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Heizungsförderung jetzt für alle Hausbesitzer und Wohnungseigentümer

  • von Sabrina Hansen
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Seit dem 27. August 2024 steht die Heizungsförderung auch der dritten Antragstellergruppe offen. Damit sind alle privaten und gewerblichen Eigentümer antragsberechtigt.

Bild: © minicase / Shutterstock.com

KfW schaltet Kundenportal für alle Antragstellergruppen frei

Verantwortlich für die Umsetzung der Heizungsförderung ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Um zu Beginn des Jahres einen möglichst schnellen Förderstart zu ermöglichen, wurde diese schrittweise freigeschaltet. Seit dem 27. August ist der Antrag über das Online-Kundenportal der KfW (“Meine KfW”) auch für die letzten Gruppen möglich. Antragsberechtigt sind nun:

  • Privat­personen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von be­stehenden und selbst­bewohnten (Haupt- bzw. alleiniger Wohn­sitz) oder von ver­mieteten bzw. nicht selbst­genutzten Ein­familien­häusern in Deutsch­land sind
  • Privat­personen, die Eigen­tümerinnen oder Eigen­tümer von be­stehenden Mehr­familien­häusern (mit mehr als einer Wohn­einheit) sind
  • Privat­personen, die Eigen­tümerinnen oder Eigen­tümer von Eigentums­wohnungen in Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaften in Deutsch­land sind, sofern Maß­nahmen am Sondereigentum (Beispiel: Heizungen im Wohnungseigentum, wie Gas-Etagen-Heizungen) um­gesetzt werden
  • Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaften in Deutsch­land, sofern Maß­nahmen am   Gemeinschaftseigentum (Beispiel: zentrale Heizungsanlage zur Versorgung des Gebäudes) um­gesetzt werden  

Hinweis: Für Kommunen ist die Antragstellung voraussichtlich ab Ende November 2024 möglich. Aktuell steht eine Übergangsregelung in Form einer Vorhabensanmeldung zur Verfügung, bei der die Fördermittel reserviert werden. 

Auszahlung von Zuschüssen erfolgt ebenfalls gestaffelt

Analog zur Antragstellung erfolgt auch die digitale Nachweiseinreichung für die Beantragung der Auszahlung von Förderzuschüssen gestaffelt. Diese ist jeweils etwa 6 Monate nach der Antragstellung möglich. Die erste Antragstellergruppe kann ab 30. September 2024 die entsprechenden Unterlagen einreichen. Dazu zählen:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutzten Einfamilienhäusern    

Nach positiver Prüfung der eingereichten Dokumente sowie der Fördervoraussetzungen erfolgt die Auszahlung.  

Übergangsregelung zur nachträglichen Antragstellung endet  

Am 31. August 2024 endet die Übergangsregelung, die eine nachträgliche Beantragung der Fördermittel ermöglicht. Wird mit der Umsetzung der Maßnahmen vor diesem Stichtag begonnen, können Förderanträge bis zum 30. November 2024 eingereicht werden. Ab dem 1. September 2024 sind die Anträge zwingend vor Beginn der Maßnahmen bei der KfW zu beantragen.

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