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Was Besitzer einer Gasheizung zum Verbot ab 2024 wissen sollten

  • von Jessica Christ
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Das überarbeitete GEG (Gebäudeenergiegesetz) wirft bei Immobilieneigentümern viele Fragen auf – insbesondere die Folgende: „Muss ich meine Gasheizung ersetzen?“. Das wichtigste vorweg: Ein konkretes Verbot für Gasheizungen gibt es nicht. Fest steht jedoch: Ab 2024 sind erneuerbare Energien bei einem Austausch meist Pflicht.

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© Hans-Joachim Janssen marketingvco / Shutterstock.com

Das steckt hinter den Spekulationen rund um das Verbot von Gasheizungen

Hinter der Diskussion über ein mögliches Gasheizungsverbot steckt eine politische Initiative, die von der Bundesregierung und verschiedenen Parteien vorangetrieben wird. Im Zuge dessen wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) überarbeitet und vom Bundestag beschlossen. Ende 2023 stimmte auch der Bundesrat zu, sodass das GEG 2024 in Kraft treten konnte.  

Mit der Novelle soll die Dekarbonisierung des Wärmebereichs eingeleitet und schrittweise umgesetzt werden, um schließlich das Ziel, die Wärmewende und die vorgegebenen Treibhausgasminderungen im Gebäudesektor zu erreichen.

Ob Gasheizungen ab 2024 verboten sind und welche Regelungen und Ausnahmen in diesem Kontext zu beachten sind, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.

Muss ich meine bestehende Gasheizung austauschen?

In Bezug auf den Bestand hat sich erst einmal nichts geändert. Demzufolge fordert das GEG den Austausch 30 Jahre alter Öl- und Gasheizungen, die noch nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basieren. Wer sein Ein- oder Zweifamilienhaus als Eigentümer schon am 01. Februar 2002 bewohnte, ist davon ausgenommen. In diesem Fall greift die Austauschpflicht erst bei einem Eigentumsübergang auf Erben, Beschenkte oder Käufer.

Darüber hinaus gibt es kein konkretes Gesetz, das den sofortigen Austausch einer bestehenden Gasheizung vorschreibt. Die Novelle des GEG sieht vor, dass möglichst alle Heizungen, die ab dem 01.01.2024 neu installiert werden, zu 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen sollen. Betroffen sind davon zunächst jedoch nur Neubauten in Neubaugebieten – für alle anderen Gebäude gibt es zahlreiche Ausnahmen. Grundsätzlich gilt aber: Nach dem 31.12.2044 ist das Heizen mit reinem fossilem Erdgas aller Voraussicht nach nicht mehr möglich.

Dürfen neue Gasheizungen nach 2024 noch eingebaut werden?

Geht es um Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten, sind nur Gas-Hybridheizungen erlaubt, die 65 Prozent des Wärmebedarfs mit regenerativen Energien decken. Für alle anderen Gebäude gibt es zahlreiche Ausnahmen. Dreh- und Angelpunkt ist dabei die kommunale Wärmeplanung, die bis 2026 (> 100.000 Einwohner) bzw. 2028 (< 100.000 Einwohner) von allen Gemeinden zu erstellen ist. Mit dieser sollen Kommunen den Wärmebedarf analysiere und verbindliche Konzepte aufstellen, wie dieser nachhaltig zu decken ist. Möglich ist beispielsweise der Ausbau von Wasserstoff- oder Wärmenetzen.  

Bis zum Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung bzw. bis zur oben genannten Frist (2026 oder 2028) sind alle Heizungsarten erlaubt. Bauherren und Sanierer müssen beim Einbau fossil betriebener Anlagen dann allerdings eine Beratung in Anspruch nehmen und die neue Heizung ab 2024 schrittweise auf erneuerbare Energien umstellen. Dabei gelten folgende Vorgaben:

  • ab 2029: 15 % EE
  • ab 2035: 30 % EE  
  • ab 2040: 60 % EE  

Erreichen lassen sich diese zum Beispiel durch den Zubau einer Solaranlage, eines wasserführenden Pelletofens oder einer Wärmepumpe mit dem Ziel, das 65-Prozent-EE-Ziel des GEG früher zu erreichen. Alternativ kommt auch eine Umstellung auf nachhaltige Brennstoffe wie Biogas, Bio-LPG, Wasserstoff oder grünes Heizöl infrage.

Liegt die kommunale Wärmeplanung vor, bestimmt diese die Möglichkeiten von Sanierern und Bauherren. Dabei gibt es drei Möglichkeiten:

  • Es ist ein Wasserstoff-Netz geplant: In diesem Fall ist eine H2-Ready-Gasheizung erlaubt, die sich auf 100 Prozent Wasserstoff umstellen lässt.
  • Es ist ein Wärmenetz geplant: In diesem Fall sind alle Heizungen erlaubt, wenn die Umstellung spätestens 10 Jahre später erfolgt (Nachweise sind zu erbringen).
  • Es ist kein Wasserstoff- oder Wärmenetz geplant: In diesem Fall gilt die 65-Prozent-EE-Pflicht. Neue Heizungen müssen den Wärmebedarf im Haus zu mindestens 65 Prozent mit regenerativen Energien decken. Infrage kommen dabei Wärmepumpen, Stromdirektheizungen, Solarthermieanlagen,  Gasheizungen mit Bio LPG (Flüssiggas), Wasserstoff oder Biomethan (Biogas), Holz-, Pellet- sowie Hackschnitzelheizungen und Wärmepumpen- sowie Solarthermiehybridanlagen mit Öl- oder Gasheizung. Zudem sind beliebige Kombinationen möglich, wenn Energieberater oder Fachhandwerker die Einhaltung der 65-Prozent-EE-Pflicht mit einer Berechnung nach DIN V 18599 nachweisen.  

Wichtig zu wissen: Liegt die Planung für ein kommunales Wasserstoff- oder Wärmenetz vor und die Gemeinden verpassen die Zielvorgaben, müssen Hausbesitzer Ihre Heizung innerhalb einer angemessenen Frist ebenfalls auf 65 Prozent erneuerbare Energien umstellen.  Gas- oder Wärmenetzbetreiber sind dann unter Umständen zur Übernahme der entstandenen Mehrkosten verpflichtet.

2023 bestellt und 2024 lieferbar: Haben Hausbesitzer die neue Heizung 2023 bestellt und kann diese durch Lieferschwierigkeiten erst 2024 eingebaut werden, gilt das GEG 2024 noch nicht. Das ist in Abs. 12 § 71 des Gesetzes nachzulesen. Hier heißt es sinngemäß: Werden Liefer- oder Leistungsverträge vor dem 19. April 2023 geschlossen und Heizungen daraufhin bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme einbaut oder aufgestellt, gelten die Vorgaben des GEG 2023.  

Die wichtigsten Regelungen und Ausnahmen für Gasheizungen  

Was die Novelle des GEG für den Einzelnen bedeutet, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Am besten lassen Sie sich von einem Experten individuell beraten. Die wichtigsten Regelungen und Ausnahmen lauten wie folgt:

  • Für Bestandsgebäude besteht keine unmittelbare Austauschpflicht. Solange die Gasheizung ordnungsgemäß läuft, kann sie auch nach 2024 weiter betrieben werden.
  • Auch nötige Reparaturen sind erlaubt. Dennoch gilt für intakte Gasheizungen weiterhin die Austauschpflicht nach 30 Jahren ab Inbetriebnahme.  
  • Lässt sich eine alte Gasheizung nicht mehr reparieren (Heizungshavarie), dürfen Eigentümer vorübergehend eine neue Öl- oder Gasheizung einbauen. Spätestens fünf Jahre danach gelten dann die oben genannten Vorgaben des GEG 2024.  
  • In Mehrfamilienhäusern mit Gasetagenheizungen können bis zu 13 Jahre Übergangsfrist gelten. Beim Ausfall einer ersten Heizung im Gebäude haben Eigentümer fünf Jahre für die Entscheidung über die Umstellung des Gebäudes auf erneuerbare Energien. Fällt die Entscheidung auf eine Zentralisierung der Heizung, werden weitere 8 Jahre zur Umsetzung gewährt.

Ausführlichere Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Gesetzentwurf finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Lohnt sich für Besitzer einer Gasheizung auch ohne Verbot ein Wechsel?

Ein Wechsel auf erneuerbare Energien für Ihr Heizungssystem lohnt sich in vielen Fällen – für die Umwelt und Ihren Geldbeutel. Im Vergleich zur Gasheizung ist beispielsweise eine Wärmepumpe über den gesamten Lebenszyklus hinweg oft kostengünstiger. Denn obwohl die Investitionskosten für eine Wärmepumpe höher sein können, sind die Betriebskosten im Laufe der Zeit meist niedriger. Lassen Sie sich zu Ihren Möglichkeiten und den Kosten von einem Fachmann vor Ort beraten – dieser analysiert die örtlichen Gegebenheiten genau und kalkuliert die Kosten für eine Umrüstung.

Erneuerbare Energien zahlen sich aus

Die stetig steigenden Gaspreise machen den Gebrauch von Gasheizungen künftig zusätzlich unattraktiv. Nicht nur durch die 2021 in Kraft getretene CO₂-Steuer auf fossile Heiz- und Kraftstoffe erhöhen sich die Heizkosten für den Endverbraucher , auch die Ukraine-Krise zeigt, wie schnell Gaspreise in die Höhe schnellen können. Mit steigenden Preisen für Heizöl, Diesel, Benzin und Erdgas muss auch in Zukunft gerechnet werden.

Rüsten Sie auf erneuerbare Energien als Wärmeerzeuger um, machen Sie sich unabhängig von den Preisen fossiler Brennstoffe und senken gleichzeitig Ihre CO₂-Emissionen. In diesem Artikel finden Sie Informationen zu Wärmepumpen im Detail: Vorteile der Wärmepumpe.

Tipp: Empfehlenswert ist in allen Fällen die  Energieberatung durch einen Experten. Dieser berücksichtigt Ihre individuelle Situation und erläutert mögliche Energielösungen für Ihr Gebäude.  

Alternativen zur Gasheizung

Auch wenn Ihre Gasheizung noch keine 30 Jahre alt und voll funktionsfähig ist, gibt es eine Obergrenze für den Betrieb von Gasheizkesseln: Nach dem 31.12.2044 werden nur noch Gasheizungen zulässig sein, die zu 100 Prozent grüne Gase beziehen. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt sollten Sie sich mit zukunftsfähigen und umweltfreundlichen Alternativen vertraut machen. Besitzer einer Gasheizung haben trotz Verbot verschiedene Alternativen.

Laut GEG müssen ab 2024 neu installierte Heizsysteme zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien betrieben werden. Diese Alternativen können dazu beitragen, die Vorgaben zu erreichen:

  • Wärmepumpen: Nutzen die Energie aus der Umwelt – Luft, Grundwasser, Erdreich – um ein Gebäude zu heizen.
  • Solarthermie: Nutzt Sonnenlicht zur Wärmeerzeugung und kann sowohl für die Warmwasserbereitung als auch für die Heizung genutzt werden.
  • Biomasseheizung: Erzeugt Wärme durch die Verbrennung regenerativer und biologischer Brennstoffe wie Holz oder organische Bioabfallprodukte.
  • Hybridheizung: In Kombination mit erneuerbaren Energien – beispielsweise mit einer Wärmepumpe – können Gasheizungen auch in Zukunft genutzt werden. Die Voraussetzung der Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien bleibt bestehen.  

Hinweis: Lassen Sie sich nicht von Anschaffungskosten abschrecken. Da Heizungen in der Regel für sehr lange Zeiträume angeschafft werden, empfiehlt es sich generell, die langfristigen Kosten wie Brennstoff- und Wartungskosten sowie mögliche Einsparungen zu vergleichen und bei Ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

Wie steht es um Förderungen für Gasheizungen?

Der Einbau von Gasheizungen wird aktuell nicht mehr gefördert, auch nicht als Hybridheizung. Mit der Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) hat das BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) im August 2022 alle Förderungen für Gasheizungen in Deutschland eingestellt. Um auf das Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestandes hinzuarbeiten und Anlagenbesitzern einen Anreiz zum Umstieg auf erneuerbare Energien zu bieten, setzt das BMWK Fördergelder stattdessen für Heizsysteme ein, die erneuerbare Energien nutzen.

Ausnahme: Förderung wasserstofffähiger Gasbrennwertgeräte  

Eine Ausnahme gibt es allerdings, wenn es um die Förderung der Gasheizung geht. Kann die Anlage 100 Prozent Wasserstoff verbrennen, erhalten Sie für die Mehrkosten der Wasserstofffähigkeit eine Förderung. Erhältlich sind Zuschüsse in Höhe von 30 bis 60 Prozent, die Sie mit einem günstigen Ergänzungskredit kombinieren können. Nähere Informationen dazu geben wir im Beitrag zur Förderung der Gasheizung.  

Aber:  Nicht für jede wasserstofffähige Gasheizung gibt es eine Förderung. Voraussetzung ist, dass die Verfügbarkeit von Wasserstoff bereits gegeben oder zumindest vorgesehen ist. Das schränkt die Förderung weitestgehend auf die Regionen ein, die in der kommunalen Wärmeplanung als Wasserstoffnetzbaugebiete ausgewiesen sind.   Die gleiche Voraussetzung gilt im Übrigen auch, wenn Sie die Vorgaben des GEG mit einer wasserstofffähigen Heizung erfüllen wollen.  

Förderung durch Klimageschwindigkeits-Bonus

Durch den sogenannten Klimageschwindigkeits-Bonus (löst den früheren  Heizungs-Tausch-Bonus  ab) können selbstnutzender Eigentümer die Basisförderung für erneuerbare Energien erhöhen, wenn Sie die alte Gasheizung austauschen. Voraussetzung: Der Wärmeerzeuger muss mindestens 20 Jahre alt sein (das gilt nicht für Gasetagenheizungen) und gegen eine Wärmepumpe, Solarkollektoranlage, Biomasseheizung, stationäre Brennstoffzellenheizung oder innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien getauscht werden. Den Bonus gibt es auch beim Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.

Fazit von Jessica Christ

Bestehende Gasheizungen können auch nach 2024 weiter betrieben und repariert werden. Wie schon zuvor geltend, bleibt die Austauschpflicht der Anlage nach regulär 30 Jahren Betriebszeit bestehen. Um langfristig Kosten zu sparen, die Umwelt zu schonen und vom Klimageschwindigkeits-Bonus Gebrauch zu machen, rüsten Sie am besten bereits in naher Zukunft auf Wärmeerzeuger um, die mit erneuerbaren Energien arbeiten.

Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie mich per E-Mail unter  jessica.christ@heizung.de

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