Energy Sharing 2026: Ab Juni Strom mit Nachbarn teilen

  • von Alexander Rosenkranz
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Seit dem 1. Juni 2026 können Sie als PV-Betreiber überschüssigen Solarstrom direkt mit Ihren Nachbarn teilen – dank Energy Sharing. Die rechtlichen Vorgaben schuf die Regierung mit einer Änderung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die nun gilt. Wir geben einen Überblick. 

Solarstrom mit den Nachbarn teilen: Seit Juni 2026 einfach möglich

Besitzen Sie eine PV-Anlage? Dann müssen Sie überschüssigen Strom nicht mehr ins Netz einspeisen. Sie können ihn stattdessen direkt mit Ihren Nachbarn teilen und dabei sogar Ihre Erlöse steigern. Möglich ist das sogenannte Energy Sharing durch eine Änderung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die seit dem 01. Juni 2026 gilt.

Zwei Stromverträge für maximale Versorgungssicherheit

Damit das funktioniert, müssen Sie einen Vertrag mit Ihren Nachbarn abschließen. Diese beziehen den Überschussstrom dann zu vorher festgelegten Konditionen. Schint die Sonne nicht, sorgen konventionelle Anbieter dafür, dass der Strom nicht ausgeht. Denn auch mit diesen schließen Abnehmer Ihres Stroms einen Vertrag ab.

Beim Energy Sharing nutzen Sie das öffentliche Stromnetz

Um Strom mit Nachbarn zu teilen, brauchen Sie keine neuen Leitungen. Sie können dafür automatisch das öffentliche Stromnetz nutzen, müssen allerdings Netzentgelte zahlen. Während diese in einigen Nachbarstaaten spürbar reduziert sind, plant Deutschland einen solchen Schritt nicht.

Dienstleister unterstützen Betreiber bei der Abwicklung

Um das Maximale aus dem Sharing-Konzept herauszuholen und die Kosten fair zu verteilen, empfehlen wir die Unterstützung durch Experten. Diese kennen die rechtlichen Grundlagen und sorgen für eine technisch sowie rechtlich sichere Abwicklung.

Tatsächliche Umsetzung könnte sich weiter verzögern  

Auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen sind, lässt sich das Teilmodell noch nicht überall nutzen. Grund seien Unklarheiten dabei, wie der Strom zugeordnet und abgerechnet werden soll. Zudem fehlt es vielerorts an den technischen Grundlagen. Denn die erforderlichen Smart Meter, die alle beteiligten Parteien benötigen, sind längst nicht überall installiert.  

Weil aber vor allem die Bundesnetzagentur noch klarstellen muss, nach welchem Verfahren der Strom zugeordnet und abgerechnet werden kann, wird sich die Umsetzung von Energy Sharing verzögern

Astrid Aretz / Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW)

Mieterstrom und gemeinschaftliche Versorgung als Alternativen

Während das Teilen von Strom über das öffentliche Stromnetz hierzulande erst seit dem 1. Juni 2026 möglich ist, können Hausgemeinschaften die elektrische Energie vom Dach bereits seit Längerem gemeinsam nutzen. Möglich ist das über Mieterstromkonzepte oder die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Beide Lösungen kommen ohne das öffentliche Netz aus und sind somit räumlich begrenzt.

Vorteile für Anbieter, Verbraucher und Stromnetze

  • Höhere Einnahmen für PV-Betreiber: Durch den direkten Verkauf von überschüssigem Strom an lokale Verbraucher können PV-Betreiber höhere Erlöse erzielen als durch die klassische Einspeisevergütung.
  • Günstigerer Strom für Verbraucher: Verbraucher profitieren von lokal erzeugtem Strom, der oft preiswerter ist als herkömmliche Stromtarife.
  • Entlastung der Stromnetze: Lokale Verteilung und Verbrauch reduzieren den Bedarf an Netzausbau und minimieren Transportverluste.
  • Regionale Wertschöpfung: Energy Sharing stärkt die lokale Wirtschaft, da der Strom und die Einnahmen in der Region bleiben.
  • Förderung der Energiewende: Dezentrale Erzeugung und gemeinschaftliche Nutzung erneuerbarer Energien beschleunigen den Ausbau und die Akzeptanz der Energiewende.

Hintergrund: EU schuf rechtliche Grundlage bereits im Jahr 2018

Die rechtliche Basis für die Möglichkeit, Solarstrom teilen zu können, lieferte die EU bereits im Jahr 2018. Seitdem waren die Mitgliedstaaten dazu angehalten, die Regelungen und landeseigenes Recht zu überführen. Während zahlreiche Staaten das bereits vor einigen Jahren erledigten, trat der entsprechende Paragraf 42c EnWG 2025 in Kraft. Seit 1. Juni 2026 ist die Umsetzung für Netzbetreiber nun Pflicht.