sogenannte Nullemissionsgebäude auszuführen. Diese erfüllen hohe Anforderungen an den Gesamtenergiebedarf, haben minimale Energieverluste und verursachen an ihrem Standort keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen. Für Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand oder von Behörden gelten die Vorgaben bereits ab 2028.
Wichtig zu wissen: Um die Vorgaben zu erfüllen, dürfen Sie Neubauten ab 2030 weder mit einer reinen Gas-, Öl- noch mit einer reinen Flüssiggasheizung ausstatten. Eine Ausnahme besteht bei dem Einsatz vollständig klimaneutraler Brennstoffe. Wärmepumpen, Fernwärme aus erneuerbaren Quellen, Biomasse, Solarthermie und Wasserstoff bleiben zulässig.
Geht es um den Bau neuer Gebäude, schreibt das GModG die Analyse der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen in Zukunft vor. Mit der sogenannten LCA ermitteln Planer alle gebäudebezogenen sowie betriebs- und nutzungsbedingten Treibhausgasemissionen, die über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes entstehen. Dabei berücksichtigen Sie unter anderem die Herstellung sowie den Transport von Bauprodukten, die Tätigkeiten auf der Baustelle und den Energieaufwand im Gebäude. Die Pflicht greift ab 2028 für Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand sowie von Behörden und ab 2030 für alle Neubauten.
Die Bewertung neuer Gebäude erfolgt wie im Gebäudeenergiegesetz anhand eines Referenzgebäude-Verfahrens. Dabei berechnen Experten Effizienzkennwerte des neuen Hauses anhand eines theoretischen Referenzgebäudes. Dieses hat die gleiche Kubatur sowie im GModG definierte Eigenschaften in Bezug auf Hülle und Technik.
Während bei der Heizung zuvor eine konkrete Technologie vorgegeben war, gibt es im Gebäudemodernisierungsgesetz nun einen technologieneutralen Referenzwärmeerzeuger. Der Nachweis gestaltet sich dadurch offener. Da der Primärenergiefaktor ab 2030 von 0,75 auf 0,7 sinkt, steigen die Anforderungen insgesamt jedoch an.
Mit dem GModG führt die Regierung auch die lang diskutierte Solarpflicht für alle Gebäude ein. Diese sieht im ersten Schritt vor, dass neue Gebäude ab dem Inkrafttreten des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes für die Nachrüstung von Solaranlagen geeignet sein müssen. Im zweiten Schritt macht das Gesetz Solaranlagen dann zur Pflicht – und zwar in den folgenden Schritten:
Wichtig für private Bauherren: Wer den Bau eines Wohnhauses plant, muss dieses ab sofort so errichten, dass sich Solaranlagen nachrüsten lassen. Ab 2030 sind diese dann Pflicht bei neuen Wohngebäuden. Bestehende Wohngebäude sind von der deutschlandweiten Solarpflicht aus dem Gebäudemodernisierungsgesetz ausgenommen – in vielen Bundesländern greifen dabei jedoch regionale Vorgaben.
Das GModG bringt vor allem für Heizungen große Änderungen mit sich. Hier löst es die Vorgaben des bisherigen Heizungsgesetzes ab und gibt Verbrauchern damit wieder mehr Entscheidungsfreiheit.
Bereits die Energieeinsparverordnung (EnEV) enthielt eine Pflicht, alte Öl- und Gasheizungen auszutauschen. Diese betraf Anlagen, die noch nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basierten, und wurde auch im GEG übernommen. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz gibt es die Austauschpflicht nun nicht mehr. Verbraucher können alte Heizungen damit weiterbetreiben, bis sie sich nicht mehr reparieren lassen.
Das neue GModG verzichtet aber nicht nur auf die Heizungs-Austauschpflicht – auch die umstrittene 65-Prozent-EE-Pflicht aus dem Heizungsgesetz gibt es indessen nicht mehr. Sie forderte Verbraucher beim Einbau neuer Heizungen dazu auf, diese zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben. Das heißt: Wer heute eine neue Heizung einbauen lässt, hat volle Wahlfreiheit. Sogar Öl- und Gasheizungen lassen sich wieder installieren.
Wichtig zu wissen: Auch wenn das Gebäudemodernisierungsgesetz den Einbau von Öl- und Gasheizungen erlaubt, ist diese Entscheidung immer genau zu prüfen. Denn durch CO₂-Steuer und andere Vorgaben aus dem GModG ist hier in Zukunft mit steigenden Preisen zu rechnen. Entscheiden Sie sich für eine Biomasse-Heizung, Fernwärme oder für eine Wärmepumpe, sind Sie kostentechnisch und gesetzlich auf der sicheren Seite.
Für Heizungen, die mit Öl, Gas oder Flüssiggas arbeiten, gibt es mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz eine weitere Neuerung: Ganz gleich, ob im Neubau oder im Bestand, sind diese künftig mit einem steigenden Anteil erneuerbarer Energien zu betreiben. Die sogenannte Bio-Treppe setzt 2029 ein und steigt bis 2040 an. Zulässig sind Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas, grüner/blauer/oranger/türkiser Wasserstoff und Derivate davon. Die folgende Übersicht zeigt, wie sich die Bio-Treppe aus dem Gebäudemodernisierungsgesetz entwickelt.
| Datum | Mindestanteil grüner Brennstoffe | Erlaubte Brennstoffe |
|---|---|---|
| 1.1.2029 | 10 % | Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas, grüner/blauer/oranger/türkiser Wasserstoff (+ Derivate) |
| 1.1.2030 | 15 % | Gleiche Brennstoffe |
| 1.1.2035 | 30 % | Gleiche Brennstoffe |
| 1.1.2040 | 60 % | Gleiche Brennstoffe |
Folgende Alternativen sind zur Erfüllung der Vorgaben zulässig:
Zudem lässt sich die Grüngas-/Grünheizölquote auf den Mindestanteil grüner Brennstoffe anrechnen. Einen entsprechenden Nachweis erbringen fachkundige Personen (nach § 88 GModG) oder Fachunternehmer mit einer sogenannten Unternehmererklärung.
Neben der Bio-Treppe führt das Gebäudemodernisierungsgesetz auch eine Grüngas- und eine Grünheizöl-Quote ein. Dabei handelt es sich um Mindestanteile regenerativer Energieträger an in Verkehr gebrachtem Gas und Heizöl. Die Pflicht gilt für Hersteller bzw. Händler und soll in einem separaten Gesetz geregelt werden. Die Bundesregierung verpflichtet sich, dieses bis zum 1. Dezember 2026 vorzulegen. Bis 2045 sollen die angebotenen Brennstoffe dann vollständig klimaneutral sein.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz lässt auch den Einbau von Stromdirektheizungen zu. Um hohe Stromkosten zu vermeiden und die Netze zu schonen, gelten dabei allerdings hohe Anforderungen. So ist es Pflicht, die gesetzlichen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 30 Prozent zu unterschreiten. In Neubauten sind die Vorgaben sogar um 45 Prozent zu unterschreiten. Keine weiteren Vorgaben gibt es bei dem Austausch bestehender Einzelraum-Stromdirektheizungen und in Ein- sowie Zweifamilienhäusern, von denen der Eigentümer mindestens eine Wohnung selbst bewohnt.
Lassen Vermieter nach dem Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes eine neue fossile Heizung einbauen, müssen sie sich künftig an den Heizkosten beteiligen. Pflicht ist es dabei, ab 2028 die Hälfte der Netzentgelte, der CO₂-Kosten und der Grünbrennstoff-Mehrkosten zu tragen. Letzteres gilt jedoch nur bis zu einem EE-Anteil von 30 Prozent. Kommt es infolge eines irreparablen Defektes zu einem Austausch, gilt die Pflicht zum Aufteilen der Kosten erst 12 Monate nach der Inbetriebnahme der neuen Heizung. Zudem gibt es eine Härtefallregelung, bei der Vermieter nur zur Übernahme der halben CO₂-Kosten verpflichtet sind. Diese gilt immer dann, wenn Vermieter bestimmte Vorgaben erfüllen.
Um Mieter vor hohen Kosten zu schützen, bindet der Staat die Umlagefähigkeit von Sanierungskosten an die Effizienz der Heizung. Der Fall ist das immer dann, wenn Vermieter eine neue Wärmepumpe einbauen. Hat diese eine Jahresarbeitszahl von weniger als 2,5, dürfen Vermieter nur die Hälfte der anfallenden Kosten als Modernisierungskosten auf die Miete umlegen.
Ausnahmen bestehen, wenn das Gebäude:
In den aufgeführten Fällen fordert das GModG keinen Nachweis über die Effizienz der Wärmepumpe. Die Kosten lassen sich dabei voll umlegen.
Um die Effizienz im Bestand zu steigern und Emissionen zu reduzieren, bestehen verschiedene Sanierungs- und Nachrüstpflichten. Darunter die Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke und die Pflicht, Rohre in nicht beheizten Räumen zu isolieren. Wie das Gebäudeenergiegesetz fordert darüber hinaus auch das Gebäudemodernisierungsgesetz Sanierer dazu auf, bei Maßnahmen am Gebäude hohe Anforderungen einzuhalten. Das gilt etwa für den Austausch der Fenster oder die Dämmung von Bauteilen.
Wichtig zu wissen: Entsprechende Vorgaben gelten immer für die jeweilige Maßnahme – nicht aber für das gesamte Gebäude. Tauschen Sie etwa Fenster aus, müssen die neuen hohe Anforderungen an den U-Wert einhalten. Welche das sind, geht aus Anlage 7 des GModG hervor.
Neu ist hingegen eine Sanierungspflicht für Nichtwohngebäude. Diese fordert, dass der Primärenergiebedarf ab dem 1.1.2030 das 3,50-fache (ab dem 1.1.2033 das 2,95-fache) des Referenzgebäudewerts nicht überschreitet. Die Vorgabe gilt als erfüllt, wenn das Gebäude nach 1995 errichtet oder mindestens auf den Stand der Wärmeschutzverordnung von 1995 saniert wurde. Auch Gebäude, die überwiegend mit Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme beheizt werden, sind von der Sanierungspflicht aus dem GModG ausgenommen. Ausnahmen gelten hingegen für Baudenkmäler, Gebäude auf aufgegebenen Betriebsgründen oder Gebäude, bei denen ein Abriss bevorsteht.
Entscheiden Sie sich im Bestand für eine neue Heizung, stellt der Staat attraktive Fördermittel in Aussicht. Neben einem Steuerbonus gibt es dabei auch eine attraktive Zuschussförderung für den Einbau einer Heizung auf Basis erneuerbarer Energien. Im Beitrag zur Förderung der Heizung geben wir einen umfassenden Überblick und erklären, wie Sie die Anforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes erfüllen und eine Förderung bekommen.
Mit dem Gebäudeenergiegesetz führte die Regierung mehrere Gesetze aus dem Energiesparrecht in einem Werk zusammen. Ziel war es, die Vorgaben zu bündeln und für mehr Klarheit zu sorgen. Mit dem Heizungsgesetz folgte dann eine wesentliche Änderung, die Haushalte und Experten viel kritisierten. Anstoß für die Kritik gab dabei vorwiegend die Pflicht, neue Heizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien einzubauen. Die neue Regierung unter Friedrich Merz beschloss daraufhin schon im Koalitionsvertrag, das Heizungsgesetz zu streichen. Mit der GEG-Novelle 2026, dem ersten Entwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz und dem nun verkündeten Gesetz setzte die Regierung dieses Vorhaben um.
Gebäudemodernisierungsgesetz – aktueller Stand: Das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit trat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) einen Tag später, am 29. Juli 2026, in Kraft. Einzelne Vorgaben aus dem Gesetz erlangen allerdings erst später Gültigkeit. So etwa die Bio-Treppe (ab 2029) und die Solarpflicht für Wohngebäude (2030).
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) regelt seit dem 29. Juli 2026 das Energiesparrecht in Deutschland und ersetzt das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es setzt die Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie um und zielt darauf ab, einen klimaneutralen Gebäudebestand bis 2045 zu erreichen. Für Sie als Hausbesitzer bedeutet das: mehr Flexibilität bei der Heizungswahl, aber auch neue Pflichten wie die Bio-Treppe oder die Solarpflicht.
Das GModG löst das umstrittene Heizungsgesetz ab und schafft Erleichterungen: Die Pflicht zum Austausch 30 Jahre alter Öl- und Gasheizungen entfällt ebenso wie die 65-Prozent-EE-Pflicht. Stattdessen führt das Gesetz die Bio-Treppe ein, die ab 2029 einen steigenden Anteil erneuerbarer Energien für fossile Heizungen vorschreibt. Zudem kommen die Grüngas- und Grünheizöl-Quote sowie die Solarpflicht hinzu.
Das GModG ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Einige Regelungen wie die Bio-Treppe (ab 2029) oder die Solarpflicht für Wohngebäude (ab 2030) treten jedoch erst später in Kraft. Sie sollten diese Termine im Blick behalten, um rechtzeitig die notwendigen Anpassungen an Ihrem Gebäude vorzunehmen.
Hausbesitzer profitieren von mehr Entscheidungsfreiheit: Die Austauschpflicht für alte Heizungen und die 65-Prozent-EE-Pflicht entfallen. Allerdings müssen sie bei fossilen Heizungen mit steigenden Kosten durch die Bio-Treppe und die CO₂-Steuer rechnen. Zudem gelten neue Solarpflichten und Sanierungspflichten, insbesondere für Nichtwohngebäude.
Ja, der Einbau von Öl- und Gasheizungen ist wieder erlaubt. Allerdings müssen Verbraucher diese ab 2029 mit einem steigenden Anteil erneuerbarer Energien betreiben (Bio-Treppe). Zudem sind durch die CO₂-Steuer und andere Vorgaben stark steigende Betriebskosten zu erwarten.
Wärmepumpen bleiben eine der sichersten Lösungen unter dem GModG. Sie erfüllen alle aktuellen und zukünftigen Vorgaben und sind von steigenden Brennstoffkosten nicht betroffen. Zudem sind sie eine der zulässigen Heizungsarten für Nullemissionsgebäude, die ab 2030 für alle Neubauten Pflicht werden. Wer eine zukunftssichere Heizung sucht, trifft mit der Wärmepumpe eine hervorragende Wahl.
Die Austauschpflicht für 30 Jahre alte Heizungen entfällt, sodass Verbraucher alte Heizungen weiter betreiben können, bis sie nicht mehr reparierbar sind. Allerdings lohnt sich ein frühzeitiger Austausch gegen eine Wärmepumpe, eine Biomasse-Heizung oder Fernwärme oft langfristig, um steigende Kosten durch die Bio-Treppe und CO₂-Steuer zu vermeiden. Wir empfehlen Verbrauchern daher, die eigene Situation individuell zu prüfen. Energieberater und Fachhandwerker unterstützen dabei.
Wärmepumpen, Fernwärme aus erneuerbaren Quellen, Biomasse und Solarthermie sind die sichersten Optionen. Sie erfüllen alle aktuellen und zukünftigen Vorgaben des GModG und sind von steigenden Brennstoffkosten nicht betroffen. Öl- und Gasheizungen sind zwar wieder erlaubt, aber durch die Bio-Treppe und die CO₂-Steuer mit hohen Folgekosten verbunden.
Auch wenn das GModG einige Pflichten lockert, gibt es weiterhin staatliche Förderungen für energieeffiziente Sanierungen und Heizungstausch. Aktuelle Programme finden Sanierer bei KfW und BAFA. Hier gibt es attraktive Zuschüsse für neue Heizungen sowie Einzelmaßnahmen. Außerdem bekommen Sie über die Fördergeber zinsgünstige Kredite als Ergänzungskredit oder zur Förderung von ganzheitlichen Sanierungen zu einem Effizienzhaus-Stand.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) löst seit dem 29.07.2026 das GEG ab. Für Hausbesitzer entfallen die Heizungstauschpflicht und die 65-%-EE-Pflicht. Dafür gelten ab 2029 die Bio-Treppe, die Grüngasquote und ab 2030 die Solarpflicht. Vermieter müssen bei fossilen Heizungen einen Teil der Kosten tragen, und für Nichtwohngebäude gelten neue Sanierungspflichten. Das Gesetz setzt damit auf mehr Flexibilität, aber auch auf klarere Klimaziele.
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