Wärmepumpe: Betriebskosten richtig auf Mieter umlegen

  • von Alexander Rosenkranz
Seite teilen:

Auch in Mehrfamilienhäusern kommen Wärmepumpen immer häufiger zum Einsatz. Unter anderem auch, weil sich die Betriebskosten hier bisher pauschal auf alle Mieter umlegen ließen. Doch das änderte sich zum 01. Oktober 2025. Seit dem sind auch bei Wärmepumpen die Betriebskosten anteilig nach dem Verbrauch zu verteilen. Wir erklären, wen die Neuregelung betrifft und was jetzt zu tun ist.

Das Wichtigste in Kürze: Die Heizkostenverordnung ließ in § 12 Abs. 3 eine Ausnahme für die Verteilung der Betriebskosten von Wärmepumpen zu. Wurde der Verbrauch am 01. Oktober 2024 noch nicht erfasst, war die pauschale Verteilung bis 30. September 2025 zulässig. Seit 01. Oktober gilt die Ausnahme nicht mehr und die Verteilung der Kosten erfolgt gemäß § 7 der Heizkostenverordnung mit einem pauschalen und einem individuellen Anteil. Pflicht ist die verbrauchsgebundene Abrechnung ab dem nächsten Abrechnungszeitraum nach der Installation der Zähler.  

Oktober 2025: Verbrauchserfassung für alle Pflicht

Ging es bei Wärmepumpen um die Betriebskosten, ließ die Regierung lange Zeit eine pauschale Aufteilung zu. Während das sogenannte „Wärmepumpenprivileg“ zuletzt für Bestandsgebäude galt, änderten sich die Gegebenheiten zum 01. Oktober 2025. Denn seitdem sind auch bei Gebäuden, die zu mehr als 50 Prozent mit einer Wärmepumpe beheizt werden, die Vorgaben der Heizkostenverordnung bindend. Die verbrauchsabhängige Abrechnung ist dabei ab dem ersten Abrechnungszeitraum nach Installation der Messeinrichtungen Pflicht.

Heizkosten anteilig nach Verbrauch auf Mieter aufteilen

Alle Besitzer von Mehrfamilienhäusern müssen die Betriebskosten der Wärmepumpe damit zum nächsten vollen Abrechnungszeitraum auch verbrauchsgebunden aufteilen. Das betrifft 50 bis 70 Prozent des Verbrauchs. Die übrigen 30 bis 50 Prozent lassen sich nach §  7 der Heizkostenverordnung wie zuvor pauschal verteilen.

Anteil der Heizkosten nicht von jedem zu beeinflussen

Diese Herangehensweise ist nötig, da Nutzer nur einen Teil des Wärmeverbrauchs selbst beeinflussen können. Verluste durch die Verteilung oder durch bauliche Unterschiede wie die Lage der Wohnung im Gebäude sind hingegen fair auf alle Nutzer zu verteilen.

Die nächsten Schritte für Mehrfamilienhaus-Besitzer

Um die geforderte Verbrauchsabrechnung zu ermöglichen, sind geeignete Geräte zur Verbrauchserfassung nachzurüsten. Nötig sind dabei Stromzähler vor der Wärmepumpe. Außerdem erlaubt die Heizkostenverordnung in § 5 Absatz 1 die Installation von

Während sich letztere sehr einfach an bestehenden Heizkörpern nachrüsten lassen, liefern Wärmemengenzähler genauere Ergebnisse. Sie sind darüber hinaus auch dann Pflicht, wenn zur Wärmeübertragung Flächenheizsysteme installiert wurden.

Wichtig zu wissen: Versorgen einzelne Stränge die Heizflächen unterschiedlicher Wohnungen mit Wärme, kann eine Änderung in der Verteilung notwendig sein. Anders ließe sich eine wohnungszentrale Verbrauchserfassung mit Wärmezählern nicht realisieren. Ein Heizungsbauer prüft das und gibt wertvolle Tipps zur möglichen Umsetzung.

Durchschnittsverbrauch anhand von Wohn- und Nutzflächen

Nach § 12 Absatz 3 der Heizkostenverordnung müssen von der Übergangsregelung betroffene Eigentümer zudem weitere Werte bestimmen.

  • Alte Durchschnittskosten: Das betrifft zum einen den Durchschnittswert der in den Jahren 2022, 2023 und 2024 angefallenen Kosten der Wärme- und Warmwasserversorgung.
  • Anteil der Nutzeinheiten: Zum anderen müssen sie den Anteil der einzelnen Nutzeinheiten am ermittelten Durchschnitt ermitteln. Möglich ist das auf Basis der jeweiligen Wohn- oder Nutzflächen.

Heizungsbauer und Messdienstleister helfen bei der Umrüstung

Sind Eigentümer oder Hausverwalter unsicher, wie sich die Geräte zur Verbrauchserfassung nachrüsten lassen, empfehlen wir den Kontakt zu einem Heizungsbauer aus der Region. Die Experten prüfen die örtlichen Gegebenheiten. Sie stellen ein Messkonzept auf und kümmern sich auf Kundenwunsch auch um die fachgerechte Umsetzung.

Diese Vorgaben galten bisher bei den Betriebskosten

Nach § 4 der Heizkostenverordnung haben Gebäudeeigentümer „den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.“ Für Wärmepumpen gab es jedoch lange Zeit keine technischen Richtlinien oder Normen zur Verteilung der Betriebskosten. Das führte zu einer Ausnahme in der Heizkostenverordnung und dazu, dass die Verbrauchsabrechnung teilweise ausgesetzt wurde.

Wärmepumpenprivileg galt bis zum 31. Dezember 2023

Die Sonderregelung galt bis zum 31.12.2023 für alle Gebäude, die mehr als 50 Prozent der verbrauchten Wärme über eine Wärmepumpe bezogen. Sie wurde mit einer Novelle des Gebäudeenergiegesetzes gestrichen und durch eine Übergangsregelung ersetzt. Letztere verpflichtet Eigentümer, die den anteiligen Verbrauch an Wärme am 1. Oktober 2024 noch nicht erfasst haben, dazu, die Ausstattung zur Verbrauchserfassung bis zum 30. September 2025 nachzurüsten.