GEG-Novelle: Das soll sich mit dem GModG 2026 ändern
„Wir werden das Heizungsgesetz abschaffen.“, hieß es im Koalitionsvertrag der aktuellen Regierung. Inzwischen zeichnet sich allmählich ab, was sich außer dem Namen alles ändern soll. Denn am 5. Mai 2026 gab das BMWE den Referentenentwurf zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (kurz GModG) in die Ressortabstimmung. Wir informieren über Bio-Treppe, Mieterschutz und das geplante Aus des Verbotes fossiler Heizungen.
Öl- und Gasheizungen aller Voraussicht nach weiter erlaubt
Die aktuelle Bundesregierung hält das Gebäudeenergiegesetz in seiner aktuellen Form für einen Fehler. Seit ihrem Antritt plant sie daher die wesentliche Neureglung der als Heizungsgesetz bekannt gewordenen Paragrafen. Eine wesentliche Forderung: Die 65-Prozent-EE-Pflicht muss gestrichen werden. Gemeint ist damit die Pflicht zum Einbau von Heizungsanlagen, die zu mindestens 65 Prozent auf erneuerbare Energien setzen. Sie sollte ab 1. Juli 2026 für Gebäude in Ballungsräumen und großen Städten gelten – in ländlichen Gebieten und kleinen Kommunen zwei Jahre später. Bereits aus den ersten Informationen zum neuen GModG wurde klar: Die Pflicht entfällt – das GModG erhält eine technologieoffene Ausrichtung. In einer früheren News zur GEG-Novelle haben wir bereits über die ersten bekannten Änderungen berichtet.
Wichtig zu wissen: Während das geplante Aus der 65-Prozent-EE-Pflicht bereits bekannt war, verschob die Regierung per Erlass nun auch den Eintritt der Pflicht im GEG auf November 2026. Diese Änderung gilt bereits jetzt, um vor dem Inkrafttreten des GModG durchgängig für einheitliche Verhältnisse zu sorgen.
Kein Verbot von Öl- und Gasheizungen ab 2045 vorgesehen
„Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.“ So lautete das verbindliche Verbot von Öl- und Gasheizungen aus dem aktuell geltenden Gebäudeenergiegesetz. Wie mehrere Medien einstimmig berichteten, gibt es diesen Abschnitt im Referentenentwurf zum neuen GModG nicht mehr. Er wurde gestrichen und durch ein lockeres Ziel zu einem nahezu klimaneutralen Gebäudebestand bis 2050 ersetzt. Dieser schließt fossile Energieträger per se nicht aus und steht damit im Widerspruch zum Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045.
Hintergrund: Das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 wurde im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) festgelegt. Die Festlegung erfolgte durch eine Novelle des Gesetzes, die unter anderem auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zurückging und im Juni 2021 vom Bundestag beschlossen wurde.
Bio-Treppe legt Anteil regenerativer Energien bis 2040 fest
Anstelle der 65-Prozent-EE-Pflicht möchte der Staat den Anteil regenerativer Energien über die CO₂‑Steuer sowie eine Bio-Treppe regulieren. Letztere legt als Teil des neuen GModG fest, dass neue Öl- und Gasheizungen ab 2029 mit einem steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe zu betreiben sind. Aus dem Referentenentwurf zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz geht nun hervor, wie diese Bio-Treppe aussehen soll. Geplant ist dabei ein Anteil klimafreundlicher Brennstoffe von:
- 10 Prozent ab 2029
- 15 Prozent ab 2030
- 30 Prozent ab 2035
- 60 Prozent ab 2040
Bis Ende 2034 soll die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Brennstoffe auch mit Solarthermie erfüllbar sein. Wer eine Wärmepumpen-Hybridheizung installiert, ist aller Voraussicht nach von dieser Pflicht ausgenommen. Wie bisher wird die Wärmepumpe dann allerdings einen bestimmten Anteil an der Wärmeerzeugung aufweisen.
Übrigens: Als erneuerbare Brennstoffe kommen neben Biomethan, Bioöl und biogenem Flüssiggas auch grüner, blauer, oranger sowie türkiser Wasserstoff infrage.
Heizkostenbremse soll Mieter in bestimmten Fällen entlasten
Die technologieoffene Ausrichtung des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes macht es attraktiv, weiterhin Öl- oder Gasheizungen einzubauen. Das gilt insbesondere für Vermieter, die dadurch von niedrigen Anschaffungskosten profitieren, die steigenden Energiekosten selbst aber nicht tragen müssen.
Um das zu verhindern und Mieter in solch einem Fall zu entlasten, konnte sich die Regierung auf eine Heizkostenbremse einigen. Diese soll Vermieter an den Heizkosten beteiligen, wenn sie eine fossile Heizung einbauen. Möglich ist, dass diese dann die Hälfte der Kosten erneuerbarer Brennstoffe tragen. Gleiches soll für Gasnetzentgelte sowie CO₂‑Kosten gelten. Den rechtlichen Rahmen der Aufteilung könnte das CO₂‑Kostenaufteilungsgesetz geben, das dazu noch einmal überarbeitet werden müsste.
Nullemissionsstandard, Referenzgebäude und Sanierungspflicht
Neben den großen Neuerungen gehen aus dem Referentenentwurf zum GModG auch zahlreiche weitere Änderungen hervor. So ist es geplant, den Nullemissionsstandard im Neubau ab 2028 für öffentliche Gebäude und ab 2030 für alle anderen Gebäude einzuführen. Ab 2030 soll es eine Sanierungspflicht für energetisch schlechte Nichtwohngebäude geben. Zudem wird das neue Gebäudemodernisierungsgesetz voraussichtlich ein baubares Referenzgebäude enthalten, das bei 55 % des bisherigen Referenzgebäudes liegt. Damit steigen die energetischen Anforderungen an neue Gebäude nach gesetzlichem Mindeststandard. Gleiches gilt für geförderte Effizienzhäuser, die dann aller Voraussicht nach ebenfalls höhere Vorgaben erfüllen müssen.
So geht es weiter: Ressortabstimmung des Referentenentwurfs
Aktuell liegt ein Referentenentwurf zur Abstimmung zwischen den betroffenen Ministerien vor. Auf die sogenannte Ressortabstimmung folgen die Anhörung von Ländern sowie Verbänden und der Kabinettsbeschluss. Erst dann kommt es zum parlamentarischen Verfahren, bei dem Bundestag und Bundesrat über den Entwurf abstimmen.
Kommt es zum Beschluss, kann das Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft treten. Während die Regierung das für das erste Halbjahr 2026 plante, ist nach aktuellem Stand nicht mit einer Veröffentlichung vor August zu rechnen. Kommt es zu weiteren Verzögerungen, könnte sich der Termin bis in den Herbst hinein verschieben.
Wichtig zu wissen: In allen Schritten des Gesetzgebungsverfahrens kann es zu Änderungen kommen. Die Inhalte des Referentenentwurfs geben daher nur einen ersten Ausblick. Welche Änderungen das Gebäudemodernisierungsgesetz tatsächlich mit sich bringt, bleibt abzuwarten.