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Die Abkürzung EEG steht für das heute viel diskutierte Gesetz zum Ausbau regenerativer Energien oder kurz: das Erneuerbare-Energien-Gesetz. Das Gesetz löste im Jahr 2000 das sogenannte Stromeinspeisungsgesetz ab und durchlebte seitdem zahlreiche Neuerungen sowie Ergänzungen. Zuletzt erfolgte eine Novellierung im Kontext des am 06.04.2022 beschlossenen Osterpakets. Erfahren Sie hier, was das EEG auszeichnet, was die aktuelle Novelle enthält und mehr zum Wegfall der EEG-Umlage.
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Im Kontext des Klima- und Umweltschutzes soll das EEG eine nachhaltige Energieversorgung durch erneuerbare Energien ermöglichen. Dabei ist es wichtig, die mit dem Ausbau von Photovoltaik-, Windkraft- und Wasserkraftanlagen verbundenen Kosten gering zu halten und den Verbrauch fossiler Rohstoffe zu reduzieren. Die novellierte Ausformulierung des EEG 2022 sieht vor:
All diese Ziele stehen unter der Prämisse, die Klimaerwärmung auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen.
Die letzte Novelle des EEG wurde am 06.04.2022 als Teil des sogenannten Osterpakets beziehungsweise Entlastungspakets beschlossen. Grundsätzliches Ziel der Bundesregierung ist der beschleunigte und konsequente Ausbau erneuerbarer Energien. Das EEG bildet das Instrument, um die hochgesteckten Ziele zu erreichen.
Vor der Novelle lag der Fokus des EEG darauf, dass Elektrizität aus nachwachsenden Energiequellen von Netzbetreibern abgenommen werden muss und die Betreiber der Anlagen eine Vergütung für den eingespeisten Strom erhalten. Über viele Jahre war diese EEG-Vergütung beispielsweise für neu installierte Photovoltaikanlagen festgelegt. Die EEG-Umlage erhielten die Anlagenbesitzer dann 20 Jahre lang. Kern der neuen Maßnahmen im EEG ist der Wegfall der Umlage.
Weiterhin Bestandteil des Gesetzes sind Pflichten zum Umgang mit dem grünen Strom. Inhalte sind dabei zum Beispiel Mitteilungspflichten, Herkunftsnachweise und Regelungen für die Vermarktung.
Um die Ziele zu erreichen, sollen Haushalte und Unternehmen finanziell entlastet werden. Das erfolgt durch verschiedene Maßnahmen, unter anderem durch den Wegfall der Umlage beziehungsweise das Beenden der EEG-Förderung über den Strompreis. Doch die Maßnahmen der Novelle und des Entlastungspakets enthalten noch weitere Punkte. So werden die Ausschreibungsmengen für Wind- und Solaranlagen bis 2028/2029 erhöht. Unterstützt wird dies durch ein beschleunigtes Planungs- und Genehmigungsverfahren. Von der Ausschreibung ausgenommen sind fortan Wind- und Solarenergieprojekte von Bürgerenergiegesellschaften. Das bedeutet, dass diese mit weniger Bürokratie umgesetzt werden können. Schließlich soll es eine Überarbeitung der finanziellen Beteiligung von Kommunen an Wind- und Solarprojekten geben.
Die Umlage ist Kern des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und wurde über Jahre von kritischen Stimmen begleitet. Denn über die sogenannte EEG-Umlage – einen Aufschlag auf den Strompreis – wurde die Differenz aus dem Ertrag des grünen Stroms und der ausgezahlten Vergütungen auf fast alle Verbraucher umgelegt. Viele stromintensive Betriebe waren hingegen von der Umlage befreit. Seit 01.07.2022 entfällt sie nun. Genauer gesagt, sinkt sie zunächst von 3,72 Cent pro Kilowattstunde auf null ct/kWh. Ab 2023 fällt die EEG-Umlage dann dauerhaft weg. Die Stromlieferanten sind gesetzlich verpflichtet, die Absenkung an alle Stromkunden weiterzugeben.
Wie erwähnt, gibt es das EEG seit über zwanzig Jahren. Seine Ausgestaltung hat sich in dieser Zeit immer wieder gewandelt. Denn um dem grundsätzlichen Ziel des Ausbaus der erneuerbaren Energien näher zu kommen, waren regelmäßige Anpassungen notwendig. Äußere Faktoren, der Verlauf des Klimawandels und politische Ausgestaltungen des Themas haben hierbei immer Auswirkungen auf das EEG gehabt.
Am 17.12.2020 wurde die EEG-Novelle 2021 beschlossen. Die Neuerung trat mit dem 01.01.2021 in Kraft. Grundlegender Aspekt ist die Festlegung der Geschwindigkeit, wie Windkraft und Solarenergie weiter ausgebaut werden sollen. Ziel ist es, bis 2030 den Anteil des Ökostroms auf 65 Prozent zu erhöhen. Doch was heißt das konkret?
Um den Ausbau effizient vorantreiben zu können, hat es mit dem EEG 2017 zwei bedeutende Änderungen gegeben:
Doch was ist unter den sogenannten Ausschreibungsrunden genau zu verstehen? Der Errichter der Anlage bietet selbst, wie hoch die Vergütung sein muss, um Anlagen wirtschaftlich betreiben zu können. Durch diesen wettbewerblichen Mechanismus soll der Ausbau vorangetrieben werden. Gleichzeitig sinken die damit verbundenen Kosten sukzessive.
Im Gegensatz zu Elektrizität aus konventionellen Kraftwerken tritt diejenige aus Wind- oder Solaranlagen nur schwankend auf. Um dabei auch langfristig eine hohe Versorgungssicherheit gewährleisten zu können, muss der Ausbau der Energieanlagen mit der Sanierung vorhandener Netzstrukturen einhergehen. Damit das funktioniert, legt die zweite Änderung des EEG engere Ausbaugrenzen für Anlagen zur Gewinnung von Strom aus Wind, Wasser, Sonne oder Biomasse fest. Was rechtlich im Detail unter Biomasse zu verstehen und was aus der Definition herausfällt, legt die Biomasseverordnung, kurz BiomasseV fest. Diese zweite Maßnahme oder Neuerung soll die Energiewende aber keineswegs bremsen, sondern vor allem sicherer machen.
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