Laden im Mehrparteienhaus: Neue Förderung für Ladestationen
Während Hauseigentümer selbst für die nötige Technik zum Laden von Elektroautos sorgen, gehen Mieter oftmals leer aus. Sie sind auf öffentliche Ladestationen angewiesen und schrecken dadurch oftmals vor der E-Mobilität zurück. Eine neue Förderung für Ladestationen in Mehrfamilienhäusern soll das ändern. Denn mit dieser erhalten Eigentümer Zuschüsse von bis zu 2.000 Euro pro Ladeplatz. Wir geben einen Überblick.
1.300 bis 2.000 Euro als Zuschuss pro E-Auto-Ladeplatz
Mit dem am 15. April gestarteten Förderangebot übernimmt der Staat bis zu 70 Prozent der Kosten neuer Ladeinfrastruktur. Erhältlich sind dabei Zuschüsse in Höhe von:
- bis zu 1.300 Euro für die bloße Verkabelung in Mehrfamilienhäusern
- bis zu 1.500 Euro für Errichtung eines Ladepunkts inklusive Vorverkabelung
- bis zu 2.000 Euro für Ladepunkte zum bidirektionalen Laden mit Verkabelung
Die Fördermittel gibt es für die Anschaffung und die Errichtung von Ladepunkten, die nicht öffentlich zugänglich sind. Neben den E-Auto-Ladestationen fördert der Staat dabei ebenso die technische Ausrüstung, den Netzanschluss sowie die erforderlichen Installationen. Auch die Kosten erforderlicher Baumaßnahmen lassen sich bei der Berechnung der Zuschüsse mitangeben. Anders verhält es sich mit Planungs-, Genehmigungs- und Betriebskosten: Diese sind offiziellen Informationen zur Folge nicht förderbar.
Wichtig zu wissen: Neue Ladepunkte in Mehrfamilienhäusern fördert der Staat nur in Verbindung mit der Vorverkabelung. Ist Letztere bereits vorhanden, kommt die neue Wallbox-Förderung leider nicht infrage.
Förderung nur für Eigentümer von Mehrparteienhäusern
Der Bund vergibt die neue Förderung für Ladestationen nur an Eigentümer von Mehrparteienhäusern. Diese müssen mindestens drei Wohneinheiten sowie mindestens sechs Stellplätze haben und überwiegend zu Wohnzwecken von Personen bestimmt sein. Förderbar sind dabei:
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und deren Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer
- Privateigentümerinnen und -eigentümer von Mehrparteienhäusern
- Eigentümerinnen und -eigentümer von Stellplätzen
- Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
- Unternehmen mit großen Wohnbeständen
Die Förderung für Ladestationen gibt es auch für die Eigentümer von Parkhäusern. Wichtig ist allerdings, dass diese eindeutig zu einem Mehrparteienhaus mit mindestens drei Wohneinheiten gehören. Für öffentlich zugängliche Ladepunkte gibt es die Zuschüsse nicht.
Unser Tipp: Mieter oder Pächter ohne Eigentumsrechte sind nicht antragsberechtigt. Möchten Sie Ladeinfrastruktur nachrüsten, lohnt es sich daher, den Kontakt zum Eigentümer zu suchen. Führt dieser die Maßnahme offiziell durch, kommen die Zuschüsse infrage.
Die wichtigsten Vorgaben zur Förderung von Ladestationen
Möchten Sie die Förderung für E-Auto-Ladepunkte beantragen, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. Neben den Anforderungen an das Gebäude gelten dabei unter anderem die folgenden Vorgaben:
- Das Gebäude muss sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden.
- Pro Mehrfamilienhaus müssen Sie mindestens sechs Stellplätze bzw. mindestens 20 Prozent aller zum Objekt gehörenden Stellplätze elektrifizieren.
- Eine Vorverkabelung der Stellplätze ist für die Förderung der Ladepunkte ausreichend.
- Die Ladepunkte müssen in der offiziellen Liste des Bundes aufgeführt sein.
- Ladepunkte müssen eine Leistung von mindestens 11 bis maximal 22 kW erreichen (weitere technische Vorgaben im Hinweisblatt technische Mindestanforderungen).
- Die Stellplätze dürfen nicht gewerblich genutzt oder öffentlich zugänglich sein.
- Die Umsetzung der Maßnahme darf erst nach freigegebener Förderung erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt dabei der Abschluss verbindlicher Liefer‑ oder Leistungsverträge.
- Sie müssen die geförderte Ladeinfrastruktur mindestens drei Jahre betreiben.
Darüber hinaus erhalten Sie die Förderung der Ladestationen im Mehrparteienhaus nur, wenn Sie diese ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Quellen betreiben. Neben dem Strom aus eigenen Windkraft- oder Photovoltaikanlagen kommt dabei auch elektrische Energie aus dem Netz infrage. Wichtig ist dann allerdings ein Ökostromtarif.
Wichtig zu wissen: Besteht bereits eine gesetzliche Pflicht zum Nachrüsten von Ladeinfrastruktur nach GEIG, ist eine Förderung ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn das antragstellende Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist oder eine EU‑Rückforderungsanordnung aus einem früheren Beihilfebescheid nicht erfüllt wurde.
Förderung für Ladestationen im MFH richtig beantragen
Ob Sie für die neue Förderung von Ladestationen infrage kommen, zeigt ein einfacher Quick-Check des Bundesverkehrsministeriums. Haben Sie diesen bestanden, können Sie die Mittel beantragen. Die folgende Übersicht zeigt, wie das richtig funktioniert:
- Schritt 1 – Kostenvoranschlag einholen: Im ersten Schritt holen Sie einen Kostenvoranschlag ein. Aus diesem sollten die zu beantragenden Ladepunkte, die erforderliche Vorverkabelung sowie eventuell weitere Leistungen hervorgehen.
- Schritt 2 – Antrag online stellen: Liegt der Kostenvoranschlag vor, stellen Sie den Antrag. Das ist seit dem 15. April 2026 online über das eigens eingerichtete Portal des Bundesverkehrsministeriums möglich.
- Schritt 3 – Bewilligung abwarten und Aufträge vergeben: Nach der Antragstellung warten Sie auf die Bewilligung des Fördergebers. Liegt diese vor, können Sie Liefer- und Leistungsverträge vergeben und mit der Umsetzung beginnen. Handelt es sich um eine WEG, müssen Sie spätestens sechs Monate nach Bewilligung einen entsprechenden WEG-Beschluss zur Durchführung der Maßnahme einreichen.
- Schritt 4 – Verwendungsnachweis einreichen: Für die Umsetzung haben Sie 24 Monate Zeit – eine Verlängerung um weitere 12 Monate ist in begründeten Fällen möglich. Ist die Maßnahme abgeschlossen, reichen Sie den Verwendungsnachweis ein. Der Fördergeber prüft daraufhin alle Unterlagen, bevor er den Zuschuss für Ladestationen und Vorverkabelung auszahlt.
Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nach Abschluss der Maßnahme. In einigen Fällen ist es aber auch möglich, bei nachgewiesenem Baufortschritt einen einmaligen Teilbetrag vorab abzurufen. Der Fall ist das, wenn die Vorverkabelung umgesetzt wurde und die Mindestelektrifizierungsquote zum Zeitpunkt der Zwischenauszahlung bereits erfüllt ist. Außerdem müssen alle weiteren Bedingungen zum Zeitpunkt des Mittelabrufs eingehalten sein. Welche das sind, geht aus Punkt 6 des jeweiligen Förderaufrufs hervor.
Wichtig zu wissen: Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können Anträge bis zum 10. November 2026 stellen. Sie werden dann direkt bearbeitet. Unternehmen mit größerem Wohnbestand haben diese Möglichkeit bis zum 15. Oktober 2026. Hier erfolgt die Förderung allerdings mit einem wettbewerblichen Verfahren. Die Bearbeitung beginnt daher erst, wenn dieses abgeschlossen ist. Sollten die verfügbaren Mittel in Höhe von 500 Millionen Euro vorher ausgeschöpft sein, enden die Antragszeiträume bereits früher.