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Gebäudemodernisierungsgesetz: Das GModG für Neubau und Bestand

  • von Alexander Rosenkranz
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Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) regelt das Energiesparrecht in Deutschland. Es gilt für Bauherren sowie Sanierer und löste am 29. Juli 2026 das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab. Neben Anforderungen aus der europäischen Gebäuderichtlinie setzt das neue Gesetz Änderungen in Bezug auf die Heizung um. So entfiel die Pflicht zum Heizungstausch und auch die 65-Prozent-EE-Pflicht wurde gestrichen. Wir geben einen Überblick und zeigen, welche Veränderungen das Gebäudemodernisierungsgesetz mit sich bringt.

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Die wichtigsten Informationen:

  • Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes ist seit 29.07.2026 in Kraft
  • Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ersetzt Gebäudeenergiegesetz (GEG)  
  • Pflicht zum Austausch 30 Jahre alter Öl- und Gasheizungen entfällt  
  • Auch die 65-Prozent-EE-Pflicht entfällt bei Neubau und Heizungstausch  
  • Neu sind Bio-Treppe, Grüngas-/Grünheizöl-Quote sowie Solarpflicht
  • Vermieter tragen Teil der Heizkosten, wenn sie Gas-/Ölheizungen einbauen

GModG-Ziel: Klimaneutraler Gebäudebestand bis 2045

Genau wie das Gebäudeenergiegesetz zielt auch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz auf einen klimaneutralen Gebäudebestand ab. Dieser soll bis 2045 erreicht sein. Im Jahr 2030 sieht die Regierung im GModG eine Evaluation vor, auf die schärfere Reglements folgen könnten.

Der Aufbau des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes im Überblick

Die folgende Übersicht zeigt den Aufbau des neuen Gesetzes und hilft damit, gewünschte Inhalte besser zu finden:

Aufteilung des GModGInhalte der Teile (Auszug)
Teil 1) Allgemeiner TeilZiele, Begriffe, Anwendungsbereiche, Verantwortliche und Länderregelung
Teil 2) Anforderungen an zu errichtende GebäudeNiedrigstenergiegebäude, Wärme- und Hitzeschutz, Anforderungen, Berechnung
Teil 3) Modernisierung von bestehenden GebäudenVerschlechterungsverbot, Nachrüstpflichten, Anforderungen bei Änderungen, energetische Bewertung, Solarpflicht
Teil 4) Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der WarmwasserversorgungGebäudeautomation, Verschlechterungsverbot, Bedienung und Wartung, Überprüfungspflichten, hydraulischer Abgleich, Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen, Klimaanlagen und Raumlufttechnik, Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
Teil 5) EnergieausweiseGrundsätze, Er- und Ausstellung sowie Gültigkeit von Energieausweisen

Teil 6) Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte

und von Energieeffizienzmaßnahmen

Grundsätze der Förderung
Teil 7) VollzugBehörden, Nachweise, Befreiungen
Teil 8) Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und BenutzungszwangAusnahmen und Folgen von Nichtbeachtung der Vorgaben
Teil 9) ÜbergangsvorschriftenAllgemeine sowie spezielle Übergangsvorschriften

Die wichtigsten GModG-Anforderungen an neue Gebäude

Wer den Bau eines neuen Gebäudes plant, muss in Zukunft die Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes erfüllen. Dabei müssen Sie wie bisher die Anforderungen an den Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust einhalten. Neu ist die Einführung der Nullemissionsgebäude, wie sie die Europäische Gebäuderichtlinie fordert.

Pflicht zum Bau von Nullemissionsgebäuden ab 2030 für alle neuen Häuser

Ab 2030 sind alle neuen Gebäude als sogenannte Nullemissionsgebäude auszuführen. Diese erfüllen hohe Anforderungen an den Gesamtenergiebedarf, haben minimale Energieverluste und verursachen an ihrem Standort keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen. Für Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand oder von Behörden gelten die Vorgaben bereits ab 2028.

Wichtig zu wissen: Um die Vorgaben zu erfüllen, dürfen Sie Neubauten ab 2030 weder mit einer reinen Gas-, Öl- noch mit einer reinen Flüssiggasheizung ausstatten. Eine Ausnahme besteht bei dem Einsatz vollständig klimaneutraler Brennstoffe. Wärmepumpen, Fernwärme aus erneuerbaren Quellen, Biomasse, Solarthermie und Wasserstoff bleiben zulässig.

Gebäudemodernisierungsgesetz führt Pflicht zur Ökobilanz neuer Gebäude ein

Geht es um den Bau neuer Gebäude, schreibt das GModG die Analyse der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen in Zukunft vor. Mit der sogenannten LCA ermitteln Planer alle gebäudebezogenen sowie betriebs- und nutzungsbedingten Treibhausgasemissionen, die über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes entstehen. Dabei berücksichtigen Sie unter anderem die Herstellung sowie den Transport von Bauprodukten, die Tätigkeiten auf der Baustelle und den Energieaufwand im Gebäude. Die Pflicht greift ab 2028 für Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand sowie von Behörden und ab 2030 für alle Neubauten.

Technologieoffenes Referenzgebäude und höhere Primärenergieanforderungen

Die Bewertung neuer Gebäude erfolgt wie im Gebäudeenergiegesetz anhand eines Referenzgebäude-Verfahrens. Dabei berechnen Experten Effizienzkennwerte des neuen Hauses anhand eines theoretischen Referenzgebäudes. Dieses hat die gleiche Kubatur sowie im GModG definierte Eigenschaften in Bezug auf Hülle und Technik.

Während bei der Heizung zuvor eine konkrete Technologie vorgegeben war, gibt es im Gebäudemodernisierungsgesetz nun einen technologieneutralen Referenzwärmeerzeuger. Der Nachweis gestaltet sich dadurch offener. Da der Primärenergiefaktor ab 2030 von 0,75 auf 0,7 sinkt, steigen die Anforderungen insgesamt jedoch an.

Bild mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. (KI-generiertes Bild)

Solarpflicht für alle Gebäude kommt mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz

Mit dem GModG führt die Regierung auch die lang diskutierte Solarpflicht für alle Gebäude ein. Diese sieht im ersten Schritt vor, dass neue Gebäude ab dem Inkrafttreten des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes für die Nachrüstung von Solaranlagen geeignet sein müssen. Im zweiten Schritt macht das Gesetz Solaranlagen dann zur Pflicht – und zwar in den folgenden Schritten:

  • ab dem 1. Januar 2027 auf zu errichtenden öffentlichen Nichtwohngebäuden und auf neuen Nichtwohngebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern
  • ab dem 1. Januar 2028 auf bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 2.000 Quadratmetern und auf bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 500 Quadratmetern bei Änderung
  • ab dem 1. Januar 2029 auf bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 750 Quadratmetern
  • ab dem 1. Januar 2030 auf neuen Wohngebäuden und auf neuen überdachten Parkplätzen, die physisch an Gebäude angrenzen
  • ab dem 1. Januar 2031 auf bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern

Wichtig für private Bauherren: Wer den Bau eines Wohnhauses plant, muss dieses ab sofort so errichten, dass sich Solaranlagen nachrüsten lassen. Ab 2030 sind diese dann Pflicht bei neuen Wohngebäuden. Bestehende Wohngebäude sind von der deutschlandweiten Solarpflicht aus dem Gebäudemodernisierungsgesetz ausgenommen – in vielen Bundesländern greifen dabei jedoch regionale Vorgaben.

Anforderungen an Heizungen in neuen und bestehenden Gebäuden

Das GModG bringt vor allem für Heizungen große Änderungen mit sich. Hier löst es die Vorgaben des bisherigen Heizungsgesetzes ab und gibt Verbrauchern damit wieder mehr Entscheidungsfreiheit.

Keine Austauschpflicht für 30 Jahre alte Öl- und Gasheizungen

Bereits die Energieeinsparverordnung (EnEV) enthielt eine Pflicht, alte Öl- und Gasheizungen auszutauschen. Diese betraf Anlagen, die noch nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basierten, und wurde auch im GEG übernommen. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz gibt es die Austauschpflicht nun nicht mehr. Verbraucher können alte Heizungen damit weiterbetreiben, bis sie sich nicht mehr reparieren lassen.

Gebäudemodernisierungsgesetz verzichtet auf 65-Prozent-EE-Pflicht

Das neue GModG verzichtet aber nicht nur auf die Heizungs-Austauschpflicht – auch die umstrittene 65-Prozent-EE-Pflicht aus dem Heizungsgesetz gibt es indessen nicht mehr. Sie forderte Verbraucher beim Einbau neuer Heizungen dazu auf, diese zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben. Das heißt: Wer heute eine neue Heizung einbauen lässt, hat volle Wahlfreiheit. Sogar Öl- und Gasheizungen lassen sich wieder installieren.

Wichtig zu wissen: Auch wenn das Gebäudemodernisierungsgesetz den Einbau von Öl- und Gasheizungen erlaubt, ist diese Entscheidung immer genau zu prüfen. Denn durch CO₂-Steuer und andere Vorgaben aus dem GModG ist hier in Zukunft mit steigenden Preisen zu rechnen. Entscheiden Sie sich für eine Biomasse-Heizung, Fernwärme oder für eine Wärmepumpe, sind Sie kostentechnisch und gesetzlich auf der sicheren Seite.

Mit Bio-Treppe fordert GModG steigenden Anteil erneuerbarer Energien

Für Heizungen, die mit Öl, Gas oder Flüssiggas arbeiten, gibt es mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz eine weitere Neuerung: Ganz gleich, ob im Neubau oder im Bestand, sind diese künftig mit einem steigenden Anteil erneuerbarer Energien zu betreiben. Die sogenannte Bio-Treppe setzt 2029 ein und steigt bis 2040 an. Zulässig sind Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas, grüner/blauer/oranger/türkiser Wasserstoff und Derivate davon. Die folgende Übersicht zeigt, wie sich die Bio-Treppe aus dem Gebäudemodernisierungsgesetz entwickelt.

DatumMindestanteil grüner BrennstoffeErlaubte Brennstoffe
1.1.202910 %Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas, grüner/blauer/oranger/türkiser Wasserstoff (+ Derivate)
1.1.203015 %Gleiche Brennstoffe
1.1.203530 %Gleiche Brennstoffe
1.1.204060 %Gleiche Brennstoffe

Folgende Alternativen sind zur Erfüllung der Vorgaben zulässig:

  • Solarthermie (0,04 m² Apertur/m² Nutzfläche bis 2 und 0,03 m² Apertur/m² Nutzfläche ab 3 Wohnungen)
  • Raumlufttechnik mit Wärmerückgewinnung (≥ 73 % Wärmerückgewinnungsgrad, Leistungszahl ≥ 10)
  • Wärmepumpen-Hybridheizung (Wärmepumpenleistung am Teillastpunkt A mind. 30 Prozent des Spitzenlasterzeugers; mind. 40 Prozent bei bivalent alternativem Betrieb)

Zudem lässt sich die Grüngas-/Grünheizölquote auf den Mindestanteil grüner Brennstoffe anrechnen. Einen entsprechenden Nachweis erbringen fachkundige Personen (nach § 88 GModG) oder Fachunternehmer mit einer sogenannten Unternehmererklärung.

Grüngas- und Grünheizöl-Quote für Inverkehrbringer der Brennstoffe

Neben der Bio-Treppe führt das Gebäudemodernisierungsgesetz auch eine Grüngas- und eine Grünheizöl-Quote ein. Dabei handelt es sich um Mindestanteile regenerativer Energieträger an in Verkehr gebrachtem Gas und Heizöl. Die Pflicht gilt für Hersteller bzw. Händler und soll in einem separaten Gesetz geregelt werden. Die Bundesregierung verpflichtet sich, dieses bis zum 1. Dezember 2026 vorzulegen. Bis 2045 sollen die angebotenen Brennstoffe dann vollständig klimaneutral sein.

GModG erlaubt Stromdirektheizungen in energiesparenden Gebäuden

Das Gebäudemodernisierungsgesetz lässt auch den Einbau von Stromdirektheizungen zu. Um hohe Stromkosten zu vermeiden und die Netze zu schonen, gelten dabei allerdings hohe Anforderungen. So ist es Pflicht, die gesetzlichen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 30 Prozent zu unterschreiten. In Neubauten sind die Vorgaben sogar um 45 Prozent zu unterschreiten. Keine weiteren Vorgaben gibt es bei dem Austausch bestehender Einzelraum-Stromdirektheizungen und in Ein- sowie Zweifamilienhäusern, von denen der Eigentümer mindestens eine Wohnung selbst bewohnt.

Mieterschutz vor hohen Heizkosten im Gebäudemodernisierungsgesetz

Lassen Vermieter nach dem Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes eine neue fossile Heizung einbauen, müssen sie sich künftig an den Heizkosten beteiligen. Pflicht ist es dabei, ab 2028 die Hälfte der Netzentgelte, der CO₂-Kosten und der Grünbrennstoff-Mehrkosten zu tragen. Letzteres gilt jedoch nur bis zu einem EE-Anteil von 30 Prozent. Kommt es infolge eines irreparablen Defektes zu einem Austausch, gilt die Pflicht zum Aufteilen der Kosten erst 12 Monate nach der Inbetriebnahme der neuen Heizung. Zudem gibt es eine Härtefallregelung, bei der Vermieter nur zur Übernahme der halben CO₂-Kosten verpflichtet sind. Diese gilt immer dann, wenn Vermieter bestimmte Vorgaben erfüllen.

Begrenzte Mieterhöhung bei Einbau ineffizienter Wärmepumpen

Um Mieter vor hohen Kosten zu schützen, bindet der Staat die Umlagefähigkeit von Sanierungskosten an die Effizienz der Heizung. Der Fall ist das immer dann, wenn Vermieter eine neue Wärmepumpe einbauen. Hat diese eine Jahresarbeitszahl von weniger als 2,5, dürfen Vermieter nur die Hälfte der anfallenden Kosten als Modernisierungskosten auf die Miete umlegen.  

Ausnahmen bestehen, wenn das Gebäude:

  • nach 1996 errichtet wurde.
  • die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung  vom 16. August 1994 erfüllt.
  • nach einer Sanierung mindestens den Anforderungen des § 38 des Gebäudemodernisierungsgesetzes entspricht
  • bei lokaler Norm-Außentemperatur mit einer Vorlauftemperatur von max. 55 Grad Celsius beheizt werden kann

In den aufgeführten Fällen fordert das GModG keinen Nachweis über die Effizienz der Wärmepumpe. Die Kosten lassen sich dabei voll umlegen.

GModG-Sanierungspflicht für bestehende Häuser

Um die Effizienz im Bestand zu steigern und Emissionen zu reduzieren, bestehen verschiedene Sanierungs- und Nachrüstpflichten. Darunter die Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke und die Pflicht, Rohre in nicht beheizten Räumen zu isolieren. Wie das Gebäudeenergiegesetz fordert darüber hinaus auch das Gebäudemodernisierungsgesetz Sanierer dazu auf, bei Maßnahmen am Gebäude hohe Anforderungen einzuhalten. Das gilt etwa für den Austausch der Fenster oder die Dämmung von Bauteilen.

Wichtig zu wissen: Entsprechende Vorgaben gelten immer für die jeweilige Maßnahme – nicht aber für das gesamte Gebäude. Tauschen Sie etwa Fenster aus, müssen die neuen hohe Anforderungen an den U-Wert einhalten. Welche das sind, geht aus Anlage 7 des GModG hervor.

Sanierungspflicht für Nichtwohngebäude im Gesetz enthalten

Neu ist hingegen eine Sanierungspflicht für Nichtwohngebäude. Diese fordert, dass der Primärenergiebedarf ab dem 1.1.2030 das 3,50-fache (ab dem 1.1.2033 das 2,95-fache) des Referenzgebäudewerts nicht überschreitet. Die Vorgabe gilt als erfüllt, wenn das Gebäude nach 1995 errichtet oder mindestens auf den Stand der Wärmeschutzverordnung von 1995 saniert wurde.  Auch Gebäude, die überwiegend mit Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme beheizt werden, sind von der Sanierungspflicht aus dem GModG ausgenommen. Ausnahmen gelten hingegen für Baudenkmäler, Gebäude auf aufgegebenen Betriebsgründen oder Gebäude, bei denen ein Abriss bevorsteht.

Zuschuss-Förderung für die neue Heizung

Entscheiden Sie sich im Bestand für eine neue Heizung, stellt der Staat attraktive Fördermittel in Aussicht. Neben einem Steuerbonus gibt es dabei auch eine attraktive Zuschussförderung für den Einbau einer Heizung auf Basis erneuerbarer Energien. Im Beitrag zur Förderung der Heizung geben wir einen umfassenden Überblick und erklären, wie Sie die Anforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes erfüllen und eine Förderung bekommen.

Entwicklung vom GEG zum GModG 2026

Mit dem Gebäudeenergiegesetz führte die Regierung mehrere Gesetze aus dem Energiesparrecht in einem Werk zusammen. Ziel war es, die Vorgaben zu bündeln und für mehr Klarheit zu sorgen. Mit dem Heizungsgesetz folgte dann eine wesentliche Änderung, die Haushalte und Experten viel kritisierten. Anstoß für die Kritik gab dabei vorwiegend die Pflicht, neue Heizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien einzubauen. Die neue Regierung unter Friedrich Merz beschloss daraufhin schon im Koalitionsvertrag, das Heizungsgesetz zu streichen. Mit der GEG-Novelle 2026, dem ersten Entwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz und dem nun verkündeten Gesetz setzte die Regierung dieses Vorhaben um.

Gebäudemodernisierungsgesetz – aktueller Stand: Das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit trat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) einen Tag später, am 29. Juli 2026, in Kraft. Einzelne Vorgaben aus dem Gesetz erlangen allerdings erst später Gültigkeit. So etwa die Bio-Treppe (ab 2029) und die Solarpflicht für Wohngebäude (2030).

FAQ: Die häufigsten Fragen und Antworten

Was ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) regelt seit dem 29. Juli 2026 das Energiesparrecht in Deutschland und ersetzt das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es setzt die Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie um und zielt darauf ab, einen klimaneutralen Gebäudebestand bis 2045 zu erreichen. Für Sie als Hausbesitzer bedeutet das: mehr Flexibilität bei der Heizungswahl, aber auch neue Pflichten wie die Bio-Treppe oder die Solarpflicht.

Was ist der Unterschied zwischen GMG und Heizungsgesetz / GModG?

Das GModG löst das umstrittene Heizungsgesetz ab und schafft Erleichterungen: Die Pflicht zum Austausch 30 Jahre alter Öl- und Gasheizungen entfällt ebenso wie die 65-Prozent-EE-Pflicht. Stattdessen führt das Gesetz die Bio-Treppe ein, die ab 2029 einen steigenden Anteil erneuerbarer Energien für fossile Heizungen vorschreibt. Zudem kommen die Grüngas- und Grünheizöl-Quote sowie die Solarpflicht hinzu.

Ab wann gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz?

Das GModG ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Einige Regelungen wie die Bio-Treppe (ab 2029) oder die Solarpflicht für Wohngebäude (ab 2030) treten jedoch erst später in Kraft. Sie sollten diese Termine im Blick behalten, um rechtzeitig die notwendigen Anpassungen an Ihrem Gebäude vorzunehmen.

Was ändert sich für Hausbesitzer durch das GModG?

Hausbesitzer profitieren von mehr Entscheidungsfreiheit: Die Austauschpflicht für alte Heizungen und die 65-Prozent-EE-Pflicht entfallen. Allerdings müssen sie bei fossilen Heizungen mit steigenden Kosten durch die Bio-Treppe und die CO₂-Steuer rechnen. Zudem gelten neue Solarpflichten und Sanierungspflichten, insbesondere für Nichtwohngebäude.

Darf ich nach GModG 2026 noch Öl- und Gasheizungen einbauen?

Ja, der Einbau von Öl- und Gasheizungen ist wieder erlaubt. Allerdings müssen Verbraucher diese ab 2029 mit einem steigenden Anteil erneuerbarer Energien betreiben (Bio-Treppe). Zudem sind durch die CO₂-Steuer und andere Vorgaben stark steigende Betriebskosten zu erwarten.

Welche Rolle spielen Wärmepumpen im neuen Heizungsgesetz 2026 (GModG)?

Wärmepumpen bleiben eine der sichersten Lösungen unter dem GModG. Sie erfüllen alle aktuellen und zukünftigen Vorgaben und sind von steigenden Brennstoffkosten nicht betroffen. Zudem sind sie eine der zulässigen Heizungsarten für Nullemissionsgebäude, die ab 2030 für alle Neubauten Pflicht werden. Wer eine zukunftssichere Heizung sucht, trifft mit der Wärmepumpe eine hervorragende Wahl.

Soll ich meine alte Heizung jetzt tauschen oder abwarten?

Die Austauschpflicht für 30 Jahre alte Heizungen entfällt, sodass Verbraucher alte Heizungen weiter betreiben können, bis sie nicht mehr reparierbar sind. Allerdings lohnt sich ein frühzeitiger Austausch gegen eine Wärmepumpe, eine Biomasse-Heizung oder Fernwärme oft langfristig, um steigende Kosten durch die Bio-Treppe und CO₂-Steuer zu vermeiden. Wir empfehlen Verbrauchern daher, die eigene Situation individuell zu prüfen. Energieberater und Fachhandwerker unterstützen dabei.

Welche Heizung ist jetzt die beste Lösung für mein Haus?

Wärmepumpen, Fernwärme aus erneuerbaren Quellen, Biomasse und Solarthermie sind die sichersten Optionen. Sie erfüllen alle aktuellen und zukünftigen Vorgaben des GModG und sind von steigenden Brennstoffkosten nicht betroffen. Öl- und Gasheizungen sind zwar wieder erlaubt, aber durch die Bio-Treppe und die CO₂-Steuer mit hohen Folgekosten verbunden.

Welche Förderungen kann ich aktuell nutzen?

Auch wenn das GModG einige Pflichten lockert, gibt es weiterhin staatliche Förderungen für energieeffiziente Sanierungen und Heizungstausch. Aktuelle Programme finden Sanierer bei KfW und BAFA. Hier gibt es attraktive Zuschüsse für neue Heizungen sowie Einzelmaßnahmen. Außerdem bekommen Sie über die Fördergeber zinsgünstige Kredite als Ergänzungskredit oder zur Förderung von ganzheitlichen Sanierungen zu einem Effizienzhaus-Stand.

Fazit von Alexander Rosenkranz

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) löst seit dem 29.07.2026 das GEG ab. Für Hausbesitzer entfallen die Heizungstauschpflicht und die 65-%-EE-Pflicht. Dafür gelten ab 2029 die Bio-Treppe, die Grüngasquote und ab 2030 die Solarpflicht. Vermieter müssen bei fossilen Heizungen einen Teil der Kosten tragen, und für Nichtwohngebäude gelten neue Sanierungspflichten. Das Gesetz setzt damit auf mehr Flexibilität, aber auch auf klarere Klimaziele.

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