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Die Diskussionen über das überarbeitete GEG (Gebäudeenergiegesetz), werfen bei Immobilieneigentümern viele Fragen auf – insbesondere die Folgende: „Muss ich meine Gasheizung ersetzen?“. Das wichtigste vorweg: Ein konkretes Gesetz und ein Verbot für Gasheizungen gibt es nicht. Fest steht jedoch: Ab 2024 ist zunehmend mit Einschränkungen zu rechnen.
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Hinweis: Aktuell beruhen alle Angaben in diesem Beitrag über die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes und die zeitliche Marke 2024 auf bisher veröffentlichten Informationen und bilden nicht die finale Gesetzgebung ab. Dieser Beitrag wird inhaltlich aktualisiert, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.
Hinter der Diskussion über ein mögliches Gasheizungsverbot steckt eine politische Initiative, die von der Bundesregierung und verschiedenen Parteien vorangetrieben wird. Im Zuge dessen wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) überarbeitet und vom Bundestag beschlossen. Hat das Gesetz auch den Bundesrat passiert, kann es 2024 in Kraft treten.
Mit der Novelle soll die Dekarbonisierung des Wärmebereichs eingeleitet und schrittweise umgesetzt werden, um schließlich das Ziel, die Wärmewende und die vorgegebenen Treibhausgasminderungen im Gebäudesektor zu erreichen. Ob Gasheizungen ab 2024 verboten werden, ob sie noch eingebaut werden dürfen und die wichtigsten Regelungen und Ausnahmen, lesen Sie in den folgenden Abschnitten.
In Bezug auf den Bestand hat sich nach aktuellem Kenntnisstand nichts geändert. Demzufolge fordert das GEG den Austausch 30 Jahre alter Öl- und Gasheizungen, die noch nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basieren. Wer sein Ein- oder Zweifamilienhaus als Eigentümer schon am 01. Februar 2002 bewohnte, ist davon ausgenommen. In diesem Fall greift die Austauschpflicht erst bei einem Eigentumsübergang auf Erben, Beschenkte oder Käufer.
Darüber hinaus gibt es kein konkretes Gesetz, das den sofortigen Austausch einer bestehenden Gasheizung vorschreibt. Die Novelle des GEG sieht vor, dass möglichst alle Heizungen, die ab dem 01.01.2024 neu installiert werden, zu 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen sollen. Betroffen sind davon zunächst jedoch nur Neubauten in Neubaugebieten – für alle anderen Gebäude gibt es zahlreiche Ausnahmen. Grundsätzlich gilt aber: Nach dem 31.12.2044 ist das Heizen mit reinem fossilem Erdgas nicht mehr möglich.
Geht es um Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten, sind nur Gas-Hybridheizungen erlaubt, die 65 Prozent des Wärmebedarfs mit regenerativen Energien decken. Für alle anderen Gebäude gibt es zahlreiche Ausnahmen. Dreh- und Angelpunkt ist dabei die kommunale Wärmeplanung, die bis 2026 (> 100.000 Einwohner) bzw. 2028 (< 100.000 Einwohner) von allen Gemeinden zu erstellen ist. Mit dieser sollen Kommunen den Wärmebedarf analysiere und verbindliche Konzepte aufstellen, wie dieser nachhaltig zu decken ist. Möglich ist beispielsweise der Ausbau von Wasserstoff- oder Wärmenetzen.
Bis zum Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung bzw. bis zur oben genannten Frist (2026 oder 2028) sind alle Heizungsarten erlaubt. Bauherren und Sanierer müssen beim Einbau fossil betriebener Anlagen dann allerdings eine Beratung in Anspruch nehmen und die neue Heizung ab 2024 schrittweise auf erneuerbare Energien umstellen. Dabei gelten folgende Vorgaben:
Erreichen lassen sich diese zum Beispiel durch den Zubau einer Solaranlage, eines wasserführenden Pelletofens oder einer Wärmepumpe mit dem Ziel, das 65-Prozent-EE-Ziel früher zu erreichen. Alternativ kommt auch eine Umstellung auf nachhaltige Brennstoffe wie Biogas, Bio-LPG, Wasserstoff oder grünes Heizöl infrage.
Liegt die kommunale Wärmeplanung vor, bestimmt diese die Möglichkeiten von Sanierern und Bauherren. Dabei gibt es drei Möglichkeiten:
Wichtig zu wissen: Liegt die Planung für ein kommunales Wasserstoff- oder Wärmenetz vor und die Gemeinden verpassen die Zielvorgaben, müssen Hausbesitzer Ihre Heizung innerhalb einer angemessenen Frist ebenfalls auf 65 Prozent erneuerbare Energien umstellen. Gas- oder Wärmenetzbetreiber sind dann unter Umständen zur Übernahme der entstandenen Mehrkosten verpflichtet.
2023 bestellt und 2024 lieferbar: Haben Hausbesitzer die neue Heizung 2023 bestellt und kann diese durch Lieferschwierigkeiten erst 2024 eingebaut werden, gilt das GEG 2024 noch nicht. Das ist in Abs. 12 § 71 der vom Bundestag beschlossenen Novelle nachzulesen. Hier heißt es sinngemäß: Werden Liefer- oder Leistungsverträge vor dem 19. April 2023 geschlossen und Heizungen daraufhin bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme einbaut oder aufgestellt, gelten die Vorgaben des GEG 2023.
Was die Novelle des GEG für den Einzelnen bedeutet, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Am besten lassen Sie sich von einem Experten individuell beraten. Die wichtigsten Regelungen und Ausnahmen lauten wie folgt:
Ausführlichere Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Gesetzentwurfs finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Ein Wechsel auf erneuerbare Energien für Ihr Heizungssystem lohnt sich in vielen Fällen – für die Umwelt und Ihren Geldbeutel. Im Vergleich zur Gasheizung ist beispielsweise eine Wärmepumpe über den gesamten Lebenszyklus hinweg oft kostengünstiger. Denn obwohl die Investitionskosten für eine Wärmepumpe höher sein können, sind die Betriebskosten im Laufe der Zeit meist niedriger. Lassen Sie sich zu Ihren Möglichkeiten und den Kosten von einem Fachmann vor Ort beraten – dieser analysiert Ihre örtlichen Gegebenheiten genau und kalkuliert die Kosten für eine Umrüstung.
Die stetig steigenden Gaspreise machen den Gebrauch von Gasheizungen künftig zusätzlich unattraktiv. Nicht nur durch die 2021 in Kraft getretene CO₂-Steuer auf fossile Heiz- und Kraftstoffe erhöhen sich die Heizkosten für den Endverbraucher stetig, auch die Ukraine-Krise zeigte, wie schnell Gaspreise in die Höhe schnellen können. Mit steigenden Preisen für Heizöl, Diesel, Benzin und Erdgas muss auch in Zukunft gerechnet werden.
Rüsten Sie auf erneuerbare Energien als Wärmeerzeuger um, machen Sie sich unabhängig von den Preisen fossiler Brennstoffe und senken gleichzeitig Ihre CO₂-Emissionen. In diesem Artikel finden Sie Informationen zu Wärmepumpen im Detail: Vorteile der Wärmepumpe.
Tipp: Empfehlenswert ist in allen Fällen die Energieberatung durch einen Experten. Dieser berücksichtigt Ihre individuelle Situation und erläutert mögliche Energielösungen für Ihr Gebäude.
Auch wenn Ihre Gasheizung noch keine 30 Jahre alt und voll funktionsfähig ist, gibt es eine Obergrenze für den Betrieb von Gasheizkesseln: Nach dem 31.12.2044 werden nur noch Gasheizungen zulässig sein, die zu 100 Prozent grüne Gase beziehen. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt sollten Sie sich mit zukunftsfähigen und umweltfreundlichen Alternativen vertraut machen. Besitzer einer Gasheizung haben trotz Verbot verschiedene Alternativen.
Laut GEG müssen ab 2024 neu installierte Heizsysteme zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien betrieben werden. Diese Alternativen können dazu beitragen, die Vorgaben zu erreichen:
Hinweis: Lassen Sie sich nicht von Anschaffungskosten abschrecken. Da Heizungen in der Regel für sehr lange Zeiträume angeschafft werden, empfiehlt es sich generell, die langfristigen Kosten wie Brennstoff- und Wartungskosten sowie mögliche Einsparungen zu vergleichen und bei Ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
Der Einbau von Gasheizungen wird aktuell nicht mehr gefördert, auch nicht als Hybridheizung. Mit der Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) hat das BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) im August 2022 alle Förderungen für Gasheizungen in Deutschland eingestellt. Um auf das Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestandes hinzuarbeiten und Anlagenbesitzern einen Anreiz zum Umstieg auf erneuerbare Energien zu bieten, setzt das BMWK Fördergelder stattdessen für Heizsysteme ein, die erneuerbare Energien nutzen.
Durch den sogenannten Heizungs-Tausch-Bonus können Besitzer einer Gasheizung die Basisförderung für erneuerbare Energien erhöhen. Voraussetzung: Die Gasheizung muss mindestens 20 Jahre alt sein (das gilt nicht für Gasetagenheizungen) und gegen eine Wärmepumpe, Solarkollektoranlage, Biomasseheizung, stationäre Brennstoffzellenheizung, oder innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien getauscht werden. Den Bonus gibt es auch beim Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
Bestehende Gasheizungen können auch nach 2024 weiter betrieben und repariert werden. Wie schon zuvor geltend, bleibt die Austauschpflicht der Anlage nach regulär 30 Jahren Betriebszeit bestehen. Um langfristig Kosten zu sparen, die Umwelt zu schonen und vom Heizungs-Tausch-Bonus Gebrauch zu machen, rüsten Sie am besten bereits in naher Zukunft auf Wärmeerzeuger um, die mit erneuerbaren Energien arbeiten.
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