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GModG: Solarpflicht für ganz Deutschland kommt 2027

  • von Alexander Rosenkranz
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Die Bundesregierung plant mit dem GModG eine bundesweite Solarpflicht ab 2027. Eine entsprechende Regelung ist im aktuellen Gesetzesentwurf enthalten. Sie verpflichtet Bauherren sowie Sanierer dazu, eine Solarenergieanlage zu installieren, lässt jedoch eine längere Übergangsphase. Wann die Solarpflicht in Deutschland nach dem aktuellen Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes gelten soll und welche Ausnahmen geplant sind. 

Solarenergie in Gebäuden: Solarpflicht in § 106 GModG

Obwohl die Solarpflicht in § 106 GModG verankert ist, wurde sie in öffentlichen Diskussionen bisher kaum thematisiert. Dabei ist sie im aktuellen Gesetzesentwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zu finden und betrifft nahezu alle Gebäude. So gilt die Regelung in der aktuellen Fassung für neue sowie bestehende Nichtwohngebäude und für neue Wohngebäude. Bestehende Wohngebäude sind bisher ausgenommen.

Solarenergie bereits bei der Gebäudeplanung berücksichtigen  

Eine wesentliche Neuerung ist die Forderung, Solaranlagen bereits bei der Gebäudeplanung zu berücksichtigen. So sind neue Gebäude so zu konzipieren, dass sie möglichst viel Solarenergie ernten und Betreiber Solarenergieanlagen kosteneffizient installieren können. Die Formulierung enthält keine verbindlichen Vorgaben, wirkt sich aber grundsätzlich auf Ausrichtung, Dachform und Statik eines Daches aus.  

Ein zu errichtendes Gebäude ist so zu konzipieren, dass sein Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird (…)

§ 106 Absatz 1 im Gesetzesentwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Einführung der bundesweiten Solarpflicht in Etappen bis 2031

Wann Sie eine Solarenergieanlage errichten müssen, hängt von der Art und der Nutzung des Gebäudes ab. So gelten die Vorgaben zunächst für neue öffentliche und nicht öffentliche Nichtwohngebäude. Später folgen dann Nichtwohngebäude im Bestand sowie neue Wohngebäude. Die bundesweite Solarpflicht gilt demnach:

  •   ab dem 1. Januar 2027 für neu zu errichtende öffentliche Nichtwohngebäude sowie für neue Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern
  •   ab dem 1. Januar 2028 für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 2000 Quadratmetern sowie auf einem bestehenden Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 500 Quadratmetern bei einer Sanierung, wenn auch Berechnungen zur energetischen Bewertung erfolgen
  • ab dem 1. Januar 2029 für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 750 Quadratmetern
  • ab dem 1. Januar 2030 für neue Wohngebäude sowie neue überdachte Parkplätze, die physisch an Gebäude angrenzen
  • ab dem 1. Januar 2031 für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern

Wichtig zu wissen: Auch wenn die Solarpflicht bestehende Wohngebäude sowie kleine Nichtwohngebäude aktuell ausnimmt, könnten Bundesländer den Einbau der Solarenergie fordern.

GModG enthält Ausnahmen von der geplanten Solarenergiepflicht  

Ist der Einbau einer Solarenergieanlage zu kostenintensiv oder technisch nicht möglich, gilt die bundesweite Solarpflicht nach aktuellem Stand nicht. Auch Eigentümer von Nichtwohngebäuden, die von der neuen Sanierungspflicht aus § 40 des GModG betroffen sind, müssen keine Solarenergieanlage nachrüsten. Mit diesen Regelungen schützt der Staat Gebäudeeigentümer vor besonderer Härte durch unwirtschaftliche sowie überhöhte Kosten.  

Gesetzesentwurf erlaubt Solarthermie- und Photovoltaikanlagen

Wie Sie die Solarpflicht aus dem Gebäudemodernisierungsgesetz erfüllen, bleibt Ihnen überlassen. Denn die Regierung gibt weder eine bestimmte Technologie noch eine bestimmte Größe der Anlagen vor. Zulässig sind somit Solarthermie wie auch Photovoltaikanlagen. Ob Sie diese kaufen, mieten oder ob Sie Ihre Dachfläche für eine solche Anlage verpachten, spielt dabei keine Rolle.

Bundesländer dürfen weitere Regelungen zur Solarpflicht erlassen

Wichtig zu wissen ist, dass Bundesländer durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Errichtung von Solarenergieanlagen stellen können. Diese geben in der Regel bestimmte Technologien sowie Anlagenparameter vor. Darüber hinaus gelten die landesweiten Vorgaben häufig auch für Wohngebäude im Bestand, wenn Sie die Dachfläche grundlegend sanieren. Wer ein Gebäude saniert oder errichtet, muss daher genau aufpassen, wann welche Regelungen gelten.  

Die bundesweite Solarpflicht ergänzt die bestehenden Landesregelungen – Eigentümer sollten die für sie geltenden Vorgaben daher unbedingt individuell prüfen. Unterstützung geben Energieberater und Fachhandwerker.

Alexander Rosenkranz, Redakteur bei Heizung.de

Solarpflicht setzt Artikel 10 der EU-Gebäuderichtlinie um

Mit der bundesweiten Pflicht zum Errichten von Solarenergieanlagen setzt die Regierung Artikel 10 der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275) nahezu im gleichen Wortlaut um. Setzt Deutschland die Vorgaben nicht rechtzeitig in nationales Recht um, droht ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Dieses kann zu finanziellen Sanktionen und hohen Strafzahlungen an die EU führen.

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