Frag' den heizung.de Experten: Ist der hydraulische Abgleich bei einem Kesseltausch Pflicht?

  • von Philipp Hermann
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Familie Brozovic aus Dettingen unter Teck fragt: „Wir wohnen seit zehn Jahren zur Miete in einem Einfamilienhaus. Das Objekt wird mit Öl beheizt. Die Warmwasserbereitung erfolgt über eingebaute Durchlauferhitzer. Jetzt plant unserer Vermieter, den vorhandenen Ölkessel durch einen Pelletkessel zu ersetzen. Dabei will er auch einen hydraulischen Abgleich durchführen lassen. Wir machen uns Gedanken über die mögliche Mieterhöhung und haben uns gefragt, ob der Vermieter überhaupt dazu verpflichtet ist, Letzteren durchführen zu lassen?“

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Die Antwort der heizung.de Experten

Hallo Familie Brozovic,

eure Frage lässt sich verständlicher beantworten, wenn wir davor kurz beschreiben, was man unter einem hydraulischen Abgleich versteht.

Im Heizsystem zirkuliert das Heizwasser und sorgt so für die Wärmeverteilung im kompletten Haus. Da das Wasser immer den Weg des geringsten Widerstands wählt, kann es dazu führen, dass Räume, die sich neben dem Wärmeerzeuger befinden, mehr Wärme erhalten. Gleichzeitig gelangt die Wärme nicht zu den Zimmern, die etwas weiter weg vom Heizkessel sind. Neben dem erhöhten Energieverbrauch und sinkendem Wohnkomfort kann es auch zu störender Geräuschentwicklung kommen. Abhilfe schafft der hydraulische Abgleich. Er stellt sicher, dass alle Heizflächen mit der richtigen Menge an Heizwasser versorgt werden, und hält die Heizkosten somit auf einem niedrigen Niveau.

© fotogestoeber / Fotolia

Richtlinien und Vorschriften fordern die Durchführung

Zurück zu eurer Frage: Das Gesetz schreibt nicht explizit vor, dass beim Kesseltausch ein  hydraulischer Abgleich  durchgeführt werden muss. Allerdings gibt es mehrere Richtlinien und Vorschriften, in denen diese Maßnahme ausdrücklich gefordert wird und sogar als verpflichtend ausgelegt werden kann. Dazu gehören unter anderem die Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil C – Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) sowie Teile des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Möchte ein Heizungsfachmann beispielsweise nach Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen einen neuen Kessel einbauen, so ist er dazu verpflichtet, die Heizungsrohrnetze hydraulisch abzugleichen.

Das GEG selbst fordert ebenfalls nicht explizit den hydraulischen Abgleich beim Heizkesseltausch. Allerdings verlangt sie hohe Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln in Wohngebäuden. Daneben gibt es noch weitere Vorschriften bzw. Richtlinien wie die DIN V 4701-10 – Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen und die DIN EN 14336 – Heizungsanlagen in Gebäuden – Installation und Abnahme der Warmwasser-Heizungsanlagen. Eine inhaltliche Vertiefung würde an dieser Stelle den Rahmen sprengen und die Sache nicht verständlicher machen. Ratsamer ist stattdessen ein Perspektivenwechsel.

Hydraulischer Abgleich als Voraussetzung für staatliche Fördermittel

Nicht immer bedeutet Pflicht etwas Negatives. Im Falle des hydraulischen Abgleichs sieht der Staat finanzielle Mittel vor, wenn Hausbesitzer beim Kesseltausch das komplette System auf diese Weise optimiert. Dadurch arbeiten die Anlagen effizienter und verbrauchen nur soviel Energie wie nötig. Das entlastet den Geldbeutel und die Umwelt zugleich. Die Kosten für einen hydraulischen Abgleich hängen stark von der Anlagengröße und der Anzahl der installierten Heizflächen ab. Auch kann es vorkommen, dass Ventile oder Thermostatkopf ausgetauscht und das Heizungswasser nach VDI 2035 eingelassen werden müssen. In der Praxis bewegen sich die Richtwerte zwischen im Einfamilienhaus 400 und 1.000 Euro, wobei der Staat auch hierbei finanziell unterstützt. So kann der Anlagenbesitzer eine staatliche  Förderung für eine Heizungsoptimierung  beantragen.

Geänderte Förderbedingungen für größere Gebäude

Seit Oktober 2022 ist die Förderung auf bestehende Gebäude mit maximal fünf Wohneinheiten beschränkt. In größeren Wohngebäuden mit einer Gaszentralheizung ist der Vermieter verpflichtet, einen hydraulischen Abgleich durchführen zu lassen. Dabei gelten die folgenden Fristen:  

  • ab 10 Wohneinheiten: 30.09.2023
  • 6 bis 9 Wohneinheiten: 15.09.2024

Die Kosten für den Abgleich muss der Vermieter tragen. Diese dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden. Ausnahmen bestehen:  

  • wenn die Heizung bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
  • wenn die Heizung 6 Monate nach der Frist getauscht wird oder eine Dämmung erfolgt oder
  • wenn das Gebäude innerhlab von 6 Monaten stillgelegt oder umgenutzt wird.

Zusammenfassung  

Hausbesitzer sind gesetzlich nicht verpflichtet, beim Kesseltausch einen hydraulischen Abgleich durchführen zu lassen. Allerdings fordern zahlreiche Richtlinien und Vorschriften diese in vieler Hinsicht sehr positive Maßnahme. Eine Mieterhöhung nur aufgrund des hydraulischen Abgleichs ist nicht zwingend notwendig, denn ein neuer, optimal eingestellter  Heizkessel  arbeitet in Kombination mit einer einwandfreien Anlage vom ersten Tag an effizient und hält die Kosten langfristig auf einem niedrigen Niveau. Es ist aber gut möglich, dass der Vermieter lediglich den Mehraufwand abzüglich Fördermittel auf den Mieter umlegt. Eine Beratung bei einem Mieterschutzbund kann hier hilfreich sein.  

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