In wenigen Schritten zu Ihrer individuellen Beratung!

✔ 2 Minuten Fragebogen     ✔ Kompetente Beratung vor Ort 

Verboten: BEG-EM und BEG-WG kombinieren

  • von Alexander Rosenkranz
Seite teilen:

Geht es um die Förderung einer energetischen Sanierung, war es lange Zeit möglich, BEG-EM- und BEG-WG-Mittel zu kombinieren. Auf diese Weise ließen sich höhere förderfähige Kosten geltend machen und die Förderquote stieg. Seit der Förderreform am 21. Juli 2026 verhindert ein Kombinationsverbot die Möglichkeit, zur gleichen Zeit Mittel für Einzelmaßnahmen und eine Komplettsanierung in Anspruch zu nehmen. Wir erklären, warum das so ist und welche Alternativen weiterhin zur Wahl stehen.

Bild mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt.

Kombinationsverbot bei der BEG-Förderung

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude gibt es unter anderem für Einzelmaßnahmen (BEG-EM), für Komplettsanierungen zum Effizienzhaus (BEG-WG) sowie für die Sanierung von Nichtwohngebäuden zum Effizienzhaus (BEG-NWG). Seit dem 21. Juli 2026 dürfen Antragstellende die Angebote nun nicht mehr parallel nutzen. Grund dafür ist ein Kombinationsverbot, das seitdem in den entsprechenden Richtlinien zu finden ist. So heißt es etwa in der BEG-EM-Richtlinie unter Punkt 8.6: „Eine Kombination mit der BEG WG beziehungsweise der BEG NWG ist ausgeschlossen.“ Ähnliche Passagen finden sich auch in der neuen BEG-WG- und der BEG-NWG-Richtlinie.

Wichtig zu wissen: Nach Angaben des BMWE gilt das Kombinationsverbot nur für neue Anträge. Aus Punkt A.5.4 der FAQ zur BEG-Förderung geht jedoch hervor, dass eine Kombination von alten Förderanträgen (vor dem 21. Juli 2026 beantragt) mit neuen Förderanträgen weiterhin möglich ist.

Erneuerbare Energien als Voraussetzung der BEG-WG

Begründen lässt sich das Kombinationsverbot der beiden Förderangebote unter anderem mit einer Änderung der BEG‑WG‑Förderung. Denn seit dem 21. Juli 2026 setzt das Erreichen einer geförderten Effizienzhaus-Stufe voraus, dass erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme mindestens 65 Prozent des für die Wärme- und Kälteversorgung erforderlichen Energiebedarfs decken. Die frühere Anforderung der EE-Klasse ist damit nun zum Standard geworden und die Förderung der Heizung ist immer ein Teil der BEG‑WG‑Förderung. Wer auch die BEG-EM-Förderung der Heizung in Anspruch nehmen möchte, handelt damit nun nicht mehr richtlinienkonform, da Letztere die gleichzeitige Inanspruchnahme für ein- und dieselbe Leistung untersagt.

Kombination von BEG-EM und BEG-WG nach Sperrfrist

Ganz ausgeschlossen ist die Kombination von BEG-EM- und BEG-WG-Mitteln aber nicht. Die Gelder lassen sich nach wie vor für unterschiedliche Maßnahmen in Anspruch nehmen. Allerdings gilt dann eine Sperrfrist von drei Jahren. Das heißt: Wer eine Förderung nach BEG EM oder BEG WG erhalten hat, kann das jeweils andere Förderprogramm grundsätzlich erst drei Jahre nach Abschluss des geförderten Vorhabens in Anspruch nehmen. Maßgeblich ist dabei die Einreichung des Verwendungsnachweises.

Für bereits beantragte Fördermittel ändert sich nichts

Wer Fördermittel spätestens am 20. Juli 2026 beantragt hat, bleibt von der Reform verschont. Denn diese trat erst einen Tag später in Kraft. Eine Kombination von BEG-EM und BEG-WG ist in diesem Fall nach wie vor möglich. Allerdings gilt auch hier das Verbot der Doppelförderung. Das heißt: Antragstellende dürfen Kosten immer nur exakt einem Förderangebot zurechnen. Sie sollten entsprechend separate Aufträge vergeben und dürfen die Heizungsförderung der BEG-EM-Förderung nicht mit dem EE-Bonus der BEG-WG-Förderung kombinieren.

Die neue Regelung gilt nur für solche Anträge, die seit dem Neustart der Förderung zum 21.07.2026 gestellt wurden. Das bedeutet, die Kombination ist nur dann ausgeschlossen, wenn beide Zusagen/Bewilligungen auf Basis der neuen BEG-Förderrichtlinien (gültig ab 21.07.2026) erteilt wurden.

Auszug aus Punkt A.5.4 der FAQ zur BEG-Förderung

Kombination mit Steuerbonus ist weiterhin erlaubt

Weiterhin erlaubt ist es aber, die BEG-EM- oder die BEG-WG-Förderung mit einem Steuerbonus nach § 35a oder c zu kombinieren. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass Kosten für ein und dieselbe Maßnahme nur bei einem Förderprogramm zum Tragen kommen. Nutzen Antragstellende die BEG-WG-Förderung beispielsweise für die Sanierung zum Effizienzhaus, dürfen Sie die Kosten der Fassadendämmung auskoppeln und dafür den Steuerbonus in Anspruch nehmen. Da die Förderung der Heizung bereits Bestandteil der BEG-WG ist, kommt der Steuerbonus für die Sanierung dieser hingegen nicht infrage.

Unsicher, welches Heizsystem das richtige für Sie ist?

Hier geht es zur individuellen Fachberatung.

Beratung anfordern Chat Bot fragen