Frist für Heizungs-Check endet am 15. September 2024
Ende 2022 hat die Bundesregierung den Check für Gasheizungen zur Pflicht gemacht. Der Stichtag rückt nun näher. Bis zum 15. September müssen mit Erdgas betriebene Heizungen auf grundlegende Einstellungsmängel und die Notwendigkeit weiterführender Maßnahmen geprüft werden.
Eigentümer in der Pflicht
Am 1. Oktober 2022 ist die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) in Kraft getreten. Das Ziel: Mehr Effizienz und weniger Energieverbrauch. Eine der Maßnahmen, die dazu beitragen soll, ist der Check aller Gasheizungen. Dieser soll mögliche Schwachstellen aufdecken. Bis zum 15. September ist aber nicht nur der Heizungs-Check selbst durchzuführen. Die Frist gilt auch für notwendige Optimierungsmaßnahmen. Wer noch einen Termin vereinbaren möchte, sollte daher aktiv werden. Mit der Durchführung können sowohl Heizungsinstallateure als auch Schornsteinfeger und Energieberater beauftragt werden.
Hinweis: Die von der EnSimiMaV vorgeschriebene Inspektion entspricht nicht dem Heizungs-Check nach der EU-Richtlinie (EN 15378). Letzterer ist umfangreicher und freiwillig. Beide Checks lassen sich allerdings miteinander kombinieren.
Es gibt Ausnahmen
Nicht alle Gasheizungen müssen geprüft werden. Von der Pflicht ausgenommen sind Anlagen, bei denen innerhalb von zwei Jahren vor dem 1. Oktober 2022 nachweislich eine vergleichbare Inspektion durchgeführt und kein Optimierungspotenzial festgestellt wurde. Übrigens: Auch wenn innerhalb der Geltungsdauer ein Technologiewechsel geplant war und umgesetzt wurde, gilt die Pflicht nicht.
Was nach dem Stichtag gilt
In der EnSimiMaV sind keine Regelungen zu Verstößen enthalten. Am 1. Oktober 2024 wird die Verordnung aber durch den neuen § 60b des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) abgelöst. Während Verstöße gegen die EnSimiMaV keine Ordnungswidrigkeit darstellen, ist dies bei den stark übereinstimmenden aber erweiterten Regelungen nach dem GEG 2024 anders. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Die Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung gilt nur für Anlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten.
- Die Pflicht gilt nur für Anlagen, die Wasser als Wärmeträger nutzen.
- Einbau nach dem 30. September 2009: Prüfung & Optimierung innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau
- Einbau vor dem 1. Oktober 2009: Prüfung & Optimierung bis 30. September 2027
Hinweis: Verstöße gegen das neue GEG gelten als Ordnungswidrigkeit. Es droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro, wenn die Pflichten nicht fristgerecht erfüllt werden.
Auch Frist für hydraulischen Abgleich läuft aus
Am 15. September läuft eine weitere, in der EnSimiMaV vorgesehene Frist aus. Bis zu diesem Stichtag muss in Wohngebäuden mit sechs bis neun Wohneinheiten ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden. Für kleinere Wohngebäude gilt die Pflicht nicht. Für Wohngebäude mit mindestens zehn Einheiten sowie gewerbliche genutzte und öffentliche Gebäude ist die Frist bereits abgelaufen. Dort musste der Abgleich bis zum 30. September 2023 durchgeführt werden.
Pflicht für Abgleich wird ausgeweitet
Regelungen zum hydraulischen Abgleich enthält der neue § 60c des GEG. Im Unterschied zur auslaufenden Einsparverordnung ist der Anwendungsbereich nicht auf Gas-Zentralheizungssysteme beschränkt. Die Pflicht gilt für alle Heizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger. Zudem sind sämtliche Gebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten betroffen.