Energieausweis 2026: Das ändert sich nach EU-Vorgaben
Seit seiner Einführung im Jahr 2007 informiert der Energieausweis Mieter, Käufer und Eigentümer über die Energieeffizienz von Gebäuden. Eine überarbeitete EU-Richtlinie verlangt nun eine Anpassung des Ausweises. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben bis Mai 2026 in nationales Recht überführen. Erst danach gelten die Änderungen verbindlich für alle, die einen neuen Energieausweis benötigen. Neben einer einfacheren Einteilung der Effizienzklassen geht mit der überarbeiteten Richtlinie auch eine Ausweitung der Ausstellungspflicht einher. Wir geben die wichtigsten Informationen.
Energieausweis 2026 mit neuer Effizienzklassen-Einteilung
Aktuell lässt sich jedes Gebäude in eine von neun Effizienzklassen einteilen. Diese beginnen bei A+ und enden bei H, der schlechtesten Klasse im Energieausweis. Diese Skala möchte die EU nun vereinfachen und europaweit harmonisieren. Zukünftig soll es demnach nur noch 7 Klassen geben – die Energieeffizienzklassen A bis G:
- Die Klasse A erhalten dann nur Gebäude, die rechnerisch ohne Emissionen auskommen (Nullemissionsgebäude)
- Die Klasse G soll im neuen Energieausweis ab Mai 2026 dann für die Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz in einem Land stehen. Sie bildet damit vermutlich die unteren 15 % des nationalen Gebäudebestands ab.
- Die Klassen B bis F stehen für alles dazwischen und erhalten eine gleichmäßige Einteilung.
Unter Umständen bleibt auch die Klasse A+ weiterhin erhalten. Sie gilt dann für Plus-Energiegebäude, die deutlich weniger verbrauchen als Nullemissionsgebäude und mehr Energie gewinnen, als sie selbst benötigen. Die Einführung dieser Klasse obliegt den Mitgliedstaaten.
Effizienzklassen europaweit nicht einheitlich vergleichbar
Während die Klasse A in ganz Europa vergleichbar ist, können sich Gebäude der Klassen B bis G deutlich unterscheiden. Denn die Einteilung hängt von der Effizienz des Gebäudebestands eines jeden Landes ab.
Pflicht zur Ausstellung ab Mai bei laufenden Mietverträgen
Bisher war ein Energieausweis Pflicht, wenn es um den Bau, die Neuvermietung, die Verpachtung oder den Verkauf eines Gebäudes ging. Ab Mai 2026 weitet sich diese Pflicht aller Voraussicht nach auch auf bestehende Mietverhältnisse aus. Denn auch dann, wenn Vermieter Mietverträge verlängern, müssen Sie künftig einen Energieausweis vorlegen.
Neu ist außerdem, dass die Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises ab 2026 bei größeren Renovierungen greift. Was das im Detail bedeutet, dürfen die Mitgliedstaaten selbst bestimmen. Die EU-Gebäuderichtlinie gibt zwei mögliche Definitionen vor:
- A) Kostenabhängig: Die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme übersteigen 25 % des Gebäudewerts. Der Wert des Grundstücks, auf dem sich das Gebäude befindet, nicht mitgerechnet. Oder
- B) Flächenabhängig: Die Renovierung betrifft mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle.
Wie eine größere Renovierung künftig in Deutschland definiert ist, steht im Moment noch nicht fest. Entsprechende Vorgaben sollten sich dann im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder einem nachfolgenden Werk finden.
Wichtig zu wissen: Mitgliedstaaten, die ihre Energieeffizienzklassen am oder nach dem 1. Januar 2019 und vor dem 28. Mai 2024 neu skaliert haben, können die Neuskalierung ihrer Energieeffizienzklassen bis zum 31. Dezember 2029 aufschieben. Das gilt allerdings nicht für Deutschland. Hierzulande gibt es die Klassen A+ bis H bereits seit Einführung der EnEV 2014.
Gültigkeit und Arten der Energieausweise ändern sich nicht
Eine gute Nachricht ist, dass sich die Gültigkeit der Energieausweise 2026 nicht ändert. So dürfen Eigentümer die Dokumente 10 Jahre lang verwenden, ehe sie neue ausstellen lassen müssen. Die Art der Ausweise ändert sich ebenfalls nicht. Auch ab Mai 2026 stehen Verbrauchs- und Bedarfsausweise zur Auswahl. Während erstere auf dem gemessenen Energieverbrauch basieren, ist zum Ausstellen eines Bedarfsausweises eine detaillierte Berechnung erforderlich.
Bedarfsausweis nur in älteren Gebäuden mit mindestens 5 Wohnungen
Die Pflicht zum Ausstellen von Energiebedarfsausweisen gilt nur bei Gebäuden mit mindestens 5 Wohneinheiten, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist. Sind die Gebäude neuer, haben sie weniger Wohneinheiten oder entsprechen sie bereits den Vorgaben der WSchV 1977, kommt auch ein günstiger Verbrauchsausweis infrage.
Ausblick: So verändert sich der Energieausweis nach 2026
Die anstehende Änderung wird nicht die letzte sein, so viel ist bereits heute klar. Denn die EU-Gebäuderichtlinie enthält weitere Vorgaben. Dazu gehören unter anderem die folgenden:
- Renovierungspass: Ein Renovierungspass soll auf die Energieeffizienz und die möglichen Sanierungsoptionen von Gebäuden hinweisen. In Deutschland erfüllt der iSFP (individueller Sanierungsfahrplan) diese Vorgabe. Die Ergebnisse sollen künftig aber in eine nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden fließen.
- Energieausweis soll parallel mit dem Renovierungspass ausgestellt werden können. Das senkt die Kosten, da viele Abläufe identisch sind. Der Renovierungspass würde dabei die Maßnahmenvorschläge im Energieausweis ersetzen.
- Die Treibhausgasemissionen und das Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial sollen im neuen Energieausweis zu finden sein. Das gilt zunächst allerdings nur, wenn die Werte auch verfügbar sind.
Wichtig zu wissen: Alte Ausweise verlieren zehn Jahre nach der Ausstellung ihre Gültigkeit. Wer einen neuen benötigt, muss künftig die neuen Vorgaben berücksichtigen. Da alte Energieausweise vor Ablauf dieser Frist gültig bleiben, wird auch die Skala von A+ bis H noch länger im Umlauf bleiben.
EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) gibt Änderungen ab 2026 vor
Die entsprechenden Änderungen gehen aus der überarbeiteten EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) hervor. Diese gilt für alle Mitgliedstaaten der EU und ist von diesen in nationales Recht zu überführen. In Deutschland könnte das im Zuge der geplanten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfolgen. Schafft es die Regierung nicht fristgerecht, die EU-Vorgaben in nationales Recht zu überführen, drohen hingegen hohe Bußgelder.