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EnEV – Wichtige Anforderungen im Überblick

  • von Alexander Rosenkranz
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Die Energieeinsparverordnung (EnEV) enthielt Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden. Sie bezog sich auf Hüllflächen sowie Anlagentechnik und sollte im Kontext der Energiewende für einen sinkenden Energieverbrauch im Gebäudebereich sorgen. Anwendung fand die Verordnung daher bei jedem Neubau- und bei zahlreichen Sanierungsvorhaben.  Im November 2020 wurde sie vom  Gebäudeenergiegesetz  (GEG) abgelöst.  Wir informieren über die Inhalte der EnEV und zeigen, welche Anforderungen sie an Wohngebäude stellte.

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Das große Ziel der Energieeinsparverordnung

Die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (kurz Energieeinsparverordnung oder EnEV) war bis Oktober 2020 in Kraft und sollte den Energieverbrauch im Gebäudesektor maßgebend senken. Sie war ein Werkzeug der deutschen Bundesregierung und als solches ein wichtiger Baustein zum Erreichen der  Energiewende. Ganz konkret sollte die Verordnung dazu beitragen, den Gebäudebestand in Zukunft weitestgehend klimaneutral zu gestalten. Damit das funktioniert, setzte die EnEV auf zwei wesentliche Grundsätze:

  • Der Energieverbrauch in Gebäuden musste niedrig sein.
  • Der übrige Bedarf war überwiegend regenerativ zu decken.

Auch das heute gültige Gebäudeenergiegesetz baut auf diese Säulen auf.  

Meilensteine in der Entwicklung der EnEV  

Die Energieeinsparverordnung basierte auf der Wärmeschutzverordnung, die in Deutschland bereits am 1. November 1977 in Kraft trat. Die sogenannten WärmeschutzV wurde mehrmals novelliert, beschäftigte sich aber lediglich mit der Gebäudehülle. Ändern sollte sich das mit der EnEV 2002, die am 01. Februar 2002 in Kraft trat. Denn die Verordnung betrachtet Gebäude erstmals ganzheitlich und enthielt auch Anforderungen an die Gebäudetechnik. Bis 2016 wurde auch die Energieeinsparverordnung mehrmals überarbeitet. So kam unter anderem die Pflicht zum Energieausweis hinzu und die energetischen Grenzwerte wurden immer weiter verschärft. Die folgende Liste gibt einen Überblick über die einzelnen Novellierungen:

  • EnEV 2002 (1.02.2002 bis 07.12.2004)
  • EnEV 2004 (08.12.2004 bis 30.09.2007)
  • EnEV 2007 (01.10.2007 bis 29.04.2009)
  • EnEV 2009 (30.04.2009 bis 30.04.2014)
  • EnEV 2014 (01.05.2014 bis heute)
  • EnEV 2016 als zweite Stufe der EnEV 2014 (01.01.2016 bis heute)
  • Ablösung durch das Gebäudeenergiegesetz (01.11.2020)
  • Novellierung des GEG im Jahr 2023
  • Novellierung des GEG im Jahr 2024 (auch bekannt als Heizungsgesetz)

Aktuell gültig ist das Gebäudeenergiegesetz, das neben der EnEV auch das EnEG und das EWärmeG in einem Werk vereint.

© Daniel Berkmann / Fotolia

Wichtige Ansätze der Energieeinsparverordnung  

Um die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung zu erreichen, enthielt die EnEV unterschiedliche Ansätze.  

  • So forderte die Verordnung im Neubaubereich einen besonders hohen energetischen Stand. Um diesen zu erreichen, durften Gebäude nur sehr wenig Energie verbrauchen. Den offenen Bedarf sollten sie darüber hinaus möglichst mit regenerativen Heizsystemen decken.
  • Im Gebäudebestand verhängte die EnEV hingegen eine Reihe von Nachrüstverpflichtungen. So mussten Hausbesitzer zum Beispiel alte Heizungen tauschen oder frei zugängliche Dachböden dämmen. Veränderten sie bei einer Sanierung energetisch relevante Außenbauteile Ihres Hauses, waren diese in vielen Fällen zu dämmen.
  • Der dritte wichtige Baustein der EnEV war der Energieausweis. Das Dokument informierte damals wie heute über den energetischen Zustand von Gebäuden. Während es im Neubau immer Pflicht ist, müssen auch viele Hausbesitzer einen Energieausweis ausstellen.
  • Für einen möglichst geringen Energieverbrauch sollten darüber hinaus regelmäßige Inspektionen und Kontrollen sorgen. Auch diese waren in der EnEV geregelt.

Auch heute bestehen die Sanierungs- und Nachrüstpflichten im Rahmen des GEGs weiter.

Für diese Gebäude galt die EnEV nicht

Grundsätzlich galt die EnEV für nahezu alle beheizten oder gekühlten neuen und bestehenden Gebäude. Ausgenommen sind lediglich:

  • Betriebsgebäude für die Aufzucht von Tieren
  • überwiegend offenstehende Betriebsgebäude
  • Glashäuser, Traglufthallen und unterirdische Bauten
  • provisorische Gebäude für nicht mehr als zwei Jahre
  • Wohngebäude zur Nutzung von weniger als vier Monaten im Jahr
  • begrenzt genutzt Wohngebäude, die weniger als 25 Prozent des erwarteten Jahresenergiebedarfs verbrauchen
  • Gebäude mit Innentemperaturen von weniger als 12 Grad Celsius

Anforderungen der EnEV im Neubau

Wer vor 2021 ein neues Haus errichtete, musste sich an die Anforderungen der EnEV halten. Dabei war es grundsätzlich egal, ob es sich bei dem Bauvorhaben um ein Wohn- oder ein Nichtwohngebäude handelt. Denn für beide galten Grenzwerte in Bezug auf:

  • den Jahres-Primärenergiebedarf
  • den Transmissionswärmeverlust

Der wesentliche Unterschied: Bei Wohngebäuden floss der Energiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung in die Bewertung ein. Bei Nichtwohngebäuden war darüber hinaus auch der Bedarf der eingebauten Beleuchtung zu berücksichtigen.

Einfach erklärt: Die Kennwerte der Energieeinsparverordnung 

Aber was bedeuten die Kennwerte der EnEV, die bis heute weiter genutzt werden? Und wie lassen sie sich eigentlich erreichen? Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:

BEGRIFFE UND GRENZWERTE DER ENEVBEDEUTUNG UND ERFÜLLUNG
Endenergiebedarf  Der Endenergiebedarf beschreibt die nötige Energiemenge, um den Bedarf einschließlich der Verluste im Haus zu decken. Der Kennwert lässt sich am Brennstoffverbrauch messen. Er ist kein Grenzwert von EnEV oder GEG, lässt aber Rückschlüsse auf die Heizkosten zu.
Primärenergiebedarf  Der Primärenergiebedarf beschreibt, wie viel Energie ein Gebäude benötigt. Neben dem Bedarf und den Verlusten im Haus berücksichtigt der Grenzwert aus EnEV und GEG auch den Aufwand für Gewinnung, Aufbereitung und Transport der Brennstoffe. Niedrige Werte lassen sich durch eine gute Dämmung und/oder den Einsatz regenerativer Heizsysteme erreichen.
Transmissionswärmeverlust  Der Transmissionswärmeverlust beschreibt, wie viel Wärme über die Hüllflächen eines Gebäudes verloren geht. Er ist ein Grenzwert aus EnEV sowie GEG und nur mit einer guten  Dämmung  zu erreichen. Die  U-Werte  der Außenbauteile müssen also niedrig sein.
Referenzgebäude  Das Referenzgebäude ist ein virtuelles Haus, das baugleich zum betrachteten ist. Es dient der Berechnung des Grenz-Primärenergiebedarfes und enthält dabei Standardwerte in Bezug auf Gebäudehülle und Anlagentechnik. Das Referenzgebäude stellt die Mindestanforderungen der EnEV und des GEGs dar.

Geht es um die benötigte Energie, unterschied die Energieeinsparverordnung die Begriffe „Bedarf“ und „Verbrauch“. Während der Verbrauch für die tatsächlich messbaren Energieströme (Brennstoffverbrauch) steht, beschreibt der Bedarf, wie viel Energie ein Gebäude theoretisch benötigt. Letzterer ist rechnerisch zu ermitteln.  

Anforderungen der EnEV im Bestand 

Genau wie im Neubau betraf die Energieeinsparverordnung auch im Gebäudebestand einen Großteil aller Häuser. Anforderungen ergaben sich dabei aus Nachrüstpflichten und Pflichten, die erst bei einer Sanierung zum Tragen kamen.

Nachrüstpflichten für viele Hausbesitzer

Nachrüstpflichten der EnEV galten grundsätzlich für alle Gebäude. Sie waren zu erfüllen, auch wenn Hausbesitzer eigentlich keine Sanierung planten oder durchführten. Die folgende Tabelle zeigt, was die Energieeinsparverordnung in diesem Zusammenhang forderte.

NACHRÜSTPFLICHT DER ENEVERKLÄRUNG
Dämmen der HeizungsrohreBefinden sich warmgehende Rohrleitungen in unbeheizten Räumen, waren diese mit einer Dämmung zu versehen.
Installation von Thermostaten  Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträgermedium müssen mit einer  Einzelraumregelung  ausgestattet sein. An Heizkörpern waren dazu nach EnEV  Thermostate  zu installieren.
Nachrüsten einer Regelung  Zentralheizungen (dazu zählen auch  Gasetagenheizungen) mussten nach den Anforderungen der Energieeinsparverordnung mit einer selbsttätig wirkenden Regelung ausgestattet sein. Diese musste in Abhängigkeit der Außentemperatur (oder einer alternativen Führungsgröße) und der Zeit arbeiten.
Alte Kessel tauschen  Hausbesitzer mussten  Heizkessel nach 30 Jahren tauschen. Zumindest dann, wenn sie nicht auf Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik basieren.
Dachboden isolieren  Frei zugängliche Dachböden zu unbeheizten Dächern waren zu dämmen, wenn sie die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach  DIN 4108-2 nicht erfüllten. Alternativ kam auch eine Dachdämmung infrage.

Die Nachrüstpflichten der EnEV betrafen erst einmal jeden Hausbesitzer. Geht es um die Dämmung der Rohrleitungen, die Dachbodendämmung und den Kesseltausch, gab es jedoch Ausnahmen. So galten die Anforderungen der Energieeinsparverordnung nicht, wenn:

  • die Aufwendungen nicht in angemessener Zeit zu Einsparungen führen (Kesseltausch ausgenommen)
  • Eigentümer von Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten eine der Wohnungen am 01. Februar 2002 selbst bewohnt hatten.

Im letztgenannten Fall griffen die Nachrüstpflichten der EnEV erst bei einem Eigentumsübergang. Verantwortlich für die Sanierung waren dann also Käufer, Erben oder beschenkte Personen. Zur Erfüllung der Pflicht hatten diese zwei Jahre Zeit.

Wichtig zu wissen ist, dass die meisten Inhalte der EnEV in das GEG übergegangen sind. So gelten die Sanierungs- und Nachrüstpflichten auch heute. Das Gleiche trifft auf die beschriebenen Ausnahmen zu.

Dämmpflichten der EnEV bei der Sanierung

Neben den ohnehin gültigen Nachrüstpflichten forderte die Energieeinsparverordnung auch bei anstehenden Sanierungsarbeiten eine höhere Effizienz. So mussten Hausbesitzer neue oder geänderte Bauteile dämmen, wenn die Maßnahmen mehr als zehn Prozent der jeweiligen Bauteilflächen betrafen. Grundsätzlich galten dabei die folgenden U-Werte als Grenzwert:

BAUTEIL  U-WERT NACH ENEV FÜR INNENTEMPERATUREN ÜBER 19 GRAD CELSIUS
Außenwände  0,24 W/m²K
Fenster und Fenstertüren  1,3 W/m²K
Dachflächenfenster  1,4 W/m²K
Verglasungen1,1 W/m²K
Vorhangfassaden  1,5 W/m²K
Glasdächer  2,0 W/m²K
Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus  1,6 W/m²K
Fenster mit Sonderverglasungen  2,0 W/m²K
Sonderverglasungen  1,6 W/m²K
Vorhangfassade mit Sonderverglasung2,3 W/m²K
Dachflächen, oberste Geschossdecken und Wände gegen unbeheizte Dachräume  0,24 W/m²K
Dachflächen mit Abdichtung (Flachdächer)0,20 W/m²K
Wände gegen Erdreich, Wände gegen unbeheizte Räume und Kellerdecken  0,30 W/m²K
Fußbodenaufbauten0,50 W/m²K
Decken über Außenluft  0,24 W/m²K

Auch im aktuell gültigen GEG gelten die genannten U-Werte bei einer Sanierung.

Der Energieausweis als Werkzeug der EnEV 

Neben den hohen energetischen Anforderungen an Neubau- und Sanierungsvorhaben forderte bereits die Energieeinsparverordnung den noch immer benötigten Energieausweis. Das Dokument soll Verbraucher bis heute über den energetischen Zustand von Gebäuden informieren. Während der Ausweis im Neubau immer Pflicht ist, muss er im Bestand nur ausgestellt werden, wenn Besitzer ein Gebäude oder eine darin befindliche Wohnung verkaufen, verpachten oder vermieten.

Wichtig zu wissen: Wer ein Gebäude oder eine Wohnung zum Verkauf oder zur Miete anbietet, muss die wichtigsten Daten aus dem Energieausweis bereits in der Immobilienanzeige veröffentlichen. Bei einer Besichtigung ist der Ausweis dann unaufgefordert vorzulegen.

Von der Energieausweispflicht ausgenommen sind nur kleine Gebäude (maximal 50 Quadratmeter Nutzfläche) und Häuser, die unter Denkmalschutz stehen.

Verschiedene Arten: Wann ist welcher Energieausweis nötig? 

Geht es um die Art der Dokumente, unterscheidet die EnEV genau wie das GEG Bedarfs- und Verbrauchsausweise. Die folgende Tabelle zeigt, was beide kennzeichnet und wann welcher Ausweis auszustellen ist.

  ENERGIEBEDARFSAUSWEISENERGIEVERBRAUCHSAUSWEIS
Inhalt  Der Energiebedarfsausweis basiert auf dem rechnerisch ermittelten Energiebedarf. Er ist aufwendig zu erstellen und berücksichtigt die individuellen Nutzergewohnheiten nicht.Der  Energieverbrauchsausweis  basiert auf dem gemessenen Energie- oder Brennstoffverbrauch drei aufeinander folgender Jahre. Er berücksichtigt daher auch die Nutzergewohnheiten.
Auszustellen• im Neubau
• im Bestand bei Gebäuden mit weniger als 5 Wohnungen, die die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 01. November 1977 noch nicht erfüllen
• im Bestand bei Gebäuden mit mehr als 4 Wohnungen
• im Bestand bei Gebäuden mit weniger als 5 Wohnungen, die die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 01. November 1977 bereits erfüllen
Kosten400 bis 500 Euro
(Nichtwohngebäude und größere Wohngebäude teurer)
50 bis 100 Euro
(größere Wohngebäude eventuell teurer)

Der Energieausweis ist grundsätzlich zehn Jahre gültig. Nach Ablauf dieser Zeit müssen Hausbesitzer erst dann einen neuen ausstellen lassen, wenn sie das Haus oder die Wohnung erneut verkaufen, vermieten oder verpachten.

Übrigens:  Geht es um einzelne Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus, ist der Energieausweis immer für das gesamte Gebäude auszustellen. Er darf dann aber auch von allen Eigentümern verwendet werden. Relevant ist das zum Beispiel bei Wohnungseigentümergemeinschaften.

KfW-Effizienzhäuser: Fördermittel für das Übertreffen der EnEV

Wer die Anforderungen der Energieeinsparverordnung übertraf, profitierte von einer attraktiven Förderung. Diese gab es noch bis Juni 2021 über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für neue und bestehende Gebäude. Während die KfW effiziente Neubauvorhaben mit günstigen Krediten unterstützte, gab es bei einer Sanierung Darlehen oder Zuschüsse. Voraussetzung war, dass die Häuser einen sogenannten KfW-Effizienzhausstandard einhalten. Das war gegeben, wenn der tatsächliche Primärenergiebedarf besser als der von der EnEV vorgegebene war. Die Konditionen fielen dabei günstiger aus, je weniger Energie ein Haus nach dem Bau oder der Sanierung benötigte.

Im Neubau standen dabei folgende Klassen zur Auswahl:

  • KfW-Effizienzhaus 55
  • KfW-Effizienzhaus 40

Fördermittel gab es dabei über das KfW-Programm 153 „Energieeffizient Bauen - Kredit“. Im Altbau war die Einteilung etwas weiter gefasst. Hier gab es Darlehen oder Zuschüsse für folgende Klassen:

Fördermittel gab es hier über die Programme 152 „Energieeffizient Sanieren – Kredit“ und 430 „Energieeffizient Sanieren – Zuschuss“ der KfW. In beiden Fällen stehen die Kennziffern für das Verhältnis zwischen tatsächlichen Primärenergiebedarf und dem von der EnEV geforderten Neubauwert für das jeweilige Gebäude. Ein KfW-Effizienzhaus 110 war also um 10 Prozent schlechter als ein Neubau. Ein KfW-Effizienzhaus 40 war hingegen um 60 Prozent besser.

Wichtiger Hinweis:  Inzwischen löste die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) die vormals gültige KfW-Förderung im CO2-Gebäudeprogramm ab. Fördermittel für Neubauten oder Sanierungsvorhaben, die einen Effizienzhaus-Standard anstreben, erhalten Sie seitdem nach wie vor über die KfW. Einen aktuellen Überblick geben wir im Beitrag zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)  sowie in unserem Beitrag zur KfW-Förderung für den Neubau.

Alle Novellierungen im Überblick

Wie bereits erwähnt, wurde die EnEV mehrmals novelliert. Nicht jede Aktualisierung hat wesentliche Änderungen zur Folge. Im Folgenden finden Sie alle bisherigen Novellierungen und die dazugehörigen, wichtigsten Änderungen.  

EnEV 2009

  • Bauherren müssen den Energiebedarf Ihres neuen Hauses zum Teil mit erneuerbaren Energien decken.
  • Die oberste Geschossdecke beziehungsweise das Dach muss gedämmt werden.

EnEV 2014

  • Einführung von Energieeffizienzklassen bei Energieausweisen  
  • Verpflichtende Angabe der Energieeffizienzklasse in Immobilienanzeigen    
  • Verpflichtende Dämmung von Rohren und Armaturen sowie Einbau von Temperatur-Reglern    
  • Einführung des sogenannten Modellgebäudeverfahrens bei der Berechnung der Energieeffizienz    

EnEV 2015

  • Austauschpflicht für bestimmte ältere Heizkessel
  • Verpflichtende Angabe von Energiekennwerten in Immobilienanzeigen
  • Dämmung der obersten Geschossdecke

EnEV 2016

  • Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) an neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude um 25 Prozent  
  • Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, müssen ab der EnEV 2016 nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden.    
  • Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden
  • Energetische Kennwerte (Endenergie) müssen laut EnEV ab 2016 im Falle des Verkaufs oder der Vermietung in Immobilienanzeigen angegeben werden. Liegt ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vor, muss die entsprechende Einstufung auch veröffentlicht werden
  • Erweiterung der Aushangpflicht für Energieausweise (gilt für öffentliche Gebäude mit starkem Publikumsverkehr ab 250 Quadratmeter Nutzfläche und entsprechende private Gebäude ab 500 Quadratmeter Nutzfläche)

EnEV 2017

  • Niedrigstenergiegebäude-Standard für öffentliche Neubauten
  • Einheitliche Berechnungsverfahren für alle Gebäude

GEG 2020

  • Zusammenschluss von EnEV, EnEG und EWärmeG in einem Gesetz
  • Definition des Niedrigstenergiegebäudes  
  • vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nachweise

GEG 2023  

  • Effizienzhaus 55 wurde zum Neubaustandard
  • einfachere Anrechenbarkeit von Strom aus EE-Anlagen
  • Anpassungen am vereinfachten Nachweisverfahren  
  • höhere Förderanforderungen bei Neubau von Gebäuden

GEG 2024

  • 65-Prozent-Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien  
  • Verknüpfung der Vorgaben mit der kommunalen Wärmeplanung
  • vor Einführung der Wärmeplanung sind alle Heizungen erlaubt (Ausnahme: Neubau in Neubaugebieten; Außerdem: Pflicht zur schrittweisen Umrüstung auf erneuerbare Energien und Pflicht zur Beratung bei Einbau einer fossilen Heizung ab 2024)  
  • nach Einführung der Wärmeplanung sind nur Biomasseheizungen (fest, flüssig oder gasförmig), H2-Ready Gasheizungen oder Heizungen mit 65 Prozent EE-Anteil erlaubt (bei geplantem Wärmenetz sind in der Übergangszeit ebenfalls alle Heizungen erlaubt; ist ein H2-Netz-Ausbau geplant, darf vorübergehend weiter mit Erdgas geheizt werden.)

Fazit von Alexander Rosenkranz

Die EnEV (auch Energieeinsparverordnung) sollte bis zum Jahre 2050 zu einem klimaneutralen Gebäudestand beitragen. Dazu enthielt sie Anforderungen an den Wärmeschutz und die Anlagentechnik moderner Gebäude, die Bauherren und Sanieren einiges abverlangten. Im November 2020 löste das Gebäudeenergiegesetz die EnEV ab.

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