GEG: Das neue Gebäudeenergiegesetz

  • von Alexander Rosenkranz
Seite teilen:

Das Gebäudeenergiegesetz (kurz GEG) soll das Bauen und Sanieren in Deutschland vereinfachen. Es soll zur Entbürokratisierung beitragen und die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im deutschen Recht umsetzen. Dazu fasst es das "Energieeinspargesetz", die "Energieeinsparverordnung" und das "Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz" in einem Werk zusammen. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Inhalte und zeigen, was die Bundesregierung für das GEG 2024 plant.

Beratung durch Ihren Heizungsinstallateur vor Ort

Sie benötigen eine individuelle Beratung oder ein Angebot für Ihre neue Heizung?

✔ Geprüfte Fachbetriebe in Ihrer Region
✔ Unverbindliche und kostenlose Vermittlung

Gesetz im Wandel: Die Novelle des aktuellen GEG soll am 01.01.2024 inkrafttreten. Jetzt ohne Umwege zu den geplanten Eckpunkten: GEG ab 2024  

Ziele und zentrale Inhalte des Gebäudeenergiegesetzes  

Wer in Deutschland ein Haus bauen oder sanieren möchte, muss   viele Regelwerke beachten. So gab es bis Ende 2020 zum Beispiel die Energieeinsparverordnung und das Energieeinspargesetz. Im Neubau kam das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz hinzu. Es schrieb vor, dass der Wärmebedarf neuer Gebäude zu einem Mindestanteil mit erneuerbaren Energien zu decken ist. Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG oder Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden) räumte der Gesetzgeber hier auf. Denn dieses fasst die genannten Regelwerke seit November 2020 zusammen. Das GEG soll Bauen und Sanieren vereinfachen und wesentlich zur Entbürokratisierung beitragen. Weitere Kernziele sind:

  • die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie, die bis zum Jahr 2050 einen weitestgehend klimaneutralen Gebäudebestand fordert
  • der sparsame Einsatz von Energie in Gebäuden und die zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb
  • die Schonung fossiler Ressourcen, die Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten und die Umsetzung der klimapolitischen Ziele der Bundesrepublik

Bei allen Anforderungen an neue und zu sanierende Gebäude hat der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit dabei oberste Priorität. Das heißt: Das energieeffiziente Bauen und Sanieren soll sich für Investoren, Bauherren und Hausbesitzer auch finanziell lohnen.

114 Paragrafen und elf Anlagen in neun Teilen des GEG

Im Herbst 2019 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) nach einer Entwicklungszeit von über drei Jahren beschlossen – seit November 2020 gilt es nun. Das Werk hat insgesamt 114 Paragrafen und elf Anlagen, die neun verschiedenen Teilen zugeordnet sind. Die folgende Liste gibt einen Überblick über die Inhalte:

INHALTE DES GEGTITEL  BESCHREIBUNG
Teil 1  Allgemeiner Teil  Ziele, Anwendungsbereiche, Begriffe und Verantwortliche
Teil 2  Anforderungen an zu errichtende Gebäude  Definition des Niedrigstenergiegebäudes, Anforderungen an den Wärmeschutz, Gesamtenergiebedarf, Berechnung der Kennwerte, Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien und zugelassene Ersatzmaßnahmen
Teil 3  Anforderungen an bestehende Gebäude  Nachrüst- und Änderungspflichten, energetische Bewertung, Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien bei öffentlichen Gebäuden,
Teil 4  Heiz-, Kühl-, Lüftungs- und Warmwasser-technik  Regelung und Effizienz der Wärmeverteilung, Anforderungen an Lüftungsanlagen, Dämmung von Leitungen und Armaturen, Austauschpflicht alter Heizungen, Verbot der Ölheizung, energetische Inspektion von Klimaanlagen
Teil 5  Energieausweise  Pflicht zum Energieausweis, Arten der Energieausweise, enthaltene Angaben, Energieeffizienzklassen, Dokumentation in Immobilienanzeigen
Teil 6  Finanzielle FörderungFördermittel für effiziente Neubauten, die energetische Verbesserung von Bestandsgebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien
Teil 7  Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes  Erfüllungserklärungen, Nachweise wie die  Fachunternehmererklärung, behördliche Befugnisse, Ausnahmen und Befreiungen
Teil 8  Besondere Gebäude und Bußgelder  Anforderungen an kleine Gebäude, Denkmäler, Quartiere, gemischt genutzte Gebäude; Bußgelder; Anschlusspflicht bei Nah- und Fernwärme
Teil 9  Übergangsvorschriften  Übergangsvorschriften für Energieausweise, Ausweisaussteller und Vollzugsaufgaben der Länder

In den elf Anlagen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) finden sich unter anderem konkrete Anforderungen an Referenzgebäude oder U-Werte, die bei einer Sanierung einzuhalten sind. Darüber hinaus gibt es Informationen zu Primärenergiefaktoren, zu einem vereinfachten Nachweisverfahren für zu errichtende Gebäude und Angaben zur Umrechnung in Treibhausgasemissionen (CO2-Äquivalente  verschiedener Brennstoffe pro kWh). Auch die Einteilung der Gebäudeenergieeffizienz in die Effizienzklasse A+ bis H (abhängig von der Endenergie) ist in den Anlagen des Gebäudeenergiegesetzes zu finden.  

Die wichtigsten Änderungen im GEG

Viele Bauherren und Hausbesitzer befürchteten lange, dass das Gebäudeenergiegesetz deutlich höhere Anforderungen an den Bau oder die Sanierung von Gebäuden stellen könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Anforderungen der EnEV und die Vorgaben aus dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz blieben weitestgehend bestehen.  

Gebäudeenergiegesetz definiert das Niedrigstenergiegebäude  

Die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sehen den verpflichtenden Bau von Niedrigstenergiegebäuden vor. Das Gebäudeenergiegesetz erklärt nun den zuletzt geforderten EnEV-Stand zum Niedrigstenergiegebäudestandard (§ 10 GEG). Die Anforderungen seien bereits so hoch, dass eine Verschärfung nicht wirtschaftlich wäre, hieß es dazu in einer Regierungserklärung.

© smolaw11 – stock.adobe.com

Ohne Berechnungen: Vereinfachtes Nachweisverfahren im Neubau

Wer ein neues Gebäude errichten möchte, muss zuvor einen  Wärmeschutznachweis  erstellen lassen. Die dazu nötige Berechnung ist aufwendig und mit Extrakosten verbunden. Für Erleichterung sorgt ein neues Modellverfahren, das ganz ohne Berechnungen auskommt. Im Gebäudeenergiegesetz sind dabei Anforderungen an Wärmeschutz und Anlagenvarianten vorgegeben. Erfüllen Bauherren diese, gilt der Nachweis als erbracht (§ 31 i. V. m. Anlage 5 GEG).

Austauschpflicht für alte Heizungen und Verbot von Ölheizungen  

Hausbesitzer dürfen 30 Jahre alte Öl- und Gasheizkessel nicht mehr betreiben, wenn diese noch nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basieren. Diese Forderung wurde genau wie die Ausnahme zum Bestandsschutz (Eigentümer, die bereits am 01. Februar 2002 im eigenen Haus lebten) aus der EnEV übernommen. Neu ist allerdings das mit dem  Klimapaket  beschlossene  Verbot der Ölheizung. Es gilt ab 2026, lässt aber auch Ausnahmen zu (§ 72 GEG). So dürfen Verbraucher Ölheizungen nach 2026 einbauen, wenn die Anlagen auch erneuerbare Energien nutzen. Das Gleiche gilt immer dann, wenn der Einbau einer Gasheizung oder der Anschluss an ein Fernwärmenetz nicht möglich und die Nutzung regenerativer Energien nicht wirtschaftlich ist.

Gebäudeenergiegesetz: Erneuerbarer Strom besser anrechenbar  

Wer Strom gebäudenah selbst erzeugt, etwa mit  Photovoltaik  oder Windkraft, hat in Zukunft attraktivere Möglichkeiten, die energetischen Neubauanforderungen zu erfüllen. Denn die elektrische Energie lässt sich hier flexibler anrechnen als zuvor (§ 23 GEG). Abstriche beim baulichen Wärmeschutz sind dabei allerdings nicht möglich.

Attraktive Förderung von Bau- und Sanierungsvorhaben nach GEG

Das Gebäudeenergiegesetz enthält auch Regelungen zur Förderung bei Neubau und Sanierung. Fördermittel gibt es dabei für den Einsatz erneuerbarer Energien, den effizienten Neubau und die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden (§ 89 GEG). Mit dem neuen Steuerbonus und der neuen  Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)  sind die Mittel bereits in der Praxis verfügbar. Detaillierte Informationen dazu geben wir im Beitrag zur  Förderung der Heizung ab 2021.

Gebäudeenergiegesetz macht Energieberatung zur Pflicht  

Eine Energieberatung informiert über den aktuellen energetischen Zustand von Gebäuden. Sie zeigt Einsparpotenziale auf und hilft, das vorhandene Budget effizient einzusetzen. Aus diesen Gründen ist die Beratung durch einen Experten der Verbraucherzentrale bald Pflicht. Und das bei wesentlichen Änderungen bestehender Gebäude (§ 48 GEG) und beim Verkauf von Häusern (§ 80 GEG). Die Anforderung bezieht sich jeweils auf Gebäude mit ein bis zwei Wohneinheiten. Im Fall eines Verkaufes muss der Makler die Beratung zumindest anbieten.

Tipp: Die Beratung durch Experten der Verbraucherzentralen ist staatlich gefördert und meist sehr günstig. So gibt es Detail- und Heizchecks vor Ort heute bereits für einen Festpreis von 30 Euro.

Aktueller Stand: Gebäudeenergiegesetz seit 2020 in Kraft

Der Gesetzentwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde am 18. Juli 2020 durch den Bundestag beschlossen, hat verschiedene Instanzen durchlaufen und trat am 01.11.2020 in Kraft. Damit sind Energieeinsparungsgesetz, Energieeinsparverordnung und Eneuerbare-Energien-Wärmegesetz außer Kraft gesetzt.  

Die wichtigsten Änderungen im GEG 2023

Um die gesetzlichen Vorgaben an die bereits erreichten Energiesparziele anpassen zu können, prüft und aktualisiert der Gesetzgeber das GEG regelmäßig. Zuletzt geschah das Ende 2022. Seit 01. Januar gilt nun das GEG 2023. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Änderungen zusammen:

  • Die Anforderungen an den Primärenergiebedarf von Neubauten steigen.
  • Das vereinfachte Nachweisverfahren entspricht dem früheren KfW-Effizienzhaus 55. Bei der Wahl der Anlagentechnik sind Lösungen mit Gasheizung damit nicht mehr darstellbar.  
  • Strom einer Photovoltaikanlage lässt sich auch bei Volleinspeisung anrechnen.
  • Für alle Wärmebrücken ist ein Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich.
  • Die Primärenergiefaktoren für gasförmige Biomasse gelten bei Gemischen (Biogas/Erdgas) nur für den regenerativen Anteil.
  • Großwärmepumpen ab 500 kW werden primärenergetisch besser gestellt.  

Hier können Sie den vollständigen Gesetzestext zum GEG  online einsehen.

Entwurf: Bundesregierung arbeitet am GEG 2024

Schon kurz nach dem Inkrafttreten der GEG Novelle 2023 wurde klar, dass weitere Änderungen nötig sind, um die übergeordneten Klimaziele fristgerecht zu erreichen. Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Heizungstechnik im Gebäudebestand, die überwiegend von Gas- und Ölheizungen geprägt ist. Diese durch Erneuerbare-Energien-Anlagen auszutauschen ist das Ziel der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes 2024, bei der viele auch vom "Heizungsgesetz" sprechen. Basieren soll es auf den folgenden Grundgedanken: 

  • EE-Vorgabe im GEG 2024: Ab 2024 sollen möglichst alle Heizungen den Energiebedarf eines Gebäudes zu mindestens 65 Prozent mit regenerativen Energien decken. Geplant ist es, die verschiedenen Heizlösungen dabei gleichberechtigt zu behandeln. 
  • Pflicht in Neubaugebieten: In Neubaugebieten gilt die sogenannte 65-Prozent-EE-Pflicht aller Voraussicht nach ab dem 01. Januar 2024. 
  • Übergangsregelung für den Bestand: Im Bestand und bei Neubauten außerhalb von Neubaugebieten sollen Gasheizungen sowie Ölheizungen weiterhin erlaubt sein, wenn es noch keine kommunale Wärmeplanung gibt. Neben einer Ausnahmeregelung für Anlagen, die vor Inkrafttreten der Novelle bestellt wurden, zieht der Einbau fossiler Heizungen ab 2024 dann jedoch weitere Maßnahmen nach sich. So müssen sich Verbraucher dazu verpflichten, bis 2045 schrittweise auf erneuerbare Energien umzustellen (2029 - 15 %; 2030 - 30 %; 2040 - 60 % und 2045 - 100 %). 
  • Heizungstausch mit Beratung: Wer ab 2024 eine Heizung auf Basis erneuerbarer Energien einbauen lässt, muss voraussichtlich eine Beratung in Anspruch nehmen. Diese soll verschiedene Heizlösungen aufzeigen und über die wirtschaftlichen Folgen der Maßnahme aufklären.

Dreh und Angelpunkt der Heizungsvorgaben ist die kommunale Wärmeplanung, die bis 2026 (Gemeinden über 100.000 Einwohner) bzw. 2028 (Gemeinden unter 100 Einwohner) vorliegen muss. Liegt sie vor oder wurde die Frist überschritten, lässt der Gesetzgeber neue Heizungen nur dann zu, wenn Sie zu 65 Prozent auf erneuerbare Energien setzen.

Ausnahmen gibt es ab 2024 für:

  • H2-Ready-Gasheizungen, wenn die Wärmeplanung den Aufbau eines H2-Netzes vorsieht, welches die Heizungsanlagen dann mit Wasserstoff versorgt
  • Alle Heizungen, wenn in der Kommune ein Wärmenetz geplant ist und die Umstellung auf Nah- oder Fernwärme verbindlich erfolgt. 

Aber Achtung: Setzen Gemeinden die Wärmeplanung nicht fristgerecht um, müssen Hausbesitzer ihre Heizung nachträglich auf erneuerbare Energien umrüsten.

(Stand: 19.09.2023)

Wichtig:  Das Gesetzgebungsverfahren zur Novelle des GEG 2024 ist noch nicht abgeschlossen. Auch wenn der  Bundestag das Gesetz entsprechend der Beschlussempfehlung vom 05.07.2023  beschlossen hat, muss es vor der endgültigen Verabschiedung noch den  Bundesrat passieren.  Verbindliche Aussagen zu Pflichten und Vorgaben des GEG 2024 sind daher zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich.

Fazit von Alexander Rosenkranz

Das Gebäudeenergiegesetz fasst verschiedene Regelwerke des deutschen Energiesparrechts zusammen. Es schafft somit einfachere Grundlagen für Bauherren sowie Sanierer und baut Bürokratie ab. Mit regelmäßigen Überarbeitungen passt der Gesetzgeber den Inhalt nun an die jeweils erreichten Energie- und CO2-Sparziele an.

Beratung durch Ihren Heizungsinstallateur vor Ort

Sie benötigen eine individuelle Beratung oder ein Angebot für Ihre neue Heizung?

✔ Geprüfte Fachbetriebe in Ihrer Region
✔ Unverbindliche und kostenlose Vermittlung