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MiSpeL: Flexibilisierung von Speichern und Ladepunkten

  • von Alexander Rosenkranz
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Stromspeicher sind wichtig, um die Herausforderungen der Energiewende zu stemmen. In Form von Heimspeichern und in E-Autos sind sie zwar zahlreich vorhanden, bislang allerdings ausschließlich privat oder öffentlich nutzbar. Mit dem Solarspitzengesetz und dem MiSpeL-Entwurf soll sich das in Zukunft ändern. Im Folgenden erfahren Sie mehr über den Entwurf zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten der Bundesnetzagentur.

Ausschließlichkeitsoption verhindert flexible Speichernutzung

Möchten Sie eine Vergütung für Strom aus Speichern oder Ladepunkten nutzen, durften Sie die Anlagen bislang nur mit grünem Strom beladen. Das setzt die Ausschließlichkeitsoption aus Paragraf 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) voraus. Eine flexible Nutzung der Speicher für Anlagenbetreiber und Netze ist damit nicht möglich. Denn mit diesen Vorgaben müssen Sie sich für die Eigenverbrauchsoptimierung oder die Einspeisung entscheiden.

Solarspitzengesetz führte Abgrenzungs- und Pauschaloption ein

Eine erste Änderung in diesem Punkt brachte bereits das Anfang 2025 erlassene Solarspitzengesetz. Es änderte das EEG und erweiterte die Ausschließlichkeitsoption um eine Abgrenzungs- und eine Pauschaloption. Dabei gilt Folgendes:

  • Die  Abgrenzungsoption nach § 19 Abs. 3b des EEG  erlaubt es, unterschiedliche Strommengen eindeutig voneinander abzugrenzen, zum Beispiel Eigenversorgung, Drittbelieferung oder stromkostenrelevante Verbräuche.
  • Die  Pauschaloption nach § 19 Abs. 3c des EEG  ermöglicht es, bestimmte Strommengen pauschal zu behandeln, ohne sie exakt zu messen oder detailliert abzugrenzen. Statt einer genauen Ermittlung wird ein gesetzlich vorgegebener Pauschalwert angesetzt.

Der große Vorteil der Änderung ist, dass Sie förderfähige Strommengen damit korrekt abrechnen können. Sie behalten dadurch die Förderbarkeit, auch wenn unterschiedliche Erzeugungsquellen zusammenkommen.

Wichtig zu wissen:  Konkrete Festlegungen zur Messung und Berechnung der Strommengen fehlen bislang. Aus diesem Grund lassen sich die Neuerungen aus dem Solarspitzengesetz im Moment nur eingeschränkt anwenden.

MiSpeL-Entwurf soll Klarheit und Rechtssicherheit bringen

Mit dem Entwurf „Marktintegration Speicher und Ladepunkte“ (kurz MiSpeL) schafft die Bundesnetzagentur (BNetzA) nun Klarheit. Denn dieser soll insbesondere regeln, wie die anteilig förderfähige Netzeinspeisung und die anteilig saldierungsfähige Netzeinspeisung zu bestimmen sind. Die Abgrenzungsoption erfordert dabei eine rechnerische Abgrenzung der Strommengen auf der Grundlage von viertelstündlichen Messwerten. In der Pauschaloption geht es hingegen um eine Vereinfachung für bestimmte Konstellationen mit Solaranlagen (max. 30 kWp). Hier sind pauschale gesetzliche Annahmen und Grenzen zu erarbeiten.

Förderfähigkeit erstmals auch für E-Auto-Ladepunkte

Eine wesentliche Neuerung betrifft Elektroautos bzw. deren Ladepunkte. Denn diese stellen die Verantwortlichen mit der Neuregelung energierechtlich erstmals stationären Speichern gleich. Das erlaubt es, die Speicherkapazitäten elektrisch angetriebener Fahrzeuge ebenso für die Optimierung des Eigenverbrauchs und die Unterstützung öffentlicher Netze einzusetzen. Bislang war letzteres nicht möglich.

Vorteile der Integration von Speichern und Ladepunkten

Die Marktintegration von Speichern und Ladepunkten bringt zahlreiche Vorteile für Betreiber wie auch Netze. Denn sie aktiviert die Möglichkeit, aktiv am Marktbetrieb teilzunehmen, um so den Anteil an EE-Strom zu steigern. Speicher und Ladepunkte nehmen dabei in Schwachlastzeiten (zum Beispiel mittags) Strom aus dem Netz auf, den sie in Spitzenlastzeiten (zum Beispiel morgens und abends) wieder einspeisen. Das glättet die Lastkurve und sorgt für eine effizientere Nutzung volatiler erneuerbarer Energien.

Bestehende Speicherkapazitäten kommen Netzen zugute

Während Betreiber dabei von Einnahmen aus der aktiven Marktteilnahme profitieren, lassen sich Co-Location-Speicher von Solarparks, industrielle Spitzenkappungs-Speicher, Prosumer-Speicher und Ladepunkte für Elektroautos für die Netze nutzen.

Netzausbau und Kosten der Energiewende verringern sich

Ein positiver Nebeneffekt: Durch die flexible Nutzung von Speichern und Ladepunkten steigt die Speicherkapazität im Netz sprunghaft an. Volatile erneuerbare Energien lassen sich effizienter nutzen, die Netzausbaukosten sinken und die Sicherheit der Stromversorgung nimmt zu. Vorteile, die letztlich der gesamten Gesellschaft zugutekommen.

Aktueller Stand und weiterer Ablauf des Verfahrens

Um die mit dem Solarspitzengesetz eingeführten Abgrenzungs- und Pauschaloption in der Praxis nutzen zu können, entwickelt die Bundesnetzagentur entsprechende Vorgaben. Dazu eröffnete das Referat für erneuerbare Energien der BNetzA am 31.07.2025 ein Festlegungsverfahren. In einem Workshop am 01.10.2025 wurden die Eckpunkte vorgestellt und diskutiert. Bis zum 24.10.2025 können nun Stellungnahmen zum Entwurf eingebracht werden. Ziel ist, dass die Festlegungen im Jahr 2026 Inkrafttreten, sodass sich die neuen Möglichkeiten zur Flexibilisierung zügig nutzen lassen.

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