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BImSchG regelt Schutz vor Immissionen und Emissionen

  • von Alexander Rosenkranz
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Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (kurz: BImSchG) hat das Ziel, Menschen, Tiere und Pflanzen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Es soll dem Entstehen negativer Auswirkungen vorbeugen und wirkt somit präventiv. In den folgenden Abschnitten geben wir einen Überblick über die wichtigsten Inhalte des BImSchG.

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Das BImSchG im Überblick

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz soll die Umwelt vor Lärm, Staub und anderen schädlichen Einflüssen schützen. Dazu stellt es Anforderungen an industrielle Großanlagen genau wie an konventionelle Heizungen oder sogar Sportplätze. Festgelegt sind dabei vor allem Grenzwerte in Bezug auf die Immissionen und  Emissionen.

Immissionen und Emissionen nach dem BImSchG

Unter Immissionen versteht man dabei die Einwirkung verschiedener Störfaktoren auf Mensch und Umwelt. Gemeint sind dabei zum Beispiel Verunreinigungen, Lärm oder Strahlen, die das Leben oder die Gesundheit von Personen, Tieren oder Pflanzen beeinflussen. Begrenzen lassen sich diese nach  dem BImSchG jedoch nur über die Emissionen, also den Ausstoß der Störgrößen von ihrem Verursacher (dem Emittenten). Der Immissionsschutz ist die Summe aller Schritte zum Schutz der Umwelt und des Lebens auf der Erde. Zudem sollen dadurch auch Kulturgüter vor Luftverunreinigung, Lärm, Erschütterungen, Lichtschäden, Wärme, Strahlung und anderen negativen Umwelteinflüssen geschützt werden.

© vege / Fotolia

Genehmigungsfreie und -bedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Das BImSchG unterscheidet generell zwischen genehmigungsfreien und genehmigungsbedürftigen Anlagen. Während beide Arten bestimmte technische Anforderungen einhalten und die ausgehenden Emissionen begrenzen müssen, dürfen genehmigungsbedürftige Anlagen nur nach einer speziellen Prüfung betrieben werden. Diese ist immer dann nötig, wenn die Anlagen neu errichtet oder wesentlich geändert werden und berücksichtigt sämtliche Umweltauswirkungen. In vielen Fällen erfolgt die komplexe Prüfung dabei unter Einbeziehung der Öffentlichkeit. Dabei hat jeder Bürger das Recht, seine Einwände gegen den Bau oder die Inbetriebnahme einer technischen Anlage vorzubringen.  Haben Anlagen eine BImSchG-Genehmigung erhalten, schafft diese auch Rechtssicherheit in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Hinsicht. So beschränkt sie nachbarrechtliche Ansprüche auf die Beseitigung oder Unterlassung bestimmter Immissionen.

Unterscheidung zwischen produkt- und anlagenbezogener Immissionsschutz

Neben dem anlagenbezogenen Immissionsschutz umfasst das Bundes-Immissionsschutzgesetz auch die Aspekte produkt- und verkehrsbezogen. Doch worin unterscheiden sich der anlagen- und der personbezogene Schutz? Der anlagebezogene Immissionsschutz legt, wie gezeigt, fest, bei welcher Art von Anlagen eine Genehmigung notwendig ist und über welche Rechte und Pflichten die Betreiber einer Anlage verfügen. Die Pflichten sind dabei unterteilt in die Bereiche Schutz, Vorsorge und Entsorgung.

Beim produktbezogenen Immissionsschutz steht vor allem das Vorsorgeprinzip im Fokus. Der Schutz setzt bei der Produktion von oder dem Import von Waren, Stoffen oder Anlagen an. Im dritten Teil des BImSchG finden Sie die   Grenzwerte. sowie in den entsprechenden weiterführenden Verordnungen.

© spuno / Fotolia

Die Geschichte des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das BImSchG wurde erstmals im Jahr 1974 erlassen und seither immer wieder überarbeitet. Damals erkannte man schädliche Umweltauswirkungen industrieller Anlagen als Problem. Gleichzeitig stieß man mit öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt an seine Grenzen. Das Gesetz sollte zum Beispiel Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen oder ähnliche Vorgänge beschränken und so zum Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen und der Atmosphäre beitragen.

Vorbild für das Bundes-Immissionsschutzgesetz war der sogenannte "Clean Air Act". In dem US-amerikanischen Bundesgesetz aus dem Jahr 1970 wird der Schutz der Umwelt vor Treibhausgasen, saurem Regen sowie dem Klimawandel und seinen Folgen festgelegt. Seitdem ist das Regelwerk des Bundes-Immissionsschutzgesetzes immer wieder modifiziert, ausgebaut und angepasst worden.

Durchführungsverordnungen präzisieren die Anforderungen

Während das BImSchG grundsätzliche Anforderungen definiert, geht es in zahlreichen Durchführungsverordnungen um detaillierte Richt- und Grenzwerte. So definiert zum Beispiel die vierte Durchführungsverordnung zum BImSchG, welche Anlagen überhaupt genehmigungsbedürftig sind. Andere Regeln hingegen die Anforderungen an Sportanlagen oder einheitliche Luftqualitätsstandards. Im Folgenden möchten wir zwei Verordnungen genauer vorstellen.

Erste Verordnung zum BImSchG für Heizungsanlagen

Die erste Verordnung zum BImSchG, die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (erste  BImSchV), gibt Anforderungen an typische Feuerungsanlagen. Diese benötigen zwar keine besondere Genehmigung, müssen jedoch auch bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten. Diese beziehen sich zum Beispiel auf den CO-Gehalt, den Staubgehalt oder den Wirkungsgrad der Anlagen. In regelmäßigen Überprüfungen müssen Schornsteinfeger die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellen. Gegebenenfalls muss eine  Rauchgasreinigung  durchgeführt werden.  

Vierte Verordnung zum BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen

Besonders wichtig ist auch die vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Denn diese gibt vor, welche Anlagen eine Genehmigung benötigen und nach welchem Verfahren diese zu erstellen ist. Die Liste im Anhang 1 der Verordnung führt dabei zehn Kategorien mit mehr als 100 Anlagentypen. Beispiele dafür sind Anlagen:

  • zur Wärmeerzeugung, für Bergbau und Energie
  • zum Abbau oder zur Herstellung von Steinen und Erden, Glas, Keramik, Baustoffen
  • zur Herstellung von Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung

Fazit von Alexander Rosenkranz

Das BImSchG gilt als das bedeutendste Regelwerk des Umweltrechts. Es soll Menschen, Tiere und Pflanzen vor schädlichen Einwirkungen schützen und gibt Grenzwerte für Immissionen und Emissionen. Dabei unterscheidet das Gesetz in genehmigungsfreie und genehmigungsbedürftige Anlagen. Während beide hohe Anforderungen an den Umweltschutz einhalten müssen, dürfen genehmigungsbedürftige Anlagen nur nach einer intensiven Prüfung gebaut bzw. in Betrieb genommen werden.

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