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Die Abkürzung EEG steht für das heute viel diskutierte Gesetz zum Ausbau regenerativer Energien oder kurz: das Erneuerbare-Energien-Gesetz. Das Gesetz löste im Jahr 2000 das sogenannte Stromeinspeisungsgesetz ab und durchlebte seitdem zahlreiche Neuerungen sowie Ergänzungen. Aktuell arbeitet die Regierung an einer Änderung, mit der die Einspeisevergütung für kleine PV-Anlagen künftig wegfallen könnte. Erfahren Sie hier, was das EEG auszeichnet und welche Vorgaben die aktuelle Novelle enthält.
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Wie aus einem internen Entwurf zum EEG 2027 hervorgeht, plant die Regierung, die Einspeisevergütung zu streichen und die Einspeiseleistung von PV-Anlagen auf 50 Prozent zu begrenzen. Betroffen sind neue Anlagen mit einer Leistung von 25 bzw. 100 kWp, die nach dem Inkrafttreten des neuen EEG in Betrieb genommen werden. Mehr dazu in unserer aktuellen News: Solarförderung fällt: Rechnet sich PV noch?
Im Kontext des Klima- und Umweltschutzes soll das EEG eine nachhaltige Energieversorgung durch erneuerbare Energien ermöglichen. Dabei ist es wichtig, die mit dem Ausbau von Photovoltaik-, Windkraft- und Wasserkraftanlagen verbundenen Kosten gering zu halten und den Verbrauch fossiler Rohstoffe zu reduzieren. Die novellierte Ausformulierung des EEG 2023 sieht vor:
All diese Ziele stehen unter der Prämisse, die Klimaerwärmung auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen.
Hinweis: Um die PV-Ausbauziele zu erreichen, passte die Bundesregierung Gesetze und Verordnungen erneut an. Die Änderungen, die vor allem Balkonsolaranlagen, Mieterstromprojekte und Gewerbeobjekte betreffen, sind dabei im sogenannten Solarpaket 1 zusammengefasst. Das sogenannte "Gesetz zur Änderung des EEG und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung" wurde am 26. April 2024 verabschiedet. Es gilt rückwirkend ab dem 01. April 2024.
Die letzte Novelle des EEG wurde mit dem Solarpaket 1 am 26. April 2024 erlassen. Kurz zuvor kamen zwei größere Änderungen, eine im Zuge des sogenannten Osterpakets beziehungsweise Entlastungspakets. Grundsätzliches Ziel der Bundesregierung ist der beschleunigte und konsequente Ausbau erneuerbarer Energien. Das EEG bildet das Instrument, um die hochgesteckten Ziele zu erreichen.
Vor der Novelle lag der Fokus des EEG darauf, dass Elektrizität aus nachwachsenden Energiequellen von Netzbetreibern abgenommen werden muss und die Betreiber der Anlagen eine Vergütung für den eingespeisten Strom erhalten. Über viele Jahre war diese EEG-Vergütung beispielsweise für neu installierte Photovoltaikanlagen festgelegt. Die EEG-Umlage erhielten die Anlagenbesitzer dann 20 Jahre lang. Kern der neuen Maßnahmen im EEG ist der Wegfall der Umlage und die Erleichterung des Baus und Betriebs von Photovoltaikanlagen – vor allem in Bezug auf die Bürokratie.
Weiterhin Bestandteil des Gesetzes sind Pflichten zum Umgang mit dem grünen Strom. Inhalte sind dabei zum Beispiel Mitteilungspflichten, Herkunftsnachweise und Regelungen für die Vermarktung.
Um die Ziele zu erreichen, sollen Haushalte und Unternehmen finanziell entlastet werden. Das erfolgt durch verschiedene Maßnahmen, unter anderem durch den Wegfall der Umlage beziehungsweise das Beenden der EEG-Förderung über den Strompreis. Doch die Maßnahmen der Novelle und des Entlastungspakets enthalten noch weitere Punkte. So werden die Ausschreibungsmengen für Wind- und Solaranlagen bis 2028/2029 erhöht. Unterstützt wird dies durch ein beschleunigtes Planungs- und Genehmigungsverfahren. Von der Ausschreibung ausgenommen sind fortan Wind- und Solarenergieprojekte von Bürgerenergiegesellschaften. Das bedeutet, dass diese mit weniger Bürokratie umgesetzt werden können. Schließlich soll es eine Überarbeitung der finanziellen Beteiligung von Kommunen an Wind- und Solarprojekten geben.
Die Umlage ist Kern des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und wurde über Jahre von kritischen Stimmen begleitet. Denn über die sogenannte EEG-Umlage – einen Aufschlag auf den Strompreis – wurde die Differenz aus dem Ertrag des grünen Stroms und der ausgezahlten Vergütungen auf fast alle Verbraucher umgelegt. Viele stromintensive Betriebe waren hingegen von der Umlage befreit. Seit 01.07.2022 entfällt sie nun. Genauer gesagt, sinkt sie zunächst von 3,72 Cent pro Kilowattstunde auf null ct/kWh. Ab 2023 fällt die EEG-Umlage dann dauerhaft weg. Die Stromlieferanten sind gesetzlich verpflichtet, die Absenkung an alle Stromkunden weiterzugeben.
Wie erwähnt, gibt es das EEG seit über zwanzig Jahren. Seine Ausgestaltung hat sich in dieser Zeit immer wieder gewandelt. Denn um dem grundsätzlichen Ziel des Ausbaus der erneuerbaren Energien näher zu kommen, waren regelmäßige Anpassungen notwendig. Äußere Faktoren, der Verlauf des Klimawandels und politische Ausgestaltungen des Themas haben hierbei immer Auswirkungen auf das EEG gehabt.
Mit dem Ziel, die Netze zu entlasten, passt die Regierung das EEG für 2027 erneut an. Ein wichtiger Punkt dabei: der Wegfall der Einspeisevergütung für PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 25 kWp. Diese würden sich aktuell auch ohne die Förderung rechnen und sollten zudem eher für den Eigenverbrauch ausgelegt werden. Während der Wegfall der Förderung die Staatskasse entlastet, schont der Eigenverbrauch die Netze.
Unser Tipp: Als Betreiber einer PV-Anlage zum Eigenverbrauch versorgen Sie sich zunehmend selbst mit Strom vom Dach. Sie sichern Ihre Energieversorgung besser ab und sparen zudem Geld ein. Möglich ist das durch ein ganzheitliches Konzept mit PV-Anlage, Stromspeicher und Energiemanagement.
Ein weiterer Punkt ist die Reduktion der Einspeiseleistung auf 50 Prozent der maximal möglichen Leistung. Diese Änderung soll eventuell Anlagen bis zu 100 kW betreffen und die Netze weiter entlasten. Nutzen Sie die PV-Anlage zum Eigenverbrauch, wirkt sich das allerdings kaum auf den Betrieb der Technik und die möglichen Erlöse aus.
Wichtig zu wissen: Bei der Novelle für das EEG 2027 handelt es sich aktuell um einen internen Entwurf. Ob dieser in ein Gesetz überführt wird, bleibt abzuwarten. Im Strategiepapier zur Energiewende kündigte Wirtschaftsministerin Katherina Reiche die Schritte allerdings bereits an.
Mit dem Solarspitzengesetz änderte der Staat das EEG zum 25.02.2025 erneut. Kernthemen sind:
Um den stockenden Ausbau der Photovoltaik voranzutreiben, brachte die Regierung schon im August 2023 ein Maßnahmenpaket auf den Weg. Das sogenannte Solarpaket 1 wurde Ende 2024 erlassen und enthält folgende Änderungen:
Branchenexperten hoffen unterdessen darauf, dass bald auch ein Solarpaket 2 erscheint. Es soll die aktuellen Rahmenbedingungen weiter korrigieren und den Ausbau der Photovoltaik damit beschleunigen.
Mit der EEG Novelle, die seit 01. Januar 2023 in Kraft ist, ging es dem Gesetzgeber vor allem um eines: Den schnelleren Ausbau regenerativer Energien. Dies sei nötig, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, was mit Blick auf die aktuelle weltpolitische Lage besonders deutlich wird. Um das Ziel zu erreichen, gab es vor allem einen Abbau von Bürokratie sowie zahlreiche Verbesserungen, von denen auch private Hausbesitzer profitieren. Im Folgenden geben wir einen Überblick:
Darüber hinaus gibt es Vereinfachungen für Mieterstrommodelle, die ebenfalls zu einem stärkeren Ausbau der Photovoltaik beitragen sollen.
Am 17.12.2020 wurde die EEG-Novelle 2021 beschlossen. Die Neuerung trat mit dem 01.01.2021 in Kraft. Grundlegender Aspekt ist die Festlegung der Geschwindigkeit, wie Windkraft und Solarenergie weiter ausgebaut werden sollen. Ziel ist es, bis 2030 den Anteil des Ökostroms auf 65 Prozent zu erhöhen. Doch was heißt das konkret?
Um den Ausbau effizient vorantreiben zu können, hat es mit dem EEG 2017 zwei bedeutende Änderungen gegeben:
Doch was ist unter den sogenannten Ausschreibungsrunden genau zu verstehen? Der Errichter der Anlage bietet selbst, wie hoch die Vergütung sein muss, um Anlagen wirtschaftlich betreiben zu können. Durch diesen wettbewerblichen Mechanismus soll der Ausbau vorangetrieben werden. Gleichzeitig sinken die damit verbundenen Kosten sukzessive.
Im Gegensatz zu Elektrizität aus konventionellen Kraftwerken tritt diejenige aus Wind- oder Solaranlagen nur schwankend auf. Um dabei auch langfristig eine hohe Versorgungssicherheit gewährleisten zu können, muss der Ausbau der Energieanlagen mit der Sanierung vorhandener Netzstrukturen einhergehen. Damit das funktioniert, legt die zweite Änderung des EEG engere Ausbaugrenzen für Anlagen zur Gewinnung von Strom aus Wind, Wasser, Sonne oder Biomasse fest. Was rechtlich im Detail unter Biomasse zu verstehen und was aus der Definition herausfällt, legt die Biomasseverordnung, kurz BiomasseV fest. Diese zweite Maßnahme oder Neuerung soll die Energiewende aber keineswegs bremsen, sondern vor allem sicherer machen.
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