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§ 9 der Heizkostenverordnung: Energiekosten teilen

  • von Alexander Rosenkranz
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§ 9 der Heizkostenverordnung beschreibt, wie Vermieter die Kosten für Heizung und Warmwasser richtig trennen. Nötig ist das immer dann, wenn die Heizungsanlage in einem Gebäude Wärme für beide Bereiche zur Verfügung stellt. Wir geben einen Überblick über die Inhalte der Verordnung und erklären, wie die Vermieter die  Energiekosten  in der Praxis korrekt aufteilen können.  

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Aufteilung der Energiekosten nach § 9 der Heizkostenverordnung

Die  Heizkostenverordnung  regelt, wie Hausbesitzer die Energiekosten für Heizung und Warmwasser fair auf ihre Mieter verteilen. Indem ein Teil der Kosten dabei vom jeweiligen Verbrauch abhängt, fördert die Verordnung ein sparsames Verhalten. Denn je mehr einzelne Mieter verbrauchen, desto mehr müssen sie am Ende auch zahlen. Während § 7 Anforderungen an die prozentuale Verteilung der Kosten stellt, regelt § 9 der Heizkostenverordnung, wie Vermieter die Ausgaben für Heizung und Warmwasserbereitung ermitteln. Zumindest dann, wenn die Heizungsanlage Wärme für Raumheizung und Warmwasserbereitung zur Verfügung stellt.

Brennstoff-, Energieverbrauch oder Wärmelieferung als Basis

Die Grundlage der Berechnung liefert in der Regel der Brennstoff- oder der Energieverbrauch einer sogenannten Kombiheizung. Etwas anders ist das, wenn Vermieter  Nahwärme  oder Wärme aus einer Anlage mittels  Wärmecontracting  beziehen. Denn dann ist die gelieferte Wärmemenge für die Ermittlung heranzuziehen. Die Verordnung spricht in diesem Fall übrigens von einer eigenständigen gewerblichen Wärmelieferung.

Einzelverbräuche nach § 9 der Heizkostenverordnung ermitteln   

Geht es um die Berechnung, müssen Vermieter den Verbrauch der Warmwasserbereitung vom Gesamtverbrauch abziehen. Auf diese Weise erhalten sie die einheitlich entstandenen Kosten. Gibt es darüber hinaus auch nicht einheitlich entstandene Kosten, sind diese zu den zuvor ermittelten Werten hinzuzurechnen.

Eine Ausnahme betrifft Gebäude, die weder durch einen Heizkessel noch durch eine eigenständige gewerbliche Wärmelieferung versorgt werden. Hier verweist die Verordnung lediglich auf anerkannte Regeln der Technik zum Aufteilen der Betriebskosten.

© Kenishirotie / Shutterstock.com

Wärmezähler messen den Wärmeverbrauch der Warmwasseranlage   

Nach § 9 der Heizkostenverordnung ist der Energieverbrauch für die Warmwasserbereitung bei einer zentralen Heizungsanlage mit einem  Wärmezähler  zu erfassen. Das gilt bereits seit dem 31. Dezember 2013. Funktioniert das nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand, lässt die Verordnung auch eine überschlägige Berechnung zu. Diese basiert auf der Menge des verbrauchten Warmwassers und der Temperatur, die dieses im Durchschnitt hat. Zur Anwendung kommt dabei die folgende Gleichung:

  • Warmwasserwärmebedarf (Q) = 2,5 x Volumen des Warmwassers (V) x (Warmwassertemperatur – 10 Grad Celsius) [in Kilowattstunden]

Setzen Vermieter das Volumen (V) in Kubikmetern und die Temperatur in Grad Celsius ein, erhalten sie das Ergebnis in Kilowattstunden.

Können Vermieter auch Volumen oder Temperatur nicht erfassen, lässt § 9 der Heizkostenverordnung ein weiteres Schlupfloch offen. Dabei erfolgt die Berechnung über die jeweilige Wohnfläche mit folgender Gleichung:

  • Warmwasserwärmebedarf (Q) = 32 x Wohnfläche (AWohn) [in Kilowattstunden]

Setzen Vermieter die Wohn- oder Nutzfläche in Quadratmetern in die Gleichung ein, erhalten sie ein Ergebnis in Kilowattstunden.

Übrigens: Die Genauigkeit der Ergebnisse nimmt hier schrittweise ab. Während Wärmezähler die korrekten Werte ausgeben, kann der Verbrauch nach der ersten Gleichung bereits etwas abweichen. Die zweite Ersatz-Berechnung ist überschlägig und liefert daher Werte, die weiter von den realistischen Zahlen abweichen können.  

§ 9 der Heizkostenverordnung berücksichtigt auch die Heizungsart

Wichtig zu wissen ist, dass die Ergebnisse im Anschluss mit einem Korrekturwert zu verrechnen sind. Dieser berücksichtigt die Art der Wärmeerzeugung und ist wie folgt anzuwenden:

  • Bei einer Brennwertheizung ist der Warmwasserwärmebedarf (Q) mit 1,11 zu multiplizieren.
  • Bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung sind die Ergebnisse durch 1,15 zu dividieren.

Brennstoffverbrauch nach § 9 der Heizkostenverordnung ermitteln   

Im letzten Schritt geht es darum, auch den entsprechenden Brennstoffverbrauch zu ermitteln. Dazu dividieren Vermieter den berechneten Warmwasserwärmebedarf durch den spezifischen Heizwert (Hi). Sofern die Energieversorger diesen nicht angaben, kommen folgende Werte zum Einsatz.

BRENNSTOFFHEIZWERT (HI)
Heizöl EL10 Kilowattstunden pro Liter
Erdgas H10 Kilowattstunden pro Kubikmeter
Erdgas L9 Kilowattstunden pro Kubikmeter
Flüssiggas13 Kilowattstunden pro Kilogramm
Koks8 Kilowattstunden pro Kilogramm
Braunkohle5,5 Kilowattstunden pro Kilogramm
Steinkohle8 Kilowattstunden pro Kilogramm
Holz (luftgetrocknet)4,1 Kilowattstunden pro Kilogramm
Holzpellets5 Kilowattstunden pro Kilogramm
Holzhackschnitzel650 Kilowattstunden pro Schüttraummeter

Wichtig zu wissen ist, dass eine Umrechnung in Liter, Kilogramm, Kubikmeter oder Schüttraummeter nicht immer nötig ist. So trifft eine Ausnahme bei der Abrechnung in Kilowattstunden-Werten zu.

Kosten für Heizung und Warmwasser in Sonderfällen unterscheiden   

Immer wieder kommt es auch vor, dass Vermieter den Verbrauch durch einen technischen Defekt oder andere Gründe nicht erfassen können. In diesem Fall lässt § 9 der Heizkostenverordnung (§ 9a) ein Schätzverfahren zu. Möglich ist das mit einem der folgenden Bezugswerte:

  • der Verbrauch betroffener Räume in einem vergleichbaren Zeitraum
  • der Verbrauch vergleichbarer anderer Räume im gleichen Zeitraum
  • der durchschnittliche Verbrauch des Gebäudes oder der Nutzeinheit

Sind mehr als 25 Prozent der Wohnfläche oder des umbauten Raumes vom Sonderfall betroffen, gilt eine Sonderregelung. Denn dann sind die Energiekosten für Heizung und Warmwasser allein über die Flächen- oder Raumanteile der Nutzeinheiten aufzuteilen.

Anwendung des § 9 der Heizkostenverordnung (§ 9b) bei Mieterwechsel  

Kommt es innerhalb der Abrechnungszeit zu einem Mieterwechsel, sind die anteiligen Verbrauchskosten durch eine Zwischenabrechnung festzustellen. Diese müssen Vermieter dann entsprechend der Ablesung auf Vor- und Nachnutzer aufteilen. Für die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs gelten die anerkannten Regeln der Technik. Hier kommt unter anderem die Aufteilung auf Basis der Gradtagszahl oder der verstrichenen Zeit infrage. Die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs sind hingegen generell zeitanteilig zu verteilen.

Übrigens: Ist eine Zwischenablesung nicht möglich, sind alle Ausgaben nach den Anforderungen der „übrigen Kosten“ auf Vor- und Nachmieter aufzuteilen.

Fazit von Alexander Rosenkranz

§ 9 der Heizkostenverordnung gibt vor, wie die Kosten für Heizung und Warmwasser bei kombinierten Heizungsanlagen aufzuschlüsseln sind. Grundlage bietet dabei der gesamte Energie- oder Brennstoffverbrauch, von dem der Warmwasserwärmeverbrauch abzuziehen ist. Diesen können Vermieter messen, berechnen oder anhand der Fläche überschlagen.

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